Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2015, Az. VIII R 47/12

8. Senat | REWIS RS 2015, 3303

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Gegenstand

Tilgung der Kaufpreisverpflichtung eines Neugesellschafters aus künftigen Gewinnen der Gesellschaft


Leitsatz

1. Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.

2. Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.

Tenor

Auf die [X.]evision der Klägerinnen werden der Gerichtsbescheid des [X.] vom 11. Oktober 2012  11 K 4736/07 F und die [X.]inspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit die Verteilung des Gesamthandsgewinns und die Höhe der [X.]inkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die [X.]treitjahre 1993 bis 1995 betroffen sind.

Die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide für 1993 bis 1995, jeweils vom 12. Januar 2001, in Gestalt der [X.]inspruchsentscheidung vom 30. November 2007 werden geändert.

Der [X.]estgewinn nach Quote in den [X.]treitjahren 1993 bis 1995 wird nach folgenden Bruchteilen verteilt:

J

[X.]

[X.]

 [X.]   

1993

10 %

30 %

30 %

30 %

1994

10 %

30 %

30 %

30 %

1995

10%

30 %

30 %

30 %

Die [X.]inkünfte aus selbständiger Arbeit für 1993 bis 1995 werden wie folgt [X.]

...

Hinsichtlich der Klage der Klägerinnen hat der Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Im Übrigen bleibt die Kostentscheidung des [X.] im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2012  11 K 4736/07 F hinsichtlich der Klagen des [X.] und der [X.] zum einen und der Klage des [X.] zum anderen bestehen.

Tatbestand

1

I. [X.]treitig ist zwischen den [X.]lägerinnen und [X.]evisionsklägerinnen zu 1. bis 3. ([X.]lägerinnen), die [X.]echtsnachfolgerinnen des [X.] verstorbenen [X.] sind und dem Beklagten und [X.]evisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) noch, in Höhe welcher Beteiligungsquote dem [X.] und dessen damaligen [X.] (den sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens) in den [X.]treitjahren 1993 bis 1995 der auf der [X.] erzielte Gewinn zuzurechnen ist.

2

Während der [X.]treitjahre 1993 bis 1995 bestand eine Gemeinschaftspraxis als Gb[X.], der [X.], [X.], [X.] und [X.] angehörten. Die Gesellschaft ermittelte ab dem Beginn des [X.]treitjahres 1993 ihren Gewinn nach den Grundsätzen des [X.] gemäß § 4 Abs. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes in der jeweils anzuwendenden Fassung ([X.][X.]tG) und erzielte [X.]inkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 [X.][X.]tG.

3

Durch ersten [X.]rgänzungsvertrag vom 17. November 1989 wurde [X.] in die damals zwischen [X.] und [X.] bestehende Gb[X.] mit Wirkung vom 1. April 1989 an aufgenommen. [X.] war im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. [X.]s wurde das Gesellschaftsvermögen für die [X.] bis zum 31. Dezember 1989 dem [X.] allein, für die [X.] ab 1. [X.]anuar 1990 zu 70% [X.] und zu 30% [X.] zugeordnet. Die [X.]rgebnisverteilung sah vor, dass [X.] einen Vorabgewinn von 10% beanspruchen konnte und der übrige [X.]ahresgewinn (sog. [X.]estgewinn) zwischen [X.] und [X.] zu verteilen war. Verluste der Gesellschaft waren von [X.] gar nicht, von [X.] zu 70% und von [X.] zu 30% zu tragen.

4

In [X.]. 5.2 des ersten [X.] wurde ein [X.]ockelbetrag in Höhe von [X.] (DM) festgeschrieben, bis zu dessen [X.]rreichen [X.] teilweise auf die ihm nach der Beteiligungsquote zustehenden Gewinnanteile zugunsten des [X.] verzichtete. Ab dem 1. [X.]anuar 1990 sollte [X.] statt 30% vom [X.]estgewinn nur zwischen 7,5% und 15% (die Hälfte oder ein Viertel seines Gewinnanteils) erhalten. Der für das jeweilige Geschäftsjahr anzuwendende Prozentsatz der Gewinnbeteiligung war für [X.] innerhalb dieser [X.]panne wählbar. [X.]orrespondierend war [X.] am [X.]estgewinn nicht nur zu 70%, sondern zwischen 85% und 92,5% beteiligt. Diese eingeschränkte Beteiligung des [X.] am [X.]estgewinn sollte solange andauern, bis die Differenz zwischen den [X.] (auf Grundlage seiner Beteiligung in Höhe von 30% des [X.]estgewinns) zustehenden Beträgen und den tatsächlich von [X.] vereinnahmten Gewinnen den [X.]ockelbetrag von [X.] erreicht hatte, danach sollten [X.] zu 70% und [X.] zu 30% am [X.]estgewinn beteiligt sein ([X.]. 5.1 Buchst. a und b des ersten [X.]).

5

Durch zweiten [X.]rgänzungsvertrag vom 29. März 1991 wurde [X.] mit Wirkung ab 1. April 1991 als weitere Gesellschafterin in die Gb[X.] aufgenommen. Nunmehr wurde das Gesellschaftsvermögen gehalten für die [X.] bis zum 31. März 1991 zu 70% von [X.] und zu 30% von [X.], für die [X.] ab dem 1. April 1991 zu 40% von [X.], zu 30% von [X.] und zu 30% von [X.]. Für den [X.]raum ab Aufnahme der [X.] erhielt [X.] neben seiner Quote von 40% einen zusätzlichen Gewinnanteil in Höhe von jeweils 15% des [X.]estgewinns zu Lasten der Gewinnanteile von [X.] und [X.] (also die Hälfte von deren Gewinnanteilen); diese durften die zusätzlichen Gewinnanteile des [X.] auf jeweils 22,5% des ihnen zustehenden [X.]estgewinns (also auf drei Viertel ihrer Gewinnanteile) erhöhen. Die zusätzlichen Gewinnanteile sollte [X.] solange erhalten, bis die jeweiligen [X.]ummen des Gewinnverzichts für [X.] und [X.] den Höchstbetrag von jeweils [X.] erreicht haben würden ([X.]. 5.2 des zweiten [X.]).

