Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2014, Az. VIII R 21/11

8. Senat | REWIS RS 2014, 2931

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Gegenstand

Zahlung der gegen einen Gesellschafter im Steuerstrafverfahren festgesetzten Auflage durch eine GbR - Kein Betriebsausgabenabzug bei der Personengesellschaft


Leitsatz

NV: Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR eine Auflage nach § 153a StPO, die gegen einen ihrer Gesellschafter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt worden ist, so ist diese Zahlung auch dann nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand und die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte .

Tatbestand

1

I. Streitig ist die steuerrechtliche Beurteilung einer von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bezahlten Geldauflage i.S. des § 153a der Strafprozessordnung (StPO), die zur Einstellung eines gegen einen Gesellschafter der GbR gerichteten Strafverfahrens geführt hat.

2

[X.]er im Klageverfahren Beigeladene zu 1. und Revisionskläger (Revisionskläger) war im Streitjahr 2003 an einer Steuerberatungs-GbR, der Klägerin und Beteiligten (Klägerin), beteiligt. Am Gewinn und Verlust der Klägerin nahmen die Gesellschafter im Streitjahr wie folgt teil: der Revisionskläger mit 19 %, die [X.] mit 35 %, die Gesellschafterin B (Beigeladene zu 2.) mit 20 %, die Gesellschafterin [X.] (Beigeladene zu 3.) mit 25 % sowie der Gesellschafter [X.] ([X.] zu 4.) mit 1 %. 2004 schied der Revisionskläger aus der Gesellschaft aus.

3

[X.]ie Beigeladenen zu 2. bis 4. hat der erkennende Senat nachträglich in der mündlichen Verhandlung vom 10. [X.]ezember 2013 durch Beschluss gemäß § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigeladen.

4

Gegen den Revisionskläger war ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet worden, das nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von insgesamt 51.000 € eingestellt worden war. Von diesem Betrag hatte der Revisionskläger 10.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung und 41.000 € an die Staatskasse zu entrichten. [X.]ie Zahlungen wurden im Streitjahr vom Konto der Klägerin geleistet.

5

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Zahlungen der Geldauflagen als außerordentlichen Aufwand gewinnmindernd bei der Ermittlung des Gewinns der [X.] berücksichtigt hatte. Bei der Gewinnverteilung der Klägerin waren die insgesamt 51.000 € vorab den Beigeladenen zu 2. bis 4. anteilig als Verlust zugerechnet worden, und zwar der Beigeladenen zu 2. in Höhe von 20.000 €, der Beigeladenen zu 3. in Höhe von 30.000 € sowie dem Beigeladenen zu 4. in Höhe von 1.000 €. Zugleich erhöhte die Klägerin jedoch den [X.] zu verteilenden [X.]sgewinn um die 51.000 € und verteilte diesen erhöhten Gewinn unter allen Gesellschaftern nach dem im Gesellschaftsvertrag bestimmten [X.]. [X.]ies sollte einen Beschluss der Mitgesellschafter des Revisionsklägers umsetzen, nach welchem der Revisionskläger im Innenverhältnis von der Auflagenzahlung freizustellen sei. [X.]er Außenprüfer war dagegen der Auffassung, dass ein Betriebsausgabenabzug wegen § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei. Für den Revisionskläger handle es sich um eine Sonderbetriebseinnahme in Höhe von 51.000 €. [X.]enn aus Sicht des Prüfers liege in der Zahlung der Auflage durch die Klägerin an die öffentlichen Kassen wirtschaftlich eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlung der Beigeladenen zu 2. bis 4. an den Revisionskläger.

6

[X.]er Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) setzte die Rechtsauffassung des Außenprüfers abweichend um. Es änderte den Feststellungsbescheid der Klägerin für 2003 im Hinblick auf die Auflagenzahlung dahin, dass es die laufenden Einnahmen aus selbständiger Arbeit der [X.] um 51.000 € erhöhte und diesen Betrag im Rahmen der Verteilung des [X.]sgewinns allein dem Revisionskläger zurechnete. [X.]ie von der Klägerin vorgenommene Zurechnung negativer Beträge an die Beigeladenen zu 2. bis 4. ließ das [X.] ebenso unverändert wie die [X.]e Verteilung des um 51.000 € erhöhten [X.]sgewinns. [X.]aher enthielt der vom [X.] im Änderungsbescheid für den Revisionskläger festgestellte Anteil am [X.]sgewinn in Höhe von 196.005,21 € neben den direkt zugerechneten 51.000 € zusätzlich einen seinem Gewinnanteil in Höhe von 19 % entsprechenden Betrag an den "weiteren" 51.000 €, die bereits im Rahmen der von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärung in die [X.]e Verteilung des [X.]sgewinns eingeflossen waren. [X.]agegen unterließ das [X.] eine Erhöhung der bisher für den Revisionskläger aus anderen Gründen in Höhe von 8.251,96 € festgestellten Sonderbetriebseinnahmen. [X.]er gegen diese Änderungen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

7

Mit der anschließend erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Feststellungsbescheid für 2003 dahingehend zu ändern, dass die Angaben der Klägerin in der Feststellungserklärung zugrunde gelegt werden.

