Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.08.2012, Az. III B 21/12

3. Senat | REWIS RS 2012, 3662

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung - Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit - Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Beteiligte


Leitsatz

1. NV: Es existiert kein Rechtssatz, nach dem doppelmotivierte Reisekosten jedenfalls zumindest in Höhe von 50% als abzugsfähig anzuerkennen wären. Dies ergibt sich insbesondere weder aus dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) noch aus dem Urteil des FG Köln vom 19. Mai 2011 10 K 4126/09 (EFG 2011, 1410). Zu der möglichen Aufteilung von gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen nach feststehenden Zeitanteilen oder auch einem anderen Aufteilungsmaßstab hat der Große Senat in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) grundlegend Stellung genommen.   

2. NV: Es bestehen keine Bedenken, auch bei Teilnahme eines Ehegatten oder Lebensgefährten an einer gemischt veranlassten Reise eine Aufteilung der gemischt veranlassten Kosten des Steuerpflichtigen (wie z.B. die Kosten der Hin- und Rückreise) an Hand von feststehenden Zeitanteilen vorzunehmen.  

3. NV: Bei einer schriftstellerischen Tätigkeit fehlt die Gewinnerzielungsabsicht dann von vornherein, wenn die Tätigkeit nicht um des Erwerbes willen, sondern allein zwecks Veröffentlichung von Erkenntnissen, Ideen oder Auffassungen betrieben wird. Ansonsten ist Schriftstellern auch dann eine --nicht zu kurz bemessene-- Anlaufzeit zuzugestehen, wenn die Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt wird.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, [X.]eschwerdeführerin und [X.]eschwerdegegnerin (Klägerin) ist hauptberuflich als Sozialpädagogin nichtselbständig tätig. Etwa seit dem [X.] ist sie damit befasst, [X.] zu schreiben, dessen Handlung auf dem [X.]uch "Titel [X.]" von [X.] und der entsprechenden Verfilmung aus dem [X.].. basiert. Ebenso wie in den Vorlagen spielt auch die Geschichte der Klägerin zum Teil an [X.]ord eines Schiffs auf dem [X.] und im Übrigen in [X.], [X.] und [X.]. [X.]ls Schriftstellerin hat die Klägerin bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.

2

In den Jahren 2004 und 2006 machte die Klägerin Kosten für Reisen nach [X.], die sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten unternommen hatte, als [X.]etriebsausgaben im Rahmen von § 18 des Einkommensteuergesetzes geltend. Der [X.]eklagte, [X.]eschwerdegegner und [X.]eschwerdeführer (das Finanzamt --F[X.]--) veranlagte die Klägerin insoweit erklärungsgemäß, aber vorläufig.

3

Im Streitjahr 2007 unternahm die Klägerin --wiederum mit ihrem [X.] zwei weitere Reisen: Zum einen einen 12-tägigen Segeltörn auf einem Segelschulschiff von [X.] nach [X.] ([X.]), zum anderen eine 23-tägige Reise nach [X.] und [X.], wo sie ausweislich ihres selbst erstellten [X.] u.a. vier Tage mit Recherchen im Stadtarchiv von [X.]uckland befasst war. [X.]nsonsten unternahm die Klägerin sowohl in [X.] als auch in [X.] verschiedene Stadtbesichtigungen, [X.]usflüge in bekannte Nationalparks wie z.[X.]. das Great [X.]arrier Reef, und eine --ebenfalls-- bekannte Küstenwanderung.

4

Die als [X.]etriebsausgaben geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 4.551,62 € erkannte das F[X.] nicht an. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) ging von einer Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin aus. Die unternommenen Reisen beurteilte es aber nicht als (nahezu) ausschließlich durch [X.], sondern auch in erheblichem Umfang als privat veranlasst. Die [X.]ufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von [X.]uckland sah das [X.] als voll abziehbar, die Kosten der Hin- und Rückreise nach [X.] und [X.] als nach Zeitanteilen aufteilbar an. [X.]uf diese Weise ließ das [X.] insgesamt einen [X.]etrag in Höhe von 1.178,81 € als [X.]etriebsausgaben zum [X.]bzug zu.