6

Die zusätzliche Gewinnbeteiligung des [X.] sollte unabhängig von Dauer und Bestand des [X.] sein und mit [X.]rreichen des jeweiligen [X.] enden. Für den Fall, dass die Praxis nicht weiter betrieben werde, waren die bis dahin nicht getilgten [X.]estbeträge in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen zu zahlen, wobei der restliche Höchstbetrag des [X.] bis zum 31. Dezember 1999 und der [X.] bis zum 31. März 2001 getilgt werden musste.

7

Durch dritten [X.]rgänzungsvertrag und einen Änderungsvertrag vom 19. Dezember 1991 wurde [X.] mit Wirkung zum 1. [X.]anuar 1992 unter Bezugnahme auf die bisherigen Verträge als weiterer Gesellschafter in die Gb[X.] aufgenommen. Das Gesellschaftsvermögen sollte nach der Aufnahme des [X.] wiederum mit den steuerlichen Buchwerten fortgeführt werden. Nunmehr wurde das Gesellschaftsvermögen für die [X.] ab dem 1. [X.]anuar 1992 zu 10% von [X.], zu 30% von [X.], zu 30% von [X.] und zu 30% von [X.] gehalten. In der geänderten Vereinbarung über die [X.]rgebnisverteilung ([X.]. 5.1 Buchst. [X.] bis [X.] des dritten [X.]) sollte [X.] ab dem 1. Mai 1992 10% des [X.]estgewinns erhalten. Darüber hinaus sollte ihm ein zusätzlicher Gewinnanteil von jeweils 15% des [X.]estgewinns (also die Hälfte der Gewinnanteile) von [X.], [X.] und [X.] zustehen, jedoch waren diese jeweils berechtigt, den Gewinnanteil des [X.] von 15% auf 22,5% des ihnen zustehenden [X.]estgewinns zu erhöhen (also auf bis zu drei Viertel ihres jeweiligen Gewinnanteils zu verzichten).

8

Diese zusätzlichen Gewinnanteile sollte [X.] solange erhalten, bis die Höchstbeträge (jeweils [X.] für [X.], [X.] und [X.] nach [X.]. 5.2 des dritten [X.]) erreicht sein würden. Nach [X.]rreichen der Höchstbeträge sollten [X.] zu 10%, [X.] zu 30%, [X.] zu 30% und [X.] zu 30% am [X.]estgewinn beteiligt sein. Die zusätzlichen Gewinnbeteiligungen des [X.] sollten unabhängig von Dauer und Bestand des [X.] sein. [X.]ollten [X.], [X.] und [X.] oder deren [X.]echtsnachfolger die Arztpraxis der Gesellschaft nicht weiterbetreiben, waren die bis dahin nicht getilgten Höchstbeträge von [X.] bis zum 31. Dezember 1999, von [X.] bis zum 31. März 2001 und von [X.] bis zum 30. April 2002 in gleichmäßigen monatlichen Teilbeträgen zu tilgen.

9

Ferner wurde in einem Änderungsvertrag vom 19. Dezember 1991 festgelegt, dass für alle Gesellschafter jeweils individuelle --unveränderliche und unverzinsliche-- [X.]apitalkonten als Festkonten ([X.]. 2.5), Verlustvortragskonten ([X.]. 2.6) und [X.]onderkonten ([X.]. 2.7) zu führen waren. Auf den [X.]onderkonten sollten die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Zahlungen ([X.]ntnahmen, [X.]inlagen, Gewinnanteile und Ähnliches) zu Gunsten oder zu Lasten der Gesellschafter verbucht werden. Die [X.]onderkonten sollten im [X.]oll und Haben mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz jährlich verzinst werden; die Zinsen sollten zum [X.]nde eines Geschäftsjahres den [X.]onderkonten der Gesellschafter gutgeschrieben oder belastet und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander als Aufwand oder [X.]rtrag zu behandeln sein.

[X.] schied mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aus der Gb[X.] aus. In den [X.]treitjahren 1993 bis 1995 war somit der gesamte [X.]ahresgewinn unter [X.], [X.], [X.] und [X.] zu verteilen.

Aufgrund der Vereinbarungen waren die Gesellschafter der Gb[X.] in den [X.]treitjahren nach der jeweils gewählten Zuweisung ihrer Gewinnanteile an [X.] im [X.]ahmen der Gewinnverteilung wie folgt beteiligt:

        

[X.]       

[X.]       

[X.]       

[X.]       

Beteiligung lt. Gesellschaftsvertrag

10%     

30%     

30%     

30%     

1993   

70%
Mehrgewinn:
60%

10%
Verzicht:
20%

10%
Verzicht:
20%

10%
Verzicht: 20%

1994   

62,50%
Mehrgewinn:
52,50%

7,50%
Verzicht:
22,5%

15%
Verzicht:
15%

15%
Verzicht:
15%

1995   

55%
Mehrgewinn:
45%

15%
Verzicht: 15%

15%
Verzicht:
15%

15%
Verzicht: 15%

Am 4. [X.]anuar 1996 verstarb [X.] und schied damit nach dem Gesellschaftsvertrag der Gb[X.] aus dieser aus. [X.]r wurde von den [X.]lägerinnen als [X.]echtsnachfolgerinnen beerbt.

