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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 363/13
vom
6. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Mordes
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6.
März 2014 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat:
1. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das [X.] zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob"
an der
sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zu-sammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkennt-nis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen ha-ben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von [X.] vorhan-den gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das [X.] die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.
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2. Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gegen-stand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§
243 Abs.
4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, dass
eine Ver-ständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs.
1a Satz 3 StPO), ist nicht zu-lässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, ob und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der [X.] gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörte-rungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten.
[X.] Pfister
Hubert
Mayer Spaniol
Meta
06.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. 3 StR 363/13 (REWIS RS 2014, 7321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7321
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