Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2013, Az. II R 17/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 2483

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Gegenstand

Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nach Änderungen im Gesellschafterbestand


Leitsatz

1. Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand (gegebenenfalls nach § 1 Abs. 2a GrEStG auch nur fiktiv) über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Person innerhalb von fünf Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zugunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten .

2. Geht die gesamthänderische Mitberechtigung der an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Personen innerhalb von fünf Jahren nach dem (u.U. auch nur fiktiven) Grundstücksübergang durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren, entfallen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer rückwirkend .

Tatbestand

1

I. Die [X.]lägerin und Revisionsklägerin ([X.]lägerin) ist eine im Jahr 1998 gegründete grundstücksbesitzende [X.]. Ihre [X.]omplementär-GmbH ([X.]) ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. [X.]ommanditisten waren zunächst der [X.] und seine Tochter [X.]. [X.] hatte ihren [X.]nteil an der [X.]lägerin in den Jahren 2004/2005 von ihrer Mutter, der [X.]hefrau ([X.]) des [X.], im Wege der Sonderrechtsnachfolge und durch teilweise Herabsetzung der [X.]ommanditeinlage des [X.] erworben. [X.] ihrerseits war ebenfalls Gründungsgesellschafterin der [X.]lägerin gewesen.

2

[X.]m 30. Juni 2008 gründeten die [X.] als nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte [X.]omplementär-GmbH sowie [X.] und [X.] als [X.]ommanditisten die P-[X.]G. [X.] und [X.], die am Gesellschaftsvermögen der P-[X.]G im selben Verhältnis wie am Gesellschaftsvermögen der [X.]lägerin beteiligt waren, brachten durch Vertrag vom 30. Juni 2008 u.a. ihre [X.]ommanditbeteiligungen an der [X.]lägerin in die P-[X.]G ein. [X.]nschließend übertrug [X.] im Wege der vorweggenommenen [X.]rbfolge von seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der P-[X.]G Teilanteile auf [X.], [X.] und die weitere Tochter [X.]

3

Mit Vertrag vom 24. [X.]ugust 2010 trat die [X.] (GbR) mit einem [X.]nteil am Gesellschaftsvermögen von 6 % als weitere [X.]ommanditistin in die [X.]lägerin ein, so dass sich die Beteiligung der P-[X.]G am Gesellschaftsvermögen der [X.]lägerin auf 94 % verminderte. Gesellschafter der GbR waren [X.], [X.], [X.] und [X.] Sie waren am Gesellschaftsvermögen der GbR im selben Verhältnis wie am Gesellschaftsvermögen der P-[X.]G beteiligt.

4

Mit weiterem Vertrag vom 24. [X.]ugust 2010 wurde die P-[X.]G formwechselnd in die [X.] (GmbH) umgewandelt. [X.]lleinige Gesellschafterin der GmbH war die GbR.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) nahm an, dass die am 30. Juni 2008 erfolgte [X.]inbringung der [X.]nteile des [X.] und der [X.] an der [X.]lägerin in die P-[X.]G den Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (Gr[X.]StG) verwirklicht habe und die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 Gr[X.]StG für eine Nichterhebung der Steuer aufgrund der Umwandlung der P-[X.]G in die GmbH nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 Gr[X.]StG rückwirkend entfallen seien. Das F[X.] setzte demgemäß gegen die [X.]lägerin Grunderwerbsteuer fest.

6

Der [X.]inspruch hatte nur insoweit [X.]rfolg, als das F[X.] im Hinblick darauf, dass die P-[X.]G bei ihrer formwechselnden Umwandlung in die GmbH nur zu 94 % am Gesellschaftsvermögen der [X.]lägerin beteiligt war, nunmehr davon ausging, dass hinsichtlich eines [X.]nteils von 6 % die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer weiterhin erfüllt sind, und die Steuer dementsprechend herabsetzte. Das F[X.] erklärte in der [X.]inspruchsentscheidung zudem die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der [X.] des Bewertungsgesetzes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, nach § 165 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 3 der [X.]bgabenordnung [X.]) für vorläufig.

