Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 52/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8035

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/10 vom 25. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. März 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. November 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: [X.] hat sich bei der Feststellung der Höhe der hinterzogenen [X.] pro Zigarette auf die Angaben der als Zeugin gehörten Zolloberin-spektorin [X.]gestützt. Diese habe den Steuerbescheid erstellt und den [X.] auf 13,64 Cent pro Zigarette zu Grunde gelegt. Dies ist keine zureichende Beweiswürdigung. Der [X.] kann nicht nachvollziehen, wie die [X.] den [X.] pro Zigarette berechnet hat, und vermag nicht zu beurteilen, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist. Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. [X.], [X.]üsse vom 12. Mai 2009 - 1 [X.] - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [[X.]R AO § 370 Abs. 1 [X.] 9]). Den der [X.] zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungsprüfungsbe-richte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich [X.] von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf - 3 - den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. [X.], [X.]. vom 12. Mai 2009 - 1 [X.] - Rdn. 21; [X.], 477, 479 m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall kann eine Fehlberechnung zum Nachteil des Angeklagten allerdings ausgeschlossen werden. Der [X.] hat hierzu zutref-fend ausgeführt: "Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar sind die Feststellungen zur Höhe der hinterzogenen Tabaksteuer unzu-reichend. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 [X.] ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich des [X.]es nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], da nach der gesetzlichen Regelung die auf den [X.] entfallende Umsatzsteuer bei der Berechnung des Mindest-steuersatzes abzuziehen ist. Nach den im Urteil wiedergegebenen An-gaben der als Zeugen vernommenen Zolloberinspektorin [X.], die sich die [X.] offensichtlich zu eigen gemacht hat (vgl. [X.] f.), existiert für Zigaretten der ausländischen Marke '[X.] in [X.] zwar kein regulärer legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten. Die Kammer hätte in diesem Fall aber der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzi-garetten des unteren Preissegments zugrunde legen können (vgl. [X.], [X.], 343, 344). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Jedoch lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch [X.] ist. Das [X.] hat mit Bekanntma-chung vom 12. Januar 2009 (BAnz. [X.]) nach § 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] die gängigste Preisklasse für Zigaretten des Jahres 2008 mit 4,00 [X.] je 17 Stück Zigaretten angegeben; dies entspricht 23,529 Cent je Stück. Bei diesem Kleinverkaufspreis errechnet sich die Tabaksteuer mit 14,072 Cent und die Umsatzsteuer mit 3,756 Cent je Stück, die Ge-samtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für solche Zigaretten beträgt somit 17,828 Cent je Stück. Daraus ergibt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] ein [X.] von 17,114 Cent abzüglich der Umsatzsteuer, höchstens 14,07 Cent. Wie sich durch [X.] 4 - fache mathematische Überlegungen zeigen lässt, entspricht der von der [X.] - ohne nähere Erläuterung - angenommene Satz der [X.] von 13,64 Cent je Stück dem niedrigsten überhaupt möglichen Satz der Tabaksteuer. Dieser Satz wird bei einem Kleinverkaufspreis von etwa 21,769 Cent je Stück erreicht, was einem Preis von etwa 3,70 [X.] für eine Packung von 17 Stück entspricht. Bei einem niedrigeren [X.] errechnet sich ein höherer [X.], weil der Ab-zugsposten für die Umsatzsteuer geringer ausfällt; bei einem höheren Kleinverkaufspreis liegt hingegen die tarifmäßige Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] über dem [X.]. Aufgrund der Ausgestaltung des [X.] lässt sich daher rechnerisch ausschlie-ßen, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag hätte festgestellt werden können. Außerdem beträgt der Unterschied zum Steuersatz der gängigs-ten Preisklasse ohnehin weniger als einen halben Cent pro Stück und ist damit im Vergleich so geringfügig, dass sich ein Einfluss auf die Strafzu-messung ausschließen lässt." Wahl Rothfuß [X.][X.] [X.]

Meta

1 StR 52/10

25.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. 1 StR 52/10 (REWIS RS 2010, 8035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8035

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