Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. 4 StR 256/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4512

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290917B4STR256.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 256/17

vom
29. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 29.
September
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des [X.] vom 14.
Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro-chen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheit-lich begangenen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zwei Verfahrensbeschwerden und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteils-formel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf-grund der [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
-
3
-
Das [X.] hat von 28
Veräußerungsgeschäften an den [X.]

, die dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge-
lassenen Anklage (Anklagevorwürfe
5-32) als tatmehrheitlich begangene Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden sind, lediglich vier Verkäufe von jeweils 0,8
g Marihuana (II.
2
b
cc und [X.] der Urteilsgründe) feststellen können. Bei dieser Konstellation war ungeachtet des Umstands, dass die nicht nachweisbaren Betäubungsmittelveräußerungen im Falle ihrer [X.] konkurrenzrechtlich in den von der [X.] abge-urteilten Bewertungseinheiten aufgegangen wären, zur Erschöpfung des [X.] ein Teilfreispruch erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
April 2016 -
3
StR
48/16, [X.], 246; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
260 Rn.
13 mwN). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 [X.] nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] [X.] ist im Urlaub und daher gehindert zu un-terschreiben.
Sost-Scheible
Bender
Feilcke

2

Meta

4 StR 256/17

29.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. 4 StR 256/17 (REWIS RS 2017, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4512

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