Für das [X.]treitjahr 1993 wurde eine [X.]röffnungsbilanz zum 1. [X.]anuar 1993 aufgestellt und wegen des Wechsels von der [X.]innahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich auf den 1. [X.]anuar 1993 eine Übergangsgewinnermittlung durchgeführt.

Nach einer Außenprüfung wurden die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der [X.]treitjahre geändert. Hiergegen erhoben die [X.]lägerinnen [X.]inspruch. [X.]ie wandten sich gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen bei [X.], die über dessen Quote von 10% am Gesamthandsvermögen hinausgingen, als [X.]inkünfte. [X.]s habe sich um [X.]aufpreisraten gehandelt, die [X.], [X.] und [X.] zur Tilgung ihrer Verpflichtungen aus dem [X.]rwerb jeweils 30%-iger Mitunternehmeranteile an der Gb[X.] an [X.] zu zahlen gehabt hätten.

Während des [X.]inspruchsverfahrens wurden zwischen den [X.]lägerinnen und [X.], [X.] und [X.] verschiedene zivilgerichtliche Verfahren geführt. Das [X.] ([X.]) entschied mit Urteil vom … für die Gewinnverteilung der [X.]ahre 1996 und 1997 über eine Zahlungsklage der [X.]lägerinnen gegen [X.], [X.] und [X.]. [X.]s kam zu dem [X.]rgebnis, die Vereinbarungen zwischen [X.], [X.], [X.] und [X.] in den [X.]rgänzungs- und Änderungsverträgen seien so auszulegen, dass die Vertragsparteien einen anteiligen Verzicht auf den Gewinn des jeweiligen [X.]alenderjahres vereinbart hätten. Dieser Gewinnverzicht sei von [X.], [X.] und [X.] im Zuge des [X.]rwerbs des jeweiligen Gesellschaftsanteils eingegangen und auf [X.] der Gb[X.] auch so vollzogen worden. Die Ansprüche des [X.] auf Auskehrung der anteiligen Gewinnanteile bestünden [X.] das [X.]-- auch nach dem Tod des [X.] bis zum [X.]rreichen der jeweiligen Höchstbeträge fort. [X.] habe sich lediglich für den Fall einer Verringerung der [X.]innahmen der Gb[X.] auf die damit verbundene niedrigere Tilgung der Höchstbeträge durch die Gewinnverzichte eingelassen.

Am 29. [X.]eptember 2006 kam es vor dem [X.] zum Abschluss eines Vergleichs zwischen den [X.]lägerinnen einerseits und [X.] und [X.] andererseits. [X.] und [X.] verpflichteten sich, nachdem [X.] zuvor ausgeschieden und von diesen im Innenverhältnis freigestellt worden war, zur Abgeltung aller Ansprüche (für die [X.]ahre 2000 bis 2004 und für künftige Forderungen) insgesamt ... € an die [X.]lägerinnen zu zahlen.

Nach Abschluss der zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den [X.]lägerinnen und [X.], [X.] und [X.] erließ das [X.] im [X.]ahmen der [X.]inspruchsentscheidung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die [X.]treitjahre vom 30. November 2007, die auch Gegenstand des anschließenden [X.]lageverfahrens beim Finanzgericht ([X.]) waren.

Das [X.] gab der [X.]lage teilweise statt. Die [X.]ntscheidung ist in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2013, 287 veröffentlicht.

Das Obsiegen der [X.]lägerinnen beruhte darauf, dass das [X.] die festgestellten Gesamthandsgewinne der Gb[X.] minderte. [X.]s ging --wegen der damals noch streitigen Frage, ob die Gb[X.] [X.]inkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielte-- von einer Verpflichtung der Gb[X.] zum Ansatz von Gewerbesteuerrückstellungen in den [X.]treitjahren aus. Zudem machte es die gewinnerhöhende Ausbuchung einer Verbindlichkeit der Gb[X.] gegenüber [X.] im [X.]treitjahr 1995 durch das [X.] rückgängig. Außerdem verringerte das [X.] den zum 1. [X.]anuar 1993 festgestellten Übergangsgewinn und rechnete diesen den Gesellschaftern der Gb[X.] ausschließlich im [X.]treitjahr 1993 nach dem allgemeinen [X.] zu.

Der Auffassung der [X.]lägerinnen, es handele sich in Höhe der streitigen Beträge um [X.]aufpreisraten, die die Mitgesellschafter des [X.] in den [X.]treitjahren zur Tilgung ihrer Verpflichtungen für die Übertragung von [X.] erbracht hätten, sodass im [X.]ahmen der Gewinnverteilung die dem [X.] aufgrund der Gewinnverzichte zugerechneten Beträge den [X.] als [X.]inkünfte zuzurechnen seien, folgte das [X.] nicht. [X.]s rechnete auf Grundlage des sog. [X.], das im [X.]treitfall umgesetzt worden sei, den Gesamthandsgewinn der Gb[X.] in den [X.]treitjahren den Gesellschaftern nach den modifizierten Gewinnverteilungsquoten zu. Ferner folgte es auch nicht dem Hilfsantrag der [X.]lägerinnen, die dem [X.] im [X.]treitjahr 1993 zugewiesenen höheren Gewinnanteile um das [X.] zu kürzen, das [X.] vor 1993 zuzurechnen gewesen und auf die Gb[X.] übergegangen sei.

