Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. IV B 137/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 10312

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Gegenstand

Liebhaberei bei Pferdezuchtbetrieben


Leitsatz

1. NV: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (Bestätigung der Rechtsprechung).

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

3

a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) hat folgende Rechtsfragen formuliert, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben:   

-

Kann die für den Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht erforderliche Totalprognose allein durch die Darstellung des züchterischen Konzepts erfolgen?

-

Kann auf die Vorlage von betriebswirtschaftlichen Plandaten verzichtet werden?

-

Stellen 30 Pferde, davon zehn Zuchtstuten, bereits eine ausreichend breite Basis dar, um eine Pferdezucht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben zu können?

-

Findet im Rahmen der Totalgewinnprognose für eine Pferdezucht die Wertsteigerung eines nicht selbst gezogenen, sondern erworbenen Fohlens als Zuchterfolg Berücksichtigung?

-

Kann eine "sehr riskante unternehmerische Betätigung" im Rahmen der Pferdezucht als Einkommen i.S. des § 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sein?

4

b) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den [X.] ([X.]) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, u.a. [X.]-Beschluss vom 21. April 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1469, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den [X.] erforderlich machen (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 27. Januar 2004 [X.]/01, [X.]/NV 2004, 783).

5

c) Die vom [X.] vorgetragenen Rechtsfragen sind, soweit sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig wären, nicht im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen, unter denen ein im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätiger Betrieb steuerrechtlich als "Liebhaberei"-Betrieb anzusehen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. u.a. [X.]-Urteile vom 27. November 2008 IV R 17/06, [X.] --HFR-- 2009, 771; vom 20. September 2007 IV R 20/05, [X.]/NV 2008, 532; vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, [X.]/NV 2005, 1511; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, [X.]E 191, 119, [X.], 227; vom 15. November 1984 IV R 139/81, [X.]E 142, 464, [X.] 1985, 205).

6

aa) Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung (Totalgewinn; vgl. [X.]-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/83, [X.]E 145, 375, [X.] 1986, 289, und vom 24. November 1988 [X.], [X.]/NV 1989, 574) nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, [X.]E 205, 243, [X.] 2004, 455, und vom 17. November 2004 [X.]/01, [X.]E 208, 522, [X.] 2005, 336). Für die Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Das gilt jedoch nicht für die Anlaufzeit, vor allem dann nicht, wenn der Betrieb neu aufgebaut werden muss ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 532, unter [X.]). Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des [X.] darstellte (vgl. [X.]-Urteile vom 6. März 1980 IV R 182/78, [X.]E 131, 18, [X.] 1980, 718; in [X.]E 142, 464, [X.] 1985, 205, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung). So kann es sich bei der Pferdezucht verhalten ([X.]-Urteil in [X.], 771, unter [X.] der Gründe).

7

bb) Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Der [X.] ist daher an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, sofern dagegen nicht zulässige und begründete [X.] vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 [X.]O; vgl. dazu u.a. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2008, 532, unter [X.]). Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts ([X.]) bindet den [X.] auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Das gilt allerdings nicht, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu Grunde liegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]-Urteil vom 27. Oktober 2005 [X.], [X.]E 212, 360, [X.] 2006, 359; [X.]-Beschluss vom 5. Juli 2006 [X.], [X.]/NV 2006, 2245).

8

cc) Die vom [X.] formulierten Fragen haben danach keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich nicht um im allgemeinen Interesse aus rechtssystematischen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen. Es liegt auf der Hand und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein aus dem züchterischen Konzept der Insolvenzschuldnerin abgeleitet werden kann; dem entsprechend hat das [X.] seine Entscheidung auf eine Würdigung der Besonderheiten des Streitfalls gestützt (u.a. Wertsteigerung auf Grund der Veredelungskompetenz; Schwierigkeiten bei der Realisierung am Markt infolge der Zwangsverwertung des [X.]). Auch die weiteren Fragen sind auf die Besonderheiten des Streitfalls zugeschnitten und betreffen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Tatsachenwürdigung des Einzelfalls --die dem [X.] obliegt (s. vorstehend unter 1.c bb)-- zu berücksichtigen sind.