5

Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Klägerin als auch das F[X.] mit ihren [X.]eschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Zur [X.]egründung berufen sich beide [X.]eteiligte jeweils auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), das Erfordernis einer Entscheidung durch den [X.]undesfinanzhof ([X.]FH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O) und das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O).

Entscheidungsgründe

6

II. [X.] sind jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

7

1. Werden wie im vorliegenden Fall beide Beteiligte durch ein Urteil des [X.] beschwert, so dürfen beide im Rahmen ihrer Beschwer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision einlegen, soweit sie geltend machen, dass in diesem Rahmen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 [X.]O vorliegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit hin zu überprüfen ([X.] vom 2. September 1987 II B 103/87, [X.], 445, [X.] 1987, 785).

8

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin

9

a) Den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) hat die Klägerin nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O vorgeschriebenen Art und Weise dargelegt.

[X.]) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. [X.] vom 16. Mai 2008 [X.]I B 118/07, [X.], 1440).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Mit bereits vorliegender Rechtsprechung des [X.] und Literatur setzt die Klägerin sich nicht auseinander und legt auch nicht dar, welche Fragen bislang ungeklärt geblieben sind oder welche Gesichtspunkte eine neuerliche Überprüfung der bestehenden Rechtsgrundsätze gebieten könnten.

cc) Aus den vorgenannten Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, [X.]/NV 2011, 2043).

b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O).

[X.]) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. [X.] vom 31. März 2010 IV B 131/08, [X.]/NV 2010, 1487). Ein Abweichen in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls oder bloße Subsumtionsfehler des [X.] geltend zu machen, genügt nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, [X.]/NV 2005, 339).

bb) Das [X.] Köln hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2011, 1410) nicht --wie von der Klägerin [X.] einen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der vom [X.]. Senat des [X.] in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 [X.] R 12/10 ([X.]E 233, 123, [X.] 2011, 796) erwähnte hälftige [X.] "allgemeingültig" sei. Vielmehr ist das [X.] Köln in seiner Entscheidung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für ein nicht nahezu ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer unter Würdigung der Umstände des dortigen Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hälftige Aufteilung sachgerecht sei, da diese den tatsächlichen Gegebenheiten der betrieblichen Nutzung entspreche.

cc) Der [X.] hat in seinem Urteil in [X.]E 233, 123, [X.] 2011, 796 mit dem [X.] die dortigen Beteiligten und die Vorinstanz gerichteten-- Hinweis, dass --sollte keiner der Beteiligten einen anderen [X.] substantiell vortragen und nachweisen-- keine Bedenken bestünden, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen, gleichfalls keinen "Rechtssatz" aufgestellt, nach dem auch die Reisekosten der Klägerin im Schätzungswege zu 50 % anzuerkennen wären.

Im Übrigen ist das [X.] unter Verweisung auf die Ausführungen in [X.]E 233, 123, [X.] 2011, 796 davon ausgegangen, dass bei gleichzeitig verwirklichten [X.]n einer doppelmotivierten Reise auch eine andere Aufteilung als nach [X.] möglich sei. Im Einklang mit den Ausführungen des [X.]s in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 ([X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672, unter [X.]) ist das [X.] aber ebenfalls davon ausgegangen, dass jede Aufteilung zunächst eine anhand objektivierbarer Kriterien mögliche Trennung der privaten und beruflichen [X.] voraussetze und ein Abzug der Aufwendungen damit insgesamt nicht in Betracht komme, wenn die --für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden-- beruflichen und privaten [X.] so ineinander griffen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Letzteres hat das [X.] für den [X.] sowie für einen wesentlichen Teil der Aufwendungen für die Reise nach [X.] und [X.] bejaht.

