Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 311/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1706

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[X.]/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamt-strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Ein-beziehung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 27. Januar 2005 - 62 [X.] 23/04 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des [X.]s Bonn vom 19. November 2008 - 28 [X.]/08 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] - 3 - ren und sechs Monaten verurteilt". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, "an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem [X.] zu zahlen" und hat im Übrigen den [X.] zurückgewiesen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der [X.] unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die für die am 17. Mai 1998 begangene Tat verhängte [X.] und die [X.] betrifft. Dass die Kammer den [X.] im Übri-gen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen ([X.] NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht. 2 Die Revision ist jedoch begründet, soweit das [X.] die Gesamt-freiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des [X.]s Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkennt-nissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom 26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der zäsurbildenden Verurtei-lung durch das [X.] vom 27. Januar 2005, weshalb sie für die hier vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben haben. 3 Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 27. Januar 2005 an-belangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache er-brachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des [X.] sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09. 4 - 4 - Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das [X.] wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 5 [X.] Rothfuß Appl Cierniak

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2 StR 311/09

16.09.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 311/09 (REWIS RS 2009, 1706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1706

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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