Mit der [X.]evision verfolgen die [X.]lägerinnen ihr Begehren weiter. Das Urteil des [X.] verletze materielles Bundesrecht.

[X.] habe bei [X.]intritt der Neugesellschafter jeweils Bruchteile seines Mitunternehmeranteils gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.][X.]tG an diese veräußert. Die Veräußerungsgewinne aus der Übertragung der Teilmitunternehmeranteile seien in den [X.]ahren 1990 bis 1992 realisiert worden. [X.]s handele sich bei den dem [X.] im [X.]ahmen der Gewinnverteilung zugewiesenen höheren Gewinnen somit um [X.]inkünfte, die [X.], [X.] und [X.] zuzurechnen und als Tilgungsleistungen an [X.] weitergeleitet worden seien.

Die [X.]lägerinnen beantragen,
die Vorentscheidung aufzuheben und die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die [X.]treitjahre 1993 bis 1995, jeweils in Gestalt der Feststellungen in der [X.]inspruchsentscheidung vom 30. November 2007, dergestalt zu ändern, dass für den verstorbenen Gesellschafter [X.]

für das [X.]treitjahr 1993 der Anteil an den freiberuflichen [X.]inkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird, hilfsweise, den Anteil des [X.] an den freiberuflichen [X.]inkünften für 1993 um ... DM zu reduzieren;

für das [X.]treitjahr 1994 der Anteil an den freiberuflichen [X.]inkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird;

für das [X.]treitjahr 1995 der Anteil an den freiberuflichen [X.]inkünften der Gemeinschaftspraxis von insgesamt ... DM um ... DM auf ... DM reduziert wird.

Das [X.] beantragt,
die [X.]evision als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]s hält an seiner Auffassung fest, dass die zusätzlichen Gewinnanteile des [X.], die anlässlich des [X.]intritts der Gesellschafter [X.], [X.] und [X.] vereinbart wurden, diesem als laufende Gewinnanteile zuzurechnen seien. [X.]ine Veräußerung von [X.] in früheren [X.] liege auf Grundlage des im [X.]treitfall vereinbarten [X.] nicht vor.

Die sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Die [X.]evision ist begründet. Die Vorents[X.]heidung wird aufgehoben, soweit sie die Verteilung des [X.]s und die Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Feststellungsbeteiligten für die [X.]treitjahre 1993 bis 1995 betrifft. Die [X.]a[X.]he ist au[X.]h spru[X.]hreif. Die Verteilung des [X.]s und die Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den angefo[X.]htenen [X.]n für die [X.]treitjahre wird wie im Tenor erkannt (s. unten unter 3.) geändert (§ 126 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

1. Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens ist die Feststellung, wie der [X.] unter den Feststellungsbeteiligten zu verteilen ist.

Na[X.]h ständiger [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]) enthält ein Gewinnfeststellungsbes[X.]heid eine Vielzahl selbständiger und damit au[X.]h selbständig anfe[X.]htbarer Feststellungen, die eigenständig in Bestandskraft erwa[X.]hsen und deshalb für die im Bes[X.]heid getroffenen und re[X.]htli[X.]h na[X.]hgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 6. Februar 2014 IV [X.] 19/10, [X.]E 244, 379, [X.], 522, m.w.N.).

Im [X.]treitfall enthielten die angefo[X.]htenen Gewinnfeststellungen in Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung unter Bezugnahme auf den geänderten Betriebsprüfungsberi[X.]ht vom 27. [X.]eptember 2007 selbständige Feststellungen zur Höhe und Verteilung des [X.]s (sog. [X.]estgewinn), [X.] Zu- und Abre[X.]hnungen, [X.]onderbetriebseinnahmen und -ausgaben, zur Höhe und Verteilung des [X.]s im [X.]treitjahr 1993 sowie zur Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gesells[X.]hafter.

Das [X.] hat für die [X.]treitjahre die festgestellten [X.]e der Gb[X.] (die sog. [X.] na[X.]h Quote) und die festgestellten [X.]e und deren Verteilung herabgesetzt. Unverändert blieben die festgestellten [X.] Zu- und Abre[X.]hnungen sowie die [X.]onderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Hieraus hat es geänderte Gesamtgewinne und Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Beteiligten ermittelt.

Die [X.] haben mit der [X.]evision die dur[X.]h das [X.] geänderten [X.] nur no[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Verteilung des [X.]s ([X.] na[X.]h Quote) angefo[X.]hten. Im Umfang der ni[X.]ht angefo[X.]htenen selbständigen Feststellungen, insbesondere zur Höhe des [X.]s, Höhe und Verteilung des [X.]s, Höhe des Gesamtgewinns, ist die Vorents[X.]heidung re[X.]htskräftig und bindend geworden (§ 110 [X.]O), da insoweit au[X.]h seitens der sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens und des [X.] keine [X.]evisionen eingelegt worden sind.