8

[X.]er Revisionskläger, der inzwischen aus der Klägerin ausgeschieden war, wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2010 nach § 60 Abs. 3 [X.]O vom Finanzgericht ([X.]) beigeladen. Er beantragte, Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 51.000 € zu streichen, hilfsweise, [X.] in Höhe von 41.000 € zu berücksichtigen.

9

[X.]as [X.] erließ für die Klägerin während des Klageverfahrens einen geänderten Feststellungsbescheid vom 25. April 2008. [X.]ie Änderungen betrafen keine der streitigen Feststellungen.

[X.]as [X.] wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1616 genannten Gründen ab.

Mit der Revision rügt der Revisionskläger die Verletzung materiellen Rechts.

[X.]er Revisionskläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] Münster vom 4. Oktober 2010  7 K 4735/07 F aufzuheben sowie den Feststellungsbescheid der Klägerin für 2003 vom 25. April 2008 dergestalt zu ändern, dass
- der Gewinn auf [X.] der Gesellschaft um 51.000 € gemindert und
- dem Revisionskläger nicht ein erhöhter Gewinnanteil in Höhe von 51.000 € zugerechnet wird,

hilfsweise, dem Revisionskläger keine Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 51.000 € zuzurechnen.

[X.]as [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]ie Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

[X.]ie Beigeladenen zu 2. bis 4. haben keine Anträge gestellt. Sie tragen übereinstimmend vor, der strittige Betrag von 51.000 € sei Gegenstand einer [X.] gewesen, um die Mehrbelastung des Revisionsklägers durch die strafrechtlichen Verfahren auszugleichen. [X.]eshalb seien die Gewinnanteile der Beigeladenen zu 2. bis 4. entsprechend gemindert worden. [X.]as [X.] habe diese [X.] richtig umgesetzt und die entsprechende Gewinnerhöhung zutreffend allein dem Revisionskläger zugerechnet.

[X.]ie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 10. [X.]ezember 2013 für das weitere Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des Revisionsklägers ist teilweise begründet. Sie betrifft mehrere selbständige Streitgegenstände.

1. Soweit der Revisionskläger mit seinem ersten Hauptantrag bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin einen Betriebsausgabenabzug für die Auflagenzahlung begehrt, ist seine Revision unbegründet und deswegen zurückzuweisen --§ 126 Abs. 2 [X.]O-- (dazu im Folgenden unter II.1.a). Soweit der Revisionskläger mit dem zweiten Hauptantrag die Herabsetzung seines Anteils am [X.] um 51.000 € erreichen will, ist die Revision hingegen begründet; insoweit ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben --§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O-- (dazu im Folgenden unter [X.]). Wegen der Einheitlichkeit der Gewinnverteilung ergeben sich daraus Folgewirkungen für die Gewinnanteile der Beigeladenen zu 2. bis 4. (dazu im Folgenden unter II.1.c).

a) Zu Recht hat das [X.] die Geldauflage von 51.000 € bei der Ermittlung des [X.]s der Klägerin nicht als Betriebsausgabe abgezogen. Denn die von der Klägerin für den Revisionskläger gezahlte Auflage nach § 153a StPO gehört zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung des Revisionsklägers (§ 12 Nr. 4 EStG) und mindert den Gewinn der Klägerin nicht.

aa) Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben i.S. des § 12 Nr. 4 EStG gehören neben den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen unter anderem auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Zu diesen Leistungen gehören auch Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach welcher Zahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten sind --§ 153a Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 22. Juli 1986 [X.]II R 93/85, [X.], 346, [X.] 1986, 845, unter 1.d; vom 22. Juli 2008 [X.] R 47/06, [X.], 448, [X.] 2009, 151, unter [X.]). Diese Zahlungen haben im Gegensatz zu schadenswiedergutmachenden Auflagen i.S. des § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO, die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, finalen Sanktionscharakter ([X.]-Urteil vom 15. Januar 2009 [X.] R 37/06, [X.], 140, [X.] 2010, 111, unter II.2.c) und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person des [X.] im Vordergrund steht ([X.]-Urteile in [X.], 346, [X.] 1986, 845, mit weiteren Ausführungen; vom 14. April 1986 IV R 260/84, [X.], 411, [X.] 1986, 518). Aufgrund dieser Täterbezogenheit ist unerheblich, ob die vermeintliche Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit für ein Unternehmen stand ([X.]-Urteil vom 31. Juli 1991 [X.]II R 89/86, [X.], 260, [X.] 1992, 85).

