Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 3 StR 363/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7322

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Pflicht des Tatrichters zur Auslegung eines Beweisantrags vor dessen Ablehnung


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das [X.] zutreffend als Beweisantrag behandelt. Die Frage, "ob" an der sichergestellten Bekleidung der Angeklagten Schmauchpartikelanhaftungen wie aus dem Lauf der Tatwaffe hätten gefunden werden müssen, stand im Zusammenhang mit der in das Wissen des Sachverständigen gestellten Erkenntnis, es könne die Angeklagte nicht viermal mit dem Revolver geschossen haben, ohne dass an ihrer Kleidung Rückstände von [X.] vorhanden gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bleibt gleichwohl erfolglos, weil das [X.] die antizipierende Beweiswürdigung im Ablehnungsbeschluss hinreichend dargelegt hat.

2. Die Rüge, der Strafkammervorsitzende habe weder mitgeteilt, ob und ggf. mit welchem Ergebnis Erörterungen stattgefunden hatten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung i.S.v. § 257c StPO gewesen war (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), noch habe er im Protokoll vermerkt, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO), ist nicht zulässig erhoben. Um dem Revisionsgericht eine Entscheidung über das Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler zu ermöglichen, muss die Revision nicht nur vortragen, ob und ggf. welche Mitteilung der Vorsitzende in der Hauptverhandlung gemacht hat, sondern auch, ob und ggf. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden hatten.

Schäfer                     Pfister                         Hubert

                Mayer                     Spaniol

Meta

3 StR 363/13

06.03.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 8. Mai 2013, Az: 32 Ks 31/12

§ 244 Abs 4 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 3 StR 363/13 (REWIS RS 2014, 7322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7322

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 363/13 (Bundesgerichtshof)


III-3 RVs 75/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


3 StR 163/15 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden Richters; Beruhensprüfung bei Verstößen gegen die …


2 StR 75/14 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Verletzung von Mitteilungs- und Dokumentationspflichten zu einem Verständigungsversuch in der Hauptverhandlung bei …


1 StR 579/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Durchsuchungsbeschluss bei einer Vielzahl von verfahrensgegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung und …


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 160/22

2 StR 389/13

2 StR 171/14

1 StR 590/14

2 StR 171/14

3 StR 363/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.