2. Das [X.] hat im [X.]treitfall zu Unre[X.]ht die in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen der [X.]ahre 1989 bis 1991 getroffenen Vereinbarungen ni[X.]ht als Veräußerung von Teilmitunternehmeranteilen des [X.], [X.] und E gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 E[X.]tG angesehen und auf dieser Grundlage in der Ergebnisverteilung der Gb[X.] dem [X.] über seine Beteiligung na[X.]h dem allgemeinen [X.] hinaus laufende Einkünfte in den [X.]treitjahren zugere[X.]hnet. Die dem [X.] zugewiesenen höheren Anteile am Ergebnis der Gb[X.] stellten Tilgungsleistungen der [X.], [X.] und E dar, die diesen im [X.]ahmen der Ergebnisverteilung als Einkünfte in den [X.]treitjahren zuzure[X.]hnen sind.

a) Ein Altgesells[X.]hafter überträgt einen Teilmitunternehmeranteil an einen Neugesells[X.]hafter gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 E[X.]tG i.V.m. § 18 Abs. 3 E[X.]tG, wenn der Neugesells[X.]hafter gegen (Zu-)Zahlung eines Entgelts an diesen Altgesells[X.]hafter in eine Personengesells[X.]haft eintritt. Es ist ohne Belang, ob die Gegenleistung in das Privatvermögen oder in ein Betriebsvermögen des Altgesells[X.]hafters gelangt. § 24 des [X.]es (Umw[X.]tG) ist auf diesen Veräußerungsvorgang ni[X.]ht anwendbar (s. zum Ganzen [X.]-Urteil vom 17. [X.]eptember 2014 IV [X.] 33/11, [X.]E 248, 121, [X.], 717, m.w.N.).

b) Zum Veräußerungspreis i.[X.]. des § 16 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG gehören alle Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, sowie Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder --ohne dass dies der Erwerber veranlasst [X.] von einem Dritten erlangt (ständige [X.]e[X.]htspre[X.]hung, s. [X.]-Urteile in [X.]E 248, 121, [X.], 717; vom 25. [X.]uni 2009 IV [X.] 3/07, [X.]E 226, 62, [X.], 182). Bei Übertragungen zwis[X.]hen Fremden spri[X.]ht eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung dafür, dass entgeltli[X.]h veräußert wird; dies gilt au[X.]h bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende (wagnisbehaftete) Bezüge, deren Höhe ungewiss ist (s. zu den vers[X.]hiedenen Fallgruppen [X.], E[X.]tG, 34. Aufl., § 16 [X.]z 71; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.]aupa[X.]h, § 16 E[X.]tG [X.]z 71, m.w.N.).

[X.]) Veräußerungsentgelt gemäß § 16 Abs. 2 [X.]atz 1 E[X.]tG ist au[X.]h eine auss[X.]hließli[X.]h oder teilweise gewinnabhängige (partiaris[X.]he) Kaufpreisforderung, die auf einer Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsre[X.]ht des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils beruht und dem Grunde und der Höhe na[X.]h ungewiss ist (s. [X.]-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII [X.] 8/01, [X.]E 199, 198, [X.], 532, unter [X.]z 18, 31; vom 17. [X.]uli 2013 X [X.] 40/10, [X.]E 242, 58, [X.], 883, unter [X.]z 30, 42; [X.] zur [X.], Die [X.]teuerberatung 2004, 280). Bei gewinnabhängigen [X.] in diesem [X.]inne handelt es si[X.]h um aufs[X.]hiebend bedingte Kaufpreisansprü[X.]he (§ 158 Abs. 1 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs), da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob re[X.]htli[X.]h in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, no[X.]h wie ho[X.]h diese sein wird, no[X.]h wie lange angesi[X.]hts der an die Lebenserwartung des Veräußerers anknüpfenden Verpfli[X.]htung Kaufpreiszahlungen zu erbringen sind ([X.]-Urteil in [X.]E 199, 198, [X.], 532, unter [X.]z 30).

d) Von der Frage, ob eine Übertragung gegen ein Veräußerungsentgelt und damit entgeltli[X.]h erfolgt, ist die Frage abzugrenzen, ob der Veräußerungsgewinn aus einem Veräußerungsges[X.]häft sofort oder erst mit Zufluss der Kaufpreiszahlungen realisiert wird. Der Tatbestand der Veräußerung ist mit der Übertragung des wirts[X.]haftli[X.]hen Eigentums auf den Erwerber verwirkli[X.]ht. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in [X.]aten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsä[X.]hli[X.]h zufließt (vgl. Bes[X.]hluss des Großen [X.]enats des [X.] vom 19. [X.]uli 1993 Gr[X.] 2/92, [X.]E 172, 66, [X.] 1993, 897, m.w.N.; [X.]-Urteil in [X.]E 226, 62, [X.], 182). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die [X.]ealisation des [X.] (s. vorstehend unter II.2.[X.]) dar, die vom Veräußerer erst im [X.] erzielt werden (s. [X.]-Urteile in [X.]E 199, 198, [X.], 532; vom 6. Mai 2010 IV [X.] 52/08, [X.]E 229, 279, [X.] 2011, 261, unter [X.]z 29; in [X.]E 242, 58, [X.], 883, unter [X.]z 30).

e) Die Auslegung und Würdigung der in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen dur[X.]h das [X.], [X.] habe in den Vorjahren der [X.]treitjahre keine Teilmitunternehmeranteile an [X.], [X.] und E veräußert und keine Veräußerungsentgelte realisiert, hält auf dieser Grundlage der revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht stand.

aa) Der [X.]enat ist im [X.]treitfall selbst zur Auslegung der Abreden in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen befugt, da das [X.] bei seiner Auslegung der Vereinbarungen ni[X.]ht alle wesentli[X.]hen Begleitumstände in die Auslegung einbezogen hat. Die --ansonsten gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bestehende-- Bindung des [X.]enats an eine Vertragsauslegung des [X.] entfällt insbesondere dann, wenn dessen Auslegung lü[X.]kenhaft ist, weil die für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände ni[X.]ht erfors[X.]ht und/oder ni[X.]ht zutreffend gewürdigt worden sind (s. z.B. [X.]-Urteil vom 1. Februar 2012 I [X.] 57/10, [X.]E 236, 374, [X.] 2012, 407). Hat das [X.] eine (präzise) Auslegung eines ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Vertrags unterlassen, so kann sie das [X.]evisionsgeri[X.]ht auf der Grundlage der dafür ausrei[X.]henden Tatsa[X.]henfeststellungen selbst vornehmen ([X.]-Urteile vom 22. [X.]anuar 2004 IV [X.] 32/03, [X.]/NV 2004, 1092, m.w.N.; vom 6. [X.]uni 2013 IV [X.] 28/10, [X.]/NV 2013, 1810). Dies ist hier der Fall.