bb) Die Zahlung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO darf nach § 12 Nr. 4 EStG den Gewinn steuerrechtlich nicht mindern. Übernimmt eine Personengesellschaft für ihren Gesellschafter die Zahlung einer solchen Auflage, scheidet ein Abzug als Betriebsausgabe auch dann aus, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Gesellschaft stand ([X.]-Urteil in [X.], 260, [X.] 1992, 85), selbst wenn die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte. Dies gilt bei freiberuflichen Personengesellschaften umso mehr. Denn diese werden durch das Engagement, die Kenntnisse und Fähigkeiten der einzelnen Gesellschafter, also durch deren Persönlichkeit geprägt. Gerade mit der [X.] ist aber ebenso ein mögliches strafrechtliches Verschulden verbunden. Insofern ist der Wertung des § 12 Nr. 4 EStG auch auf [X.] der [X.] vor dem [X.] der Gesellschaft einzuräumen.

cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Auflage des Revisionsklägers zur Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung den Gewinn der Klägerin nicht als Betriebsausgabe mindern. Die Auflage zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 51.000 € ist insgesamt eine solche nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO und damit eine Auflage i.S. des § 12 Nr. 4 EStG. Denn es handelt sich weder bei der Zahlung an die Staatskasse noch bei der an die gemeinnützige Einrichtung um Geldzahlungen zur Wiedergutmachung eines eingetretenen Vermögensschadens. Die Höhe der zu zahlenden Auflage wurde nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionsklägers bemessen und orientiert sich gerade nicht an der Höhe des Schadens aus der Steuerhinterziehung des Mandanten. Daher verbleibt es bei dem vom [X.] festgestellten laufenden Gewinn der Klägerin aus selbständiger Arbeit.

dd) Entgegen der Auffassung des Revisionsklägers folgt aus der Entscheidung des [X.]. Senats vom 7. Juli 2004 [X.] R 29/00 ([X.], 104, [X.] 2005, 367) keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist der [X.]. Senat inzwischen mit seinem Urteil vom 14. November 2013 [X.] R 36/12 ([X.], 520, [X.] 2014, 278) von seiner in [X.], 104, [X.] 2005, 367 geäußerten Rechtsauffassung abgerückt. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Übernahme von [X.] durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, im Streitfall nicht. Adressat der Auflage ist nicht ein Arbeitnehmer der Klägerin, sondern ein Mitunternehmer. Daher ist es für den Streitfall unerheblich, ob die Strafauflagen --wären sie gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt [X.] zu Arbeitslohn führen würden. Vorliegend geht es zudem ausschließlich um den Abzug der Strafauflagen als Betriebsausgaben. Bezüglich des [X.] geht auch der [X.]. Senat (Urteil in [X.], 448, [X.] 2009, 151) davon aus, dass Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO in keinem Fall abziehbar sind.

b) Zu Unrecht hat das [X.] die vom [X.] vorgenommene Erhöhung des dem Revisionskläger zugewiesenen Anteils am [X.] der Klägerin nicht beanstandet.

aa) Die Vorentscheidung ist schon deshalb als rechtsfehlerhaft aufzuheben, weil das [X.] die Voraussetzungen einer dem Revisionskläger zugerechneten "[X.]" geprüft hat, obwohl der angefochtene Feststellungsbescheid eine solche Feststellung nicht enthält. Denn nach dem Inhalt des letzten Feststellungsbescheids, der in diesem Punkt mit sämtlichen vorangegangenen [X.] übereinstimmt, hat das [X.] für den Revisionskläger lediglich [X.]n in Höhe von 8.251,96 € festgestellt. Diese betreffen einen anderen Sachverhalt und sind nicht angefochten worden. Dagegen hat das [X.] die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung eines um 51.000 € erhöhten Gewinnanteils des Revisionsklägers nicht überprüft.

bb) [X.] ist spruchreif.

