Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZB 256/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 992

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[X.][X.]/08 vom 6. November 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. [X.], Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 6. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des [X.] werden nicht erhoben. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft beson-derer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 732; v. 6. Mai 2004 - [X.] ZB 104/04, [X.], 1379; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340, 341; v. 21. September 2006 - [X.] ZB 127/05, [X.], 2008). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 [X.] nur auf Zulassung des [X.] nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ([X.], [X.]. v. 21. September 2006 aaO Rn. 4), an der es hier fehlt. Die Zulassung kann auch nicht nachgeholt werden. 1 - 3 - Im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde durch das [X.] sind keine Gerichtskosten zu erhe-ben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). 2 [X.] Raebel Gehrlein Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 1501 IN 1007/07 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 14 T 7585/08 -

Meta

IX ZB 256/08

06.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. IX ZB 256/08 (REWIS RS 2008, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 992

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