Das [X.] hat im [X.]treitfall die getroffenen Abreden dur[X.]h Bezugnahme auf die in den Akten enthaltenen Ergänzungs- und Änderungsverträge zwar inhaltli[X.]h vollständig festgestellt, diese im [X.]ahmen der Auslegung jedo[X.]h unvollständig erfasst und gewürdigt. [X.], [X.] und E hatten si[X.]h gegenüber [X.] jeweils verpfli[X.]htet, diesem für die Übertragung der Teilmitunternehmeranteile einen Betrag in Höhe von [X.] als Gegenleistung zu erbringen und diese Verpfli[X.]htungen zu tilgen, indem sie während des Bestehens der Gesells[X.]haft teilweise auf die ihnen [X.] zustehenden Gewinne verzi[X.]hteten.

Dies hat au[X.]h das [X.] im Wege seiner Auslegung so gesehen. Ni[X.]ht einbezogen hat das [X.] aber den wesentli[X.]hen Aspekt, dass die [X.] des [X.] gegen die Erwerber --wie die zivilre[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzungen und die Ents[X.]heidung des [X.] und der später ges[X.]hlossene Verglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] und [X.] und [X.] zeigen-- au[X.]h na[X.]h Auss[X.]heiden des [X.] aus der fortbestehenden Gesells[X.]haft weiter zu zahlen waren und [X.] bei Beendigung der Gesells[X.]haft den ni[X.]ht getilgten [X.]estkaufpreis in voller Höhe verlangen und einklagen konnte.

Bei einer Gesamtbetra[X.]htung der Vereinbarungen hatte [X.] mit [X.], [X.] und E somit bestimmbare und zivilre[X.]htli[X.]h einklagbare Kaufpreise in Höhe von jeweils [X.] für die Übertragung der Mitunternehmeranteile vereinbart und ni[X.]ht --wie das [X.] meint-- unbestimmbare Gegenleistungen. Ungewiss war während des Bestehens der Gesells[X.]haft nur, in wel[X.]her Höhe die Erwerber Tilgungsleistungen erbringen und bis wann die [X.] erfüllt sein würden.

[X.]) Diese [X.] stellten au[X.]h jeweils realisierte Veräußerungsentgelte des [X.] gemäß § 16 Abs. 2 E[X.]tG dar.

[X.]elbst eine Forderung, deren Entstehung re[X.]htli[X.]h aufs[X.]hiebend bedingt ist und deren absolute Höhe daher im Veräußerungszeitpunkt unbestimmbar ist, ist ein Veräußerungsentgelt gemäß § 16 Abs. 2 E[X.]tG (s. unter II.2.[X.]). Glei[X.]hes gilt für eine Kaufpreisforderung wie im [X.]treitfall, deren Höhe im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils feststeht und die vollständig zu erfüllen ist, bei der aber wegen der Anbindung der Tilgung an die künftigen Gewinne der Gb[X.] der [X.] ungewiss ist.

[X.][X.]) Das [X.] hat die fehlende Entgeltli[X.]hkeit der Teilmitunternehmeranteilsübertragungen zu Unre[X.]ht auf der Grundlage des sog. Gewinnvorabmodells oder [X.] bejaht. Zwar wird na[X.]h einer im [X.][X.]hrifttum verbreiteten Auffassung vertreten, dass eine Forderung kein (realisiertes) Veräußerungsentgelt darstellt, wenn der Neugesells[X.]hafter an den Altgesells[X.]hafter für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils Teile seines Gewinnanteils abtritt und diese Gegenleistung im Veräußerungszeitpunkt ni[X.]ht bestimmbar ist (zu den vers[X.]hiedenen Ausprägungen und Gestaltungsformen s. Heller, [X.] --[X.]-- 2005, 35 ff.; [X.], [X.], 208 ff.; zur fehlenden Entgeltli[X.]hkeit der Übertragung s. Treyde, [X.] 2009, 178, 183, 186; [X.], [X.] [X.]teuerberatung 2002, 254, 261; Korn/ [X.]trahl, [X.] --[X.]-- Fa[X.]h 3, 13417, 13442; [X.], [X.], [X.], Wagner, Besteuerung der Ärzte/Zahnärzte und sonstiger Heilberufe, 8. Aufl., Kapitel V, [X.]z 675; [X.] in Widmann/[X.], Umwandlungsre[X.]ht § 24 [X.]z 420, 497; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]tratz, [X.], [X.], 6. Aufl., § 24 Umw[X.]tG [X.]z 139, 237; [X.][X.]hlößer in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 24 [X.]z 151; differenzierend [X.][X.]hwamberger, [X.] 2004, 140, 143 f.; für eine entgeltli[X.]he Übertragung gemäß § 24 Umw[X.]tG plädiert [X.], [X.] Fa[X.]h 3, 12201, 12216 f.). Der fehlende Gegenleistungs[X.]harakter der Verpfli[X.]htung des Neugesells[X.]hafters, dem übertragenden Gesells[X.]hafter zum Ausglei[X.]h der übergegangenen stillen [X.]eserven höhere Gewinnanteile aus den künftigen Gewinnen zuzuweisen, wird zudem darauf gestützt, eine Kaufpreisforderung, die nur aus künftigen Gewinnanteilen zu tilgen sei, führe ni[X.]ht zur [X.]ealisierung des Veräußerungsentgelts ([X.] in Widmann/[X.], a.a.[X.], § 24 [X.]z 420).