Zudem fehlt es an einem --mit der der Entscheidung in [X.]E 233, 123, [X.] 2011, 796 zugrundeliegenden [X.] vergleichbaren Sachverhalt. So ging es nach den Ausführungen des [X.]. Senats dort um die Aufteilung von --verursacht durch die Wahl des [X.] doppelmotivierten Reisekosten im Zusammenhang mit einem Intensivsprachkurs in [X.], der dem Steuerpflichtigen unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten beließ und diese im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt waren. Dagegen war die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] bei 19 [X.] in [X.] und [X.] nur an vier Tagen in [X.] nahezu ausschließlich mit Recherchen für [X.] befasst. Unter Einrechnung der zweitägigen Anreise nach [X.] von [X.] aus verblieben der Klägerin somit 13 Tage, die sie nach den Feststellungen des [X.] mit typischen Freizeitaktivitäten wie Ausflügen, Stadtbesichtigungen und Wanderungen verbrachte. Auch die Situation der Klägerin während ihres [X.]s ist mit der eines Teilnehmers an einem Intensivsprachkurs nicht vergleichbar.

c) Der Vortrag, das Urteil des [X.] beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, genügt nicht den hierbei zu beachtenden Darlegungserfordernissen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O).

[X.]) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem [X.] auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des [X.] zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden ([X.]-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 [X.] B 161/00, [X.]/NV 2003, 793; vom 3. November 2010 I B 102/10, [X.]/NV 2011, 808).

bb) Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Sie macht lediglich geltend, das [X.] habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht, sondern unter Berufung auf neu kreierte angebliche Erfahrungssätze eigene Feststellungen außer [X.] gelassen und einen Beweisantritt übergangen. Welche entscheidungserheblichen Tatsachen das [X.] noch hätte ermitteln müssen, trägt die Klägerin indessen nicht vor. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Hinweis, das [X.] wäre von Amts wegen gehalten gewesen, die anderen Reiseteilnehmer zu befragen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin dies in ihren weiteren Ausführungen dahin präzisiert, dass [X.] hätte z.B. einen anderen Teilnehmer an dem [X.] wie ihren Lebensgefährten zu der Frage vernehmen müssen, wie anstrengend die Teilnahme an dieser Reise gewesen sei und deshalb nicht der Erholung habe dienen können. Das [X.] hat indes keine Zweifel daran gehabt, dass der [X.] --wie jede sportliche Betätigung-- körperlich fordernd gewesen sei.

Dessen ungeachtet hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb sie --obwohl fachkundig vertreten-- in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Beweisanträge gestellt hat, zumal der Berichterstatter seine Auffassung bereits ausführlich in einem Vorschlag zur tatsächlichen Verständigung dargelegt hatte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte dort lediglich pauschal gerügt, das [X.] habe die private Mitveranlassung festzustellen, insoweit erhebe er Aufklärungsrüge.

cc) Soweit die Klägerin einen "Ermittlungsfehler" in der "freihändige[n] Verwerfung sämtlicher Aufwendungen" sieht, ist dies im Zusammenhang mit der Reise nach [X.] und [X.] bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil das [X.] insoweit rd. ein Drittel der geltend gemachten Kosten anerkannt hat. Im Übrigen hat das [X.] die Aufwendungen nicht "freihändig verworfen", sondern dargelegt, warum ein (weiterer) Abzug nach seiner Rechtsauffassung ausscheide.

dd) Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin inhaltlich im [X.] gegen die Würdigung des [X.], das die Reisen als nicht nahezu ausschließlich durch [X.], sondern nach den Umständen des Falles in erheblichem Umfang als privat mitveranlasst ansah. Damit macht sie jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern die unzutreffende Anwendung materiellen Rechts geltend, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt. Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ([X.] vom 12. Mai 2010 IV B 137/08, [X.]/NV 2010, 1850).

ee) Ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zur Zulassung der Revision führen kann, ist --entgegen der Auffassung der [X.] nicht gegeben. Ein derartiger Fehler liegt nur dann vor, wenn die angefochtene [X.]-Entscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. [X.] vom 25. März 2010 X B 176/08, [X.]/NV 2010, 1455, m.w.N.), der Fehler also geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen ([X.] vom 14. März 2012 V B 89/11, [X.]/NV 2012, 1157). Dafür bietet der Streitfall keinen Anhalt.

3. Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]

a) Das [X.] hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O), ob infolge der geänderten Rechtsprechung durch den [X.] in seinem Beschluss in [X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672 nicht die Teilnahme des Partners in die Gewichtung der abzugsfähigen Aufwendungen einfließen müsse, so dass die Kosten für die Hin- und Rückreise ungeachtet einer im Übrigen zeitanteiligen Aufteilung dem Abzugsverbot unterlägen oder nur in geringerem Umfang berücksichtigungsfähig seien, um dem privaten Charakter der Reise Rechnung zu tragen.

[X.]) Nach dem Beschluss des [X.]s in [X.]E 227, 1, [X.] 2010, 672 können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten [X.] aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten [X.] feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen [X.] kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen [X.] heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (vgl. Entscheidungsgründe unter IV.).

bb) Aus den Ausführungen des [X.] ist nicht ersichtlich, warum eine erneute Prüfung und Entscheidung des [X.] zu den Kosten der Hin- und Rückreise bei einer gemischt veranlassten Reise erforderlich sein soll. Das [X.] ist --wegen den Recherchen der Klägerin im Stadtarchiv von [X.]-- von sechs (nahezu) ausschließlich beruflich veranlassten [X.] ausgegangen und ist auf dieser Grundlage zu einer --nach [X.] bemessenen-- anteiligen Abzugsfähigkeit der An- und [X.] gelangt. Es ist nicht erkennbar, warum der Aspekt, dass ein [X.] die private Mitveranlassung einer Reise --neben dem Aufsuchen von Orten von allgemeinem touristischen Interesse und der Durchführung von typischen [X.] auch mit der Teilnahme des Ehegatten oder --wie im [X.] begründet, zu einem generellen Abzugsverbot oder einer --gemessen an zeitlich feststehenden und deshalb trennbaren beruflichen und privaten Reiseteilen-- geringeren Berücksichtigung der Kosten der Hin- und Rückreise führen soll.

b) Das [X.] macht weiter geltend, das [X.] bejahe die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin trotz einer bereits abgelaufenen sechsjährigen Anlaufphase ohne wirtschaftliche Betätigung sowie ohne konkrete Aussichten auf eine gewinnbringende Vermarktung. Insoweit habe es den Rechtssatz aufgestellt, die [X.] einer schriftstellerischen Tätigkeit begründe stets eine Anlaufphase, da die [X.] für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche. Insoweit weiche es von Entscheidungen des [X.] München (Urteil vom 26. November 2010  8 K 1108/09, juris), des Niedersächsischen [X.] (Urteil vom 3. November 2011  11 K 361/10, E[X.] 2012, 837) sowie des [X.] (Beschluss vom 14. April 2000 X B 118/99, [X.]/NV 2000, 1333; Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88, [X.]/NV 1990, 768) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O).

Die behaupteten Abweichungen liegen indes nicht vor.

[X.]) Das [X.] hat nicht den vom [X.] formulierten Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr durch Würdigung der Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall spreche der Zeitraum von sechs Jahren nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere sei erkennbar, dass die Klägerin eine gewinnbringende Vermarktung ihres Werkes anstrebe und nicht nur an der Verbreitung eigener Überlegungen interessiert sei.

