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PDF anzeigen[X.] vom 4. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO be-merkt der [X.] ergänzend: Die Rüge erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn der Beschwerdeführer hat die den [X.] begrün-denden Tatsa[X.] nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Re-vision in dem erforderli[X.] Umfang vorgetragen. In seiner [X.] hat der Beschwerdeführer be-hauptet, nach Beginn der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende lediglich angekündigt, die Hauptverhandlung zum Zwecke der [X.] eines Rechtsgesprächs zu unterbre[X.]. Nach der [X.] Unterbrechung habe der Vorsitzende nur ausgeführt, dass die [X.] am nächsten Hauptverhandlungstag einen Beschluss verkünden wolle, und seine Vorstellungen über den weiteren zeitli-- 3 - [X.] Ablauf des Verfahrens geäußert. In der auf Veranlassung des [X.]s eingeholten dienstli[X.] Stellungnahme hat der Vorsitzende der [X.] dem widerspro[X.] und dargelegt, dass nach [X.] der Hauptverhandlung zunächst eine Erörterung zwis[X.] ihm und den Verteidigern sowie dem Vertreter der Staatsanwaltschaft dahin stattgefunden habe, ob auf der Grundlage eines am vorherigen [X.] verkündeten Beschlusses eine einver-ständliche Beendigung des Verfahrens in Betracht komme. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung habe erneut eine Erörterung der Verfahrenssituation zwis[X.] allen Beteiligten stattgefunden. In diesem Sinne haben sich auch der beisitzende [X.] und der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstli[X.] Stellung-nahmen geäußert. Dieser Schilderung hat der Verteidiger nunmehr für den Teil der Hauptverhandlung vor Unterbrechung der Sitzung in vollem Umfang und für den Teil danach im Wesentli[X.] zuge-stimmt. Demnach hat der Beschwerdeführer den relevanten Tatsa[X.]stoff in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift nicht so vollständig und ge-nau vorgetragen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der dor-tigen Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsa[X.] bewiesen werden. Denn die Frage, ob zwis[X.] den Verfahrensbeteiligten Erörterungen stattgefunden ha-ben und ggf. wel[X.] Inhalt diese hatten, ist für die Beurteilung von maßgebender Bedeutung, ob in der betreffenden Hauptverhandlung zur Sache verhandelt, d. h. das Verfahren inhaltlich auf den ab-schließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist (vgl. [X.], 115). - 4 - Da die Rüge somit unzulässig ist, hat der [X.] nicht zu entschei-den, ob in der Hauptverhandlung vom 7. Oktober 2008 tatsächlich in ausrei[X.]dem Maße zur Sache verhandelt worden ist. Er bemerkt jedoch allgemein zu dem Vorgehen des [X.], dass es sich nach dem Stand der Beweisaufnahme, wie er dem Hinweisbeschluss vom 30. September 2008 zu entnehmen ist, nicht ohne Weiteres er-schließt, weshalb die [X.] überhaupt einen Anlass für die Erörterung einer verfahrensbeendenden Absprache gesehen hat. [X.] von Lienen Sost-Scheible [X.]
Meta
04.06.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. 3 StR 61/09 (REWIS RS 2009, 3217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3217
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