Dem vermag der [X.]enat indes ni[X.]ht zu folgen. [X.]elbst eine gewinnabhängig entstehende Kaufpreisforderung ist ein Veräußerungsentgelt für die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils (s. oben unter [X.] und [X.] sowie vorstehend unter [X.]). Die mangelnde Bestimmbarkeit der Gegenleistung im Veräußerungszeitpunkt stellt bei gewinnabhängigen langfristigen Bezügen des Veräußerers ni[X.]ht in Frage, dass es si[X.]h um ein Veräußerungsentgelt handelt, sondern wirft nur die Frage auf, ob der Veräußerer das Veräußerungsentgelt zwingend erst bei Zufluss der einzelnen Teilbeträge realisiert (s. hierzu unter II.2.d). Glei[X.]hes gilt, wenn wie im [X.]treitfall der Gewinnverzi[X.]ht ledigli[X.]h den [X.] beeinflusst. Der Neugesells[X.]hafter als Erwerber tilgt somit im [X.]ahmen des Gewinnverzi[X.]hts seine Kaufpreisverpfli[X.]htung gegenüber dem Altgesells[X.]hafter. Der Gewinnverzi[X.]ht lässt si[X.]h ni[X.]ht als reiner Transfer laufender Gewinnanteile ohne eine vorges[X.]haltete Veräußerung und Ans[X.]haffung würdigen (s. dazu na[X.]hfolgend unter f).

dd) Zu Unre[X.]ht hat das [X.] au[X.]h aus dem [X.]-Urteil vom 21. August 1961 I 32/61 U ([X.]E 73, 643, [X.]I 1961, 500) abgeleitet, die Aufnahme von [X.], [X.] und E könne als Übertragung der Teilmitunternehmeranteile ohne Gegenleistung behandelt werden. Das [X.]-Urteil in [X.]E 73, 643, [X.]I 1961, 500 betraf die entgeltli[X.]he Änderung der [X.] --ohne eine Erweiterung des Gesells[X.]hafterkreises-- zwis[X.]hen den Mitunternehmern einer Gesells[X.]haft. Im dortigen [X.]treitfall erbra[X.]hte einer der Gesells[X.]hafter eine zusätzli[X.]he Einlage, indem er Gesells[X.]haftss[X.]hulden tilgte. Die Grundsätze dieser Ents[X.]heidung sind überholt. Der [X.] behandelt mittlerweile die Änderung der [X.] unter den Gesells[X.]haftern aufgrund einer (dis[X.]en) Einlage als Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils und Einbringung gemäß § 24 Umw[X.]tG ([X.]-Urteil vom 25. April 2006 VIII [X.] 52/04, [X.]E 214, 40, [X.] 2006, 847).

f) Die dem [X.] über den allgemeinen [X.] hinaus zugewiesenen Gewinnanteile sind somit Tilgungsleistungen der Erwerber [X.], [X.] und E auf die [X.]. [X.]ie wurden dessen [X.]onderkonto gutges[X.]hrieben und waren entnahmefähig. Die [X.] ist ni[X.]ht anders zu würdigen, als wenn [X.], [X.] und E die ihnen na[X.]h dem allgemeinen [X.] zugere[X.]hneten Gewinnanteile entnommen und unmittelbar an [X.] gezahlt hätten (s.a. zu einer anderen Gestaltung das [X.]-Urteil vom 8. Dezember 1994 IV [X.] 82/92, [X.]E 176, 392, [X.] 1995, 599). Die dem [X.] oberhalb seiner Beteiligung von 10% in den [X.]treitjahren zugewiesenen Gewinnanteile sind damit im [X.]ahmen der hier allein streitigen Ergebnisverteilung na[X.]h dem allgemeinen [X.] zu verteilen und [X.], [X.] und E als Einkünfte zuzure[X.]hnen.

3. Die [X.]a[X.]he ist au[X.]h spru[X.]hreif. Die angefo[X.]htenen [X.] sind re[X.]htswidrig und verletzen die [X.] in ihren [X.]e[X.]hten (§ 100 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O).

a) Der [X.]enat kann auf Grundlage der bestandskräftig und dur[X.]h das insoweit teilweise re[X.]htskräftig gewordene Urteil des [X.] und der nunmehr feststehenden Verteilung des [X.]s die Einkünfte der Feststellungsbeteiligten aus selbständiger Arbeit in den [X.]treitjahren selbst feststellen.

b) Das [X.] hat in dem Posten "Vorabzuweisung" die Zinsansprü[X.]he der Gb[X.] gegen die Gesells[X.]hafter aus den [X.]onderkonten und die na[X.]h dem [X.]-Urteil anzusetzenden Gewerbesteuerrü[X.]kstellungen sowie die Korrektur einer gewinnerhöhenden Ausbu[X.]hung einer Verbindli[X.]hkeit der Gb[X.] gegenüber K im [X.]treitjahr 1995 erfasst. Es hat hieraus in den [X.]treitjahren die na[X.]h dem allgemeinen [X.] zu verteilenden [X.]e in Höhe von ... DM (1993), ... DM (1994) und ... DM (1995) ermittelt. Diese Feststellungen sind aufgrund des insoweit ni[X.]ht angefo[X.]htenen [X.]-Urteils bestands- und re[X.]htskräftig festgestellt.

