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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 24/14
vom
29. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2014 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 2.
September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge, der [X.]vorsitzende habe die Mitteilungspflicht nach §
243 Abs. 4 Satz 2 StPO nur unzureichend erfüllt, weil er weder mitgeteilt ha-be, welche Standpunkte in dem außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch von den einzelnen Beteiligten vertreten worden
sind, noch von wel-cher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden
und ob diese bei den einzelnen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung ge-stoßen ist, ist nicht zulässig erhoben.
Der [X.] trägt insoweit folgende Verfahrenstatsachen vor: Nachdem
der Vorsitzende eingangs der Hauptverhandlung
gemäß
§ 243 Abs.
4 Satz 1 StPO mitgeteilt gehabt habe, dass [X.] im -
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Vorfeld nicht stattgefunden hatten, und nach der Belehrung des Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO habe
der Verteidiger ein "[X.]"
an-geregt. Die Hauptverhandlung
sei
deshalb für 35 Minuten unterbrochen
wor-den. Nach deren Fortsetzung habe
der Vorsitzende bekannt
gegeben, dass es zwischen dem Verteidiger, den Vertretern der Staatsanwaltschaft und der [X.] sowie dem Gericht zu einem Gespräch gekommen sei, in dem die Sach-
und Rechtslage erörtert worden sei. Zu einer Verständigung sei es nicht gekommen.
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
Die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit [X.] Verständigung war, in denen also
ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht wurden ([X.], Urteil vom 19. März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065). Für die Beurteilung der
Frage, ob der [X.] wurde, ist deshalb von maßgebender Bedeutung, welchen Inhalt die zwi-schen den Verfahrensbeteiligten stattgefundenen Erörterungen hatten. An [X.] hierzu fehlt es. Soweit die Revision anführt, im Rahmen der
Erörterung sei die Frage nach dem [X.] des Angeklagten im Zusammenhang mit der Straferwartung thematisiert worden, umschreibt sie nur abstrakt die
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Voraussetzungen der Mitteilungspflicht. Eine Wiedergabe des konkreten Ge-genstandes der Erörterungen vermag dies nicht zu ersetzen.
Hatte das [X.] den Inhalt, wie ihn der Vorsitzende der [X.] in seiner dienstli-chen Erklärung vom 9.
Dezember 2013 dargestellt hat, so hat er durch die knappe Mitteilung in der Hauptverhandlung nicht gegen §
243 Abs.
4 Satz 2 StPO verstoßen.
[X.] Pfister Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
29.04.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. 3 StR 24/14 (REWIS RS 2014, 6035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6035
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