Der Gewinnanteil des Revisionsklägers ist um 51.000 € zu verringern. Für die vom [X.] vorgenommene zusätzliche Zurechnung der 51.000 € im Zusammenhang mit der Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zum [X.]anteil des Revisionsklägers gibt es keine Rechtsgrundlage. In dem erklärten Gewinnanteil des Revisionsklägers ist bereits ein seiner gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung entsprechender Anteil an den streitigen 51.000 € enthalten.

(1) Der [X.] wird grundsätzlich nach Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglichen Abreden im Hinblick auf [X.] nach der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligungsquote verteilt. Der Gewinnanteil eines Mitunternehmers am [X.] ist der Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen [X.] den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet wird ([X.]-Urteil vom 29. März 2012 IV R 18/08, [X.], 1095, unter Hinweis auf Beschluss des [X.] des [X.] vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, [X.]E 163, 1, [X.] 1991, 691; [X.]-Urteil vom 29. Mai 2001 [X.]II R 10/00, [X.]E 195, 486, [X.] 2001, 747). Der handelsrechtlich maßgebliche [X.] ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder --wie im [X.] aus gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (vgl. Beschluss des [X.] des [X.] vom 10. November 1980 GrS 1/79, [X.]E 132, 244, [X.] 1981, 164). Daher bleibt für die Gewinnverteilung allein die im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilung maßgeblich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Mehrgewinn bei der Personengesellschaft durch eine Außenprüfung festgestellt wird, der auf zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelten Beträgen beruht ([X.]-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, [X.]/NV 2000, 29, m.w.N.).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Revisionskläger ein Anteil in Höhe von 19 % von 51.000 € zuzurechnen. Denn der durch die Klägerin zu Unrecht um die Auflagenzahlung geminderte [X.] war steuerrechtlich um 51.000 € zu erhöhen und den Gesellschaftern anteilig nach ihrer jeweiligen Gewinnverteilungsquote nach dem Gesellschaftsvertrag zuzurechnen. Allerdings führt die vom [X.] zu Recht vorgenommene Gewinnkorrektur bei der Klägerin im Streitfall nicht zu einer (weiteren) Erhöhung des Gewinnanteils des Revisionsklägers. Denn in der von der Klägerin im Rahmen der Feststellungserklärung erklärten Gewinnverteilung ist eben dieser Anteil an den 51.000 € dem Revisionskläger zu 19 % bereits zugerechnet worden. Die Klägerin hatte ihren geringeren [X.] für Zwecke der Gewinnverteilung um 51.000 € erhöht und damit den steuerlich zutreffenden [X.] im Ergebnis richtig auf alle Gesellschafter entsprechend ihren Gewinnanteilen verteilt. Eine weitergehende Erhöhung kommt nicht in Betracht.

(3) Entgegen der Annahme der Außenprüfung und des [X.] liegt auch keine [X.] des Revisionsklägers in Höhe von 51.000 € vor. Eine Mehrung des (steuerlichen) Sonderbetriebsvermögens des Revisionsklägers ist nicht gegeben. Eine solche [X.] würde einen persönlichen Ertrag voraussetzen, der wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil veranlasst ist und daher zum Gesamtgewinn der (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft gehört ([X.], EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 640). Dies kann im Übrigen für den Streitfall offen bleiben, weil das [X.] im angefochtenen Feststellungsbescheid tatsächlich keine entsprechenden [X.]n des Revisionsklägers festgestellt hat.

c) Der Gewinn der Klägerin ist so zu verteilen, wie er sich ergibt, wenn der [X.], von dem die Geldauflage nicht abgezogen worden ist, nach dem gesellschaftsvertraglichen Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt wird. Dies hat zur Folge, dass die Erhöhung des Gewinnanteils des Revisionsklägers um 51.000 € rückgängig zu machen ist und dass die aufgrund der Geldauflage bei den Beigeladenen zu 2. bis 4. berücksichtigten Gewinnminderungen mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit der [X.] entsprechend zu korrigieren sind.

Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Revisionskläger und die Beigeladenen zu 2. bis 4. eine [X.] getroffen haben, um den Revisionskläger von den Belastungen durch die Geldauflage freizustellen. Eine solche Abrede hätte allenfalls gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen, ließe aber die steuerrechtliche Gewinnverteilung unberührt.

2. Da der zweite Hauptantrag des Revisionsklägers Erfolg hat, ist über seinen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 und 3, § 136 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VIII R 21/11

16.09.2014

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 4. Oktober 2010, Az: 7 K 4735/07 F, Urteil

§ 12 Nr 4 EStG 2002, § 153a Abs 1 S 2 Nr 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2014, Az. VIII R 21/11 (REWIS RS 2014, 2931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2931

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