7

Das Finanzgericht (FG) teilte die [X.]nsicht des F[X.] und wies die [X.]lage daher durch das in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1293 veröffentlichte Urteil ab.

8

Mit der Revision bringt die [X.]lägerin vor, der Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 Gr[X.]StG sei nicht erfüllt worden, weil die Beteiligungsverhältnisse auf [X.] der beteiligten natürlichen Personen unverändert geblieben seien. Jedenfalls sei die Steuer aber nicht zu erheben. § 6 [X.]bs. 3 Gr[X.]StG setze den Übergang eines Grundstücks voraus und sei daher in den Fällen des § 1 [X.]bs. 2a Gr[X.]StG nicht anwendbar. Darüber hinaus stehe § 6a Gr[X.]StG der Steuerfestsetzung entgegen.

9

Die [X.]lägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. [X.]ugust 2011 in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.

Das F[X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] durch die am 30. Juni 2008 erfolgte [X.]inbringung der [X.]nteile des [X.] und der [X.] an der [X.]lägerin in die [X.] verwirklicht wurde und die ursprünglich erfüllten Voraussetzungen des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] für eine Nichterhebung der Steuer aufgrund der Umwandlung der [X.] in die GmbH nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] in Höhe von 94 % entfallen sind.

1. Die am 30. Juni 2008 erfolgte [X.]inbringung der [X.]nteile des [X.] und der [X.] an der [X.]lägerin in die [X.] erfüllte den Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.].

a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der [X.]erbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der [X.]nteile am [X.]svermögen auf neue [X.]er übergehen, gilt dies nach § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

[X.]ine unmittelbare Änderung des [X.]erbestandes einer [X.] Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der [X.] zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (Urteil des [X.] --BFH-- vom 16. Mai 2013 II R 3/11, [X.], 1886, m.w.N.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (BFH-Urteile vom 29. Februar 2012 II R 57/09, [X.], 244, [X.], 917; vom 16. Januar 2013 II R 66/11, [X.], 191, und vom 24. [X.]pril 2013 II R 17/10, [X.], 833, [X.], 53). Neue Mitglieder einer [X.] Personengesellschaft i.S. des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Personen- und [X.]apitalgesellschaften werden dabei auf der Tatbestandsebene dieser Vorschrift (anders als bei der Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 [X.], vgl. dazu unten II.4.) gleich behandelt (BFH-Urteile in [X.], 244, [X.], 917, und in [X.], 833, [X.], 53). Ob der ausscheidende [X.]er an der Personen- oder [X.]apitalgesellschaft, auf die sein [X.]nteil an der [X.] Personengesellschaft übergeht, beteiligt ist, ist für den Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a [X.] unerheblich (BFH-Urteil in [X.], 244, [X.], 917).

b) Der Tatbestand des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] wurde demgemäß durch die am 30. Juni 2008 vorgenommene [X.]inbringung der [X.]nteile des [X.] und der [X.] an der [X.]lägerin in die [X.] verwirklicht. Die zuvor nicht am Vermögen der [X.]lägerin beteiligte [X.] erlangte dadurch eine Beteiligung von 100 % am Vermögen der [X.]lägerin. [X.] war am Vermögen der [X.]lägerin nicht beteiligt. Der [X.]nwendbarkeit des § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, dass [X.] und [X.] nach der [X.]inbringung ihrer [X.]nteile an der [X.]lägerin in die [X.] als [X.]er dieser [X.]G weiterhin, nunmehr allerdings mittelbar, an der [X.]lägerin beteiligt blieben.

