Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VIII ZR 320/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1192

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[X.] [X.] ZR 320/06
vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des [X.]artellsenats des [X.] vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsge-richt den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 • festgesetzt hat. Dem liegt das wirtschaftliche Interesse der [X.]lägerin am Erfolg ihrer [X.] in erster Instanz abgewiesenen [X.] Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde. Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt [X.], der [X.]lägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, [X.] und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen [X.] - 3 - menarbeit mit der [X.]lägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im Zusammenhang mit dem [X.]auf von [X.]raftfahrzeugen durch die [X.]lägerin von Au-tomobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] richtet sich die Beschwer eines Be-klagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Inte-resse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und [X.]osten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht ([X.], 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 [X.] [X.] ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 [X.] V ZR 118/02, [X.], 1899, unter II), dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen [X.] von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten keinesfalls höher als 1.000 • ist. Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revi-sion der Beklagten gegen das [X.] im Wesentlichen inhaltsgleiche [X.] erste Beru-fungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 3 - 4 - mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzu-lässig war. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - U ([X.]) 2835/03 -

Meta

VIII ZR 320/06

28.10.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. VIII ZR 320/06 (REWIS RS 2008, 1192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1192

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