9

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O).

a) Das [X.] macht geltend, das [X.] gehe in seinem Urteil davon aus, dass Verluste nach der Anlaufphase berücksichtigt werden könnten, obwohl die Insolvenzschuldnerin nicht erkennbar und wirtschaftlich sinnvoll reagiert habe. Damit widerspreche es den vom [X.] aufgestellten Rechtssätzen, wonach bei der Prüfung der Frage der Liebhaberei bei [X.] neben der Verlustperiode zu berücksichtigen sei, welche Überlegungen der Steuerpflichtige hierbei hinsichtlich einer Gewinnerzielung angestellt und ob er seine Maßnahme an diesem Ziel ausgerichtet habe ([X.]-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, [X.]E 145, 226, [X.] 1986, 293).

b) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (u.a. [X.]-Beschluss vom 31. März 2010 [X.]/08, [X.]/NV 2010, 1487). Eine Divergenz liegt deshalb nur vor, wenn das [X.] seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. [X.]-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 [X.]/89, [X.]E 163, 204, [X.] 1991, 309; vom 4. August 2010 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 2053). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit tragenden Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 8. September 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 51, m.w.N.).

c) Vorliegend hat das [X.] danach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt. Das [X.] macht in der Sache geltend, das [X.] habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und die Rechtsprechung des [X.] im Ergebnis falsch auf den konkreten Sachverhalt angewendet. Damit hat es den [X.] jedoch nicht schlüssig dargetan (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 1487). Denn eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag die Notwendigkeit einer [X.]-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen.

3. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O lassen sich den Darlegungen des [X.] ebenfalls nicht entnehmen.

a) Das [X.] rügt, das [X.] habe bei der Sachverhaltswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen und seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt.    

-

Das [X.] habe nicht berücksichtigt, dass aus der Zucht der Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum kein Spitzenpferd hervorgegangen sei, wie es der als Zeuge vernommene Zuchtleiter für erforderlich gehalten habe; eine konkrete Auseinandersetzung mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei nicht zu erkennen; das Urteil sei damit entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen worden und erscheine willkürlich.

-

Das [X.] sei trotz entsprechenden Vortrags nicht darauf eingegangen, wie es zur Aufnahme der Pferdezucht gekommen sei, welche Überlegungen die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Gewinnerzielung angestellt und ob sie ihre Maßnahmen an diesem Ziel ausgerichtet habe.

-

Das [X.] habe ausgeführt, dass es Beweis erhoben habe über das Betriebskonzept der Insolvenzschuldnerin "und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit durch Einvernahme des Zeugen ...", der sich jedoch tatsächlich nicht zu dem betriebswirtschaftlichen, sondern nur zu dem züchterischen Konzept geäußert habe. Insoweit habe das [X.] seine Überzeugung  nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern im Widerspruch dazu gewonnen.

b) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des [X.] dahin auszulegen, dass neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch der gesamte Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen ist. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O) geltend gemacht werden (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 4. August 1999 [X.]/98, [X.]/NV 2000, 70; vom 25. Juli 2006 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe). Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels erfordert die genaue Bezeichnung des nicht berücksichtigten Akteninhalts sowie die Darlegung, inwieweit dessen Berücksichtigung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können ([X.]-Beschluss vom 24. August 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 85). Angeblich widersprüchliche Urteilsbegründungen oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigungen sind dagegen --wenn sie [X.] materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensfehler ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2006, 2270, unter 2. der Gründe).

c) Die behaupteten Verfahrensmängel hat das [X.] nicht in der gebotenen Form dargelegt. Das [X.] hat sich --wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt-- mit der Betriebsführung der Insolvenzschuldnerin auseinandergesetzt; es hat sich dabei auf die Zeugenaussage gestützt, in der Wertsteigerung des zugekauften Pferdes einen Nachweis der Veredelungskompetenz gesehen und ist davon ausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin wegen der Zwangsverwertung des [X.] ihr züchterisches Können am Markt nicht mehr habe unter Beweis stellen können. Damit hat das [X.] weder gegen den Akteninhalt noch gegen Denkgesetze verstoßen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vorbringens, das [X.] habe sich nicht mit den Gründen für die Aufnahme der Pferdezucht und den Planungen der Insolvenzschuldnerin sowie deren Umsetzung auseinandergesetzt. Soweit darin zugleich ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht zu sehen sein sollte, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge in der Vorinstanz. Schließlich ist auch kein Verfahrensverstoß erkennbar, soweit das [X.] im Tatbestand des angefochtenen Urteils angegeben hat, es habe "über das Betriebskonzept und dessen betriebswirtschaftliche Schlüssigkeit" durch Einvernahme des Zeugen Beweis erhoben. Denn maßgebend sind insoweit die Entscheidungsgründe, in denen sich das [X.] im Rahmen einer Gesamtabwägung ausführlich mit der Zeugenaussage auseinandergesetzt hat.

d) Soweit sich das [X.] im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom [X.] vorgenommene Einzelfallwürdigung wendet, reicht dies zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ebenfalls nicht aus (vgl. u.a. [X.]-Beschluss vom 7. September 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 234).

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

IV B 137/10

10.01.2012

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. Oktober 2010, Az: 1 K 46/09, Urteil

§ 13 Abs 1 EStG 1990, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 13 Abs 1 EStG 1997, § 13 Abs 1 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. IV B 137/10 (REWIS RS 2012, 10312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10312

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