2. Die [X.]nnahme des [X.], die Steuer für diesen [X.]rwerbsvorgang sei zunächst gemäß § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu erheben gewesen, ist ebenfalls zutreffend.

a) Beim Übergang eines Grundstücks von einer [X.] auf eine andere [X.] wird nach diesen Vorschriften die Steuer nicht erhoben, soweit [X.]nteile der [X.]er am Vermögen der erwerbenden [X.] den jeweiligen [X.]nteilen dieser [X.]er am Vermögen der übertragenden [X.] entsprechen. § 6 [X.] ist auf alle steuerbaren [X.]rwerbsvorgänge des § 1 [X.] anwendbar, auch auf den fiktiven [X.]rwerbsvorgang nach § 1 [X.]bs. 2a [X.]. Die Steuer wird in den Fällen des fiktiven [X.]rwerbsvorgangs nach § 1 [X.]bs. 2a [X.] nach Maßgabe des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht erhoben, soweit die [X.]er der [X.] übertragenden Personengesellschaft an der [X.] aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei doppelstöckigen [X.]sgemeinschaften, bei denen eine [X.] unmittelbar an einer anderen beteiligt ist, ist dabei nicht die [X.] als solche als Zurechnungssubjekt anzusehen, sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der [X.] Beteiligten geboten (BFH-Urteil in [X.] 237, 244, [X.], 917, Rz 17, m.w.N.).

b) Die Steuer war demgemäß im Streitfall zunächst gemäß § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu erheben, weil [X.] und [X.] (zunächst) am Vermögen der [X.] im selben Verhältnis wie am Vermögen der [X.]lägerin beteiligt waren und im Hinblick auf die [X.]nwendung dieser Vorschriften nicht auf die [X.] als Zurechnungssubjekt abzustellen ist, sondern ein Rückgriff auf die am Vermögen der [X.] beteiligten [X.]er [X.] und [X.] geboten ist.

§ 6 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] stand der Nichterhebung der Steuer nicht entgegen. [X.] hatte seine Beteiligung an der [X.]lägerin nicht innerhalb von fünf Jahren vor dem [X.]rwerbsvorgang durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, sondern war Gründungsgesellschafter der bereits im Jahr 1998 gegründeten [X.]lägerin. Dass [X.] ihre Beteiligung an der [X.]lägerin erst in den Jahren 2004/2005 erworben hatte, spielt deshalb keine Rolle, weil sie mit [X.] und [X.], von denen sie die Beteiligung erhalten hat, in gerader Linie verwandt ist und deshalb die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 [X.] entsprechend anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1982 II R 152/80, [X.] 135, 343, [X.] 1982, 481; [X.]/[X.], [X.], [X.]ommentar, 4. [X.]ufl., § 6 Rz 29; [X.] in [X.], [X.], 17. [X.]ufl., § 6 Rz 102 f.; [X.], [X.], [X.]ommentar, 9. [X.]ufl., § 6 Rz 35). [X.] war ebenso wie [X.] Gründungsgesellschafter der [X.]lägerin gewesen.

3. Die Übertragung von Teilanteilen an der Beteiligung des [X.] an der [X.] auf [X.], [X.] und [X.] führte nicht zu einem teilweisen Wegfall der Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.].

a) Vermindert sich die Höhe des [X.]nteils einer im Zeitpunkt des (fiktiven) Grundstücksübergangs an der (fiktiv) grundstückserwerbenden [X.] beteiligten Person innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt dadurch, dass diese über ihren [X.]nteil zugunsten ihres [X.]hegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 [X.]bs. 1 des [X.]rbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verfügt, wirkt sich dies im Hinblick auf § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 [X.] auf die Nichterhebung der Steuer nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der [X.] i.S. von § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] unvermindert über den Zeitraum von fünf Jahren nach dem (fiktiven) Grundstücksübergang aufrechterhalten ([X.], a.a.[X.], § 3 Rz 8 f.; [X.] in [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 40 bis 42, 428; [X.], a.a.[X.], § 3 Rz 3; zu § 5 [X.] [X.] vom 26. Februar 2003 II B 202/01, [X.] 201, 323, [X.] 2003, 528).

