Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 2 BvC 8/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 2318

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung): Zur Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel (Quorum der Zweitstimmen für die Berücksichtigung einer Partei bei der Verteilung der Bundestagsliste auf die Landeslisten) gem § 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG


Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das [X.] hat das in [ref=f08af52e-8a96-4dfd-915f-6a9e4871b421]§ 6 Abs. 6 Satz 1 Alternative 1 [X.]] vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. [X.] 1, 208 <247 ff.; 95, 335 <366>; 122, 304 <314 f.>). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.

Meta

2 BvC 8/11

18.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 24 S 2 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 6 Abs 6 S 1 Alt 1 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 2 BvC 8/11 (REWIS RS 2011, 2318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2318

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