Dies steht im Einklang mit den vom [X.] im Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 ([X.]E 144, 49, [X.] 1985, 515) aufgestellten Grundsätzen, auf die sich das [X.] ausdrücklich bezogen hat. Danach fehlt es in den Fällen, in denen eine schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht um des Erwerbes willen, sondern allein zwecks Veröffentlichung von Erkenntnissen, Ideen oder Auffassungen betrieben wird, zwar an einer Gewinnerzielungsabsicht im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an. Ansonsten ist aber auch Schriftstellern eine nicht zu kurz bemessene Anlaufzeit zuzugestehen, da sich bei diesen positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 144, 49, [X.] 1985, 515).

bb) Hieraus ergibt sich zugleich, dass die von dem [X.] als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen, ob bei einer im Nebenberuf ausgeübten künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit generell eine Anlaufphase zu gewähren sei, da bei derartigen Tätigkeiten kraft "Natur der Sache" der Beweis des ersten Anscheins in den Hintergrund trete sowie ob durch die [X.] dieser Tätigkeiten die Würdigung der Gesamtumstände bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht derart in den Hintergrund trete, dass bereits die Aufnahme einer solchen Tätigkeit steuerlich berücksichtigungsfähige Einkünfte auslöse, sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen. Insbesondere ist die [X.] nur eine von mehreren Umständen, die bei der Würdigung, ob ein Schriftsteller von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt oder ob diese evtl. erst nach Ablauf einer gewissen Anlaufphase entfällt, zu beachten sind.

cc) Soweit das [X.] den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Abweichungen des [X.] von den unter [X.])[X.]) zitierten Entscheidungen zu begründen versucht, hat es bereits keine abstrakten, diese Entscheidungen tragenden Rechtssätze herausgearbeitet. Es beruft sich mit den zitierten Passagen vielmehr jeweils allein auf eine andere rechtliche Würdigung der Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einer im Nebenberuf ausgeübten Tätigkeit durch das [X.] München, das Niedersächsische [X.] und den [X.]. Das [X.] legt auch nicht dar, dass die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem des Streitfalls vergleichbar seien. Allein der Umstand der [X.] vermag eine Vergleichbarkeit nicht zu begründen.

c) Soweit das [X.] eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O in Gestalt des Unterlassens einer Amtsermittlung rügt (zu den Darlegungsanforderungen siehe oben unter II.2.c [X.]), ist dieser Verstoß nicht gegeben. Das [X.] bemängelt insoweit, das [X.] habe seiner Berechnung der anteilig abzugsfähigen Betriebsausgaben allein die Darstellung der Klägerin zugrunde gelegt, nach der sie die vier Tage in [X.] mit Recherchen in der Stadtbibliothek verbracht habe.

Ausweislich des [X.] hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 28. Dezember 2011 weder einen Beweisantrag gestellt noch sonst auf weiter gehende Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, sondern vielmehr rügelos zur Sache verhandelt. Damit hat das [X.] sein [X.] durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, [X.]/NV 2011, 276; vom 27. August 2008 IX B 207/07, [X.], 2022). Es kann im Nachhinein nicht mehr geltend machen, es sei fraglich, ob die vier Aufenthaltstage tatsächlich von der behaupteten Recherchetätigkeit der Klägerin geprägt gewesen seien.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ab.

Meta

III B 21/12

24.08.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Dezember 2011, Az: 3 K 500/08, Urteil

§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.08.2012, Az. III B 21/12 (REWIS RS 2012, 3662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3662

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV B 57/09 (Bundesfinanzhof)

Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben


VIII R 32/07 (Bundesfinanzhof)

Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation - Teilnahme am Weltwirtschaftsforum in Davos …


VI B 14/10 (Bundesfinanzhof)

Lohn durch Teilnahme an einer Händlerincentivereise - Grundsätzliche Bedeutung - Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts …


V R 36/11 (Bundesfinanzhof)

Zum ermäßigten Steuersatz bei der Überlassung von Draisinenfahrzeugen (Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr)


III B 107/09 (Bundesfinanzhof)

Gewinnerzielungsabsicht bei einem Handel mit Streichinstrumenten und Antiquitäten - Totalgewinnprognose; Beweiswert eines von einem Beteiligten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.