Für die Zurechnung der persönlichen [X.]igenschaften der Gesamthänder sowie für die teleologische Reduktion in den in § 3 Nr. 2 [X.] genannten Fällen des Grundstückserwerbs von Todes wegen bzw. der Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des [X.]rbStG gilt für § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] nichts anderes als für die vergleichbare Vorschrift des § 5 [X.]bs. 3 [X.] (hierzu BFH-Urteil vom 7. Oktober 2009 II R 58/08, [X.] 226, 404, [X.] 2010, 302; [X.], a.a.[X.], § 5 Rz 61 ff., 100; G. [X.], Betriebs-Berater --BB-- 2000, 2605, 2607; [X.]/ [X.], [X.], 818, 819).

b) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer sind somit nicht allein deshalb weggefallen, weil [X.] Teilanteile an seiner Beteiligung an der [X.] auf [X.], [X.] und [X.] übertragen hat. Zum einen handelte es sich nämlich bei den [X.]nteilserwerbern um die [X.]hefrau und um Verwandte des [X.] in gerader Linie. Zum anderen erfolgte die [X.]nteilsübertragung durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i.S. des § 7 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rbStG. Hinsichtlich der in § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten Frist sind [X.], [X.] und [X.] mit den von [X.] auf sie übertragenen Teilanteilen an der [X.] an die Stelle des [X.] getreten.

4. Der [X.]intritt der GbR in die [X.] ließ die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer bereits deshalb unberührt, weil aufgrund der bestehenden [X.]eridentität [X.], [X.], [X.] und [X.] über die GbR in gesamthänderischer Verbundenheit mittelbar an der [X.]lägerin beteiligt blieben.

5. Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] sind dadurch in Höhe von 94 % rückwirkend i.S. des § 175 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]lternative [X.] entfallen, dass die [X.] innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des [X.]rwerbsvorgangs gemäß § 1 [X.]bs. 2a Satz 1 [X.] durch [X.]inbringung der [X.]nteile des [X.] und der [X.] an der [X.]lägerin in die [X.] in eine GmbH, eine [X.]apitalgesellschaft, umgewandelt wurde.

a) Gemäß § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] ist § 6 [X.]bs. 1 [X.] beim Übergang eines Grundstücks von einer [X.] auf eine andere [X.] insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der [X.]nteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden [X.] innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere [X.] vermindert. [X.]ommt es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Verminderung des [X.]nteils des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden [X.], so ist danach die Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen [X.]rwerbsvorgang abweichend von § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] zu erheben.

b) Der [X.]nteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden [X.] vermindert sich auch dann i.S. des § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.], wenn die erwerbende Personengesellschaft innerhalb der in § 6 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten Frist in eine [X.]apitalgesellschaft umgewandelt wird ([X.], a.a.[X.], § 6 Rz 21; [X.], a.a.[X.], § 6 Rz 59 i.V.m. § 5 Rz 105; [X.], a.a.[X.], § 6 Rz 19 i.V.m. § 5 Rz 32). Die die [X.] kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am [X.]svermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 i.V.m. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] entscheidend ist (BFH-Urteil in [X.], 244, [X.], 917, Rz 22, m.w.N.), geht dadurch verloren. [X.]ine Beteiligung der früheren Gesamthänder an einer [X.]apitalgesellschaft, die ihrerseits [X.]erin der [X.] Personengesellschaft ist, genügt nicht den [X.]nforderungen des § 6 [X.]bs. 3 [X.]. Durch die Beteiligung an einer [X.]apitalgesellschaft kann der Zweck des § 6 [X.]bs. 3 [X.] nicht erreicht werden (BFH-Urteil vom 4. [X.]pril 2001 II R 57/98, [X.] 194, 458, [X.] 2001, 587).

Die wirtschaftlichen Überlegungen, die die Steuervergünstigung des § 6 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] rechtfertigen, wenn die bisher bestehende gesamthänderische Mitberechtigung am Grundstück in Form einer Beteiligung am [X.]svermögen der erwerbenden [X.] fortgeführt wird, lassen sich auf eine Beteiligung als [X.]er an einer [X.]apitalgesellschaft nicht übertragen. Den [X.]ern einer [X.]apitalgesellschaft steht keine dingliche Mitberechtigung am [X.]svermögen und damit auch nicht an deren Grundstücken zu. Die bloße mittelbare Teilhabe der [X.]er der [X.]apitalgesellschaft an Wertveränderungen der [X.]sgrundstücke über ihre allgemeine Beteiligung an den [X.]rträgen der [X.] reicht dazu nicht aus. Die [X.]apitalgesellschaften sind dementsprechend in den Steuervergünstigungen nach §§ 5 f. [X.] nicht berücksichtigt. Diese grundsätzliche [X.]ntscheidung des Gesetzes verbietet es, die Beteiligung an einer [X.]apitalgesellschaft als Fortführung einer bisher bestehenden gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück anzusehen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, [X.] 200, 426, BStBl II 2003, 358, unter II.3.). Die Beschränkung der Steuerbefreiungen aus §§ 5 und 6 [X.] auf [X.]sgemeinschaften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH-Urteile vom 18. März 2005 II R 21/03, [X.] 2005, 1867, m.w.N., und vom 9. [X.]pril 2008 II R 32/06, [X.] 2008, 1526).

Das Fehlen eines Rechtsträgerwechsels bei der bloßen formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine [X.]apitalgesellschaft ist in diesem Zusammenhang entgegen der [X.]nsicht der [X.]lägerin ohne Belang. [X.]s geht nicht um die Besteuerung eines durch die Umwandlung verwirklichten [X.]rwerbs, sondern um die Besteuerung des der Umwandlung vorangegangenen [X.]rwerbs, für den die Steuer zunächst nicht zu erheben war. [X.]ntscheidend ist, dass durch den Formwechsel die Personengesellschaft zur [X.]apitalgesellschaft und damit aus dem [X.]svermögen Vermögen der [X.]apitalgesellschaft wird. Damit besteht keine dingliche gesamthänderische Mitberechtigung der [X.]er der grundstücksübertragenden Personengesellschaft an den übertragenen Grundstücken mehr.

c) Die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer sind demgemäß im Streitfall in Höhe von 94 % dadurch rückwirkend weggefallen, dass die [X.] innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des [X.]rwerbsvorgangs in eine [X.]apitalgesellschaft umgewandelt wurde und daher die zunächst durch die [X.] vermittelte gesamthänderische Mitberechtigung des [X.], der [X.], der [X.] und der [X.] an dem der [X.]lägerin gehörenden Grundstück entfallen ist.

6. § 6a [X.] ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Diese Vorschrift ist gemäß § 23 [X.]bs. 8 Satz 1 [X.] erstmals auf [X.]rwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. Da der vom F[X.] besteuerte [X.]rwerbsvorgang bereits am 30. Juni 2008 verwirklicht wurde, scheidet somit eine [X.]nwendung des § 6a [X.] aus. [X.]uf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift braucht daher nicht eingegangen zu werden. Dass die Umwandlung der [X.] in die GmbH nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang entgegen der [X.]nsicht der [X.]lägerin keine Rolle; denn es geht, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Besteuerung dieser Umwandlung.

Meta

II R 17/12

25.09.2013

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 23. Februar 2012, Az: 4 K 1596/11, Urteil

§ 1 Abs 2a S 1 GrEStG 1997 vom 20.12.2001, § 3 Nr 2 GrEStG 1997, § 3 Nr 4 GrEStG 1997, § 3 Nr 6 GrEStG 1997, § 6 Abs 3 GrEStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 175 AO, § 5 Abs 3 GrEStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.09.2013, Az. II R 17/12 (REWIS RS 2013, 2483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2483

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