[X.]) In einem zweiten Ermittlungss[X.]hritt hat das [X.] auf der Grundlage, dass im [X.]treitfall der modifizierte [X.] anzuwenden ist, bei allen Gesells[X.]haftern die Vorabzuweisungen wieder in Abzug gebra[X.]ht (sog. "Gewinn inkl. Vorabzuweisung"). Hierdur[X.]h wurden den Gesells[X.]haftern na[X.]h dem modifizierten [X.] unter anderem erhöhte Anteile an den Betriebsausgaben für die Bildung der Gewerbesteuerrü[X.]kstellungen der [X.]treitjahre zugewiesen. Da na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]enats für die Verteilung des [X.]s der allgemeine [X.] heranzuziehen ist, müssen au[X.]h diese Betriebsausgaben hierna[X.]h verteilt werden. Die im zweiten Ermittlungss[X.]hritt berü[X.]ksi[X.]htigten Vorabzuweisungen sind für die Ermittlung des "Gewinns inkl. Vorabzuweisung" entspre[X.]hend zu korrigieren.

d) Es ergeben si[X.]h hieraus folgende Korrekturen der Vorabzuweisungen für die Ermittlung des "Gewinns inkl. Vorabzuweisungen":

...

e) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der zu verteilenden [X.]e (sog. [X.] na[X.]h Quote), der korrigierten "Gewinne inkl. Vorabzuweisungen" und der ni[X.]ht angefo[X.]htenen weiteren Feststellungen der Vorents[X.]heidung (Anteil am [X.], [X.] Zu- und Abre[X.]hnungen, sowie [X.]onderbetriebseinnahmen und -ausgaben) führt dies zu folgenden Einkünften der Feststellungsbeteiligten aus selbständiger Arbeit in den [X.]treitjahren:

...

4. Der [X.]enat sieht si[X.]h aufgrund des in der mündli[X.]hen Verhandlung mit den Beteiligten geführten [X.]e[X.]htsgesprä[X.]hs zu folgendem Hinweis veranlasst.

a) Ein Abzug von [X.] aus in den [X.]treitjahren fortzuführenden (positiven) Ergänzungsbilanzen der Erwerber [X.], [X.] und E, die im [X.] zu bilden wären ([X.]-Urteil vom 20. November 2014 IV [X.] 1/11, [X.]E 248, 28), ist bei den Einkünften der Feststellungsbeteiligten aus selbständiger Arbeit bislang ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden, da das [X.] und die sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens davon ausgingen, es habe kein Erwerb von Teilmitunternehmeranteilen stattgefunden.

b) Beantragen die sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens na[X.]h Erlass dieses Urteils die Änderung der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der [X.]treitjahre gemäß § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung [X.]), um [X.] aus fortgeführten positiven Ergänzungsbilanzen na[X.]hträgli[X.]h abzuziehen, ist Folgendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen:

aa) Die gesonderten und einheitli[X.]hen [X.] der [X.]treitjahre können au[X.]h na[X.]h Eintritt der [X.]e[X.]htskraft dieses [X.]evisionsurteils no[X.]hmals geändert werden (§ 110 Abs. 2 [X.]O i.V.m. § 174 Abs. [X.]; [X.]-Urteil vom 8. [X.]uni 2000 IV [X.] 65/99, [X.]E 192, 207, [X.] 2001, 89; s.a. Loose in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgeri[X.]htsordnung, § 17[X.] [X.]z 51).

[X.]) Das Merkmal des "bestimmten [X.]a[X.]hverhalts" umfasst ni[X.]ht nur eine einzelne steuererhebli[X.]he Tatsa[X.]he oder ein einzelnes Merkmal, sondern den einheitli[X.]hen, für die Besteuerung maßgebli[X.]hen [X.]a[X.]hverhaltskomplex ([X.]-Urteile vom 2. Mai 2001 VIII [X.] 44/00, [X.]E 195, 14, [X.] 2001, 562, und vom 21. August 2007 I [X.] 74/06, [X.]E 218, 487, [X.] 2008, 277, jeweils m.w.N.; vom 10. Mai 2012 IV [X.] 34/09, [X.]E 239, 485, [X.], 471). Bestandteil des im [X.]treitfall umfassten [X.]a[X.]hverhaltskomplexes ist damit sowohl, ob eine Veräußerung/ Ans[X.]haffung der Teilmitunternehmeranteile des [X.] in Veranlagungszeiträumen vor den [X.]treitjahren verwirkli[X.]ht wurde, als au[X.]h, ob bei Annahme einer Veräußerung/Ans[X.]haffung in den Vorjahren nunmehr in den [X.]treitjahren Abs[X.]hreibungen aus den Ans[X.]haffungskosten der Erwerber in fortgeführten Ergänzungsbilanzen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Denn nur auf Grundlage dieser Vorfrage konnte die im [X.]treitfall erhebli[X.]he Frage, ob der [X.] in den [X.]treitjahren aufgrund der modifizierten [X.] oder na[X.]h dem allgemeinen [X.] zu verteilen war, ents[X.]hieden werden. Da aufgrund der [X.]evisionsents[X.]heidung feststeht, dass Teilmitunternehmeranteilsveräußerungen und -erwerbe in den Vorjahren der [X.]treitjahre verwirkli[X.]ht wurden, können hieraus in diesen [X.]ahren und in den [X.]treitjahren die ri[X.]htigen steuerli[X.]hen Folgerungen beim Veräußerer und den Erwerbern gezogen werden.

[X.][X.]) Dem Erlass geänderter [X.] für die [X.]treitjahre, um [X.] aus Ergänzungsbilanzen festzustellen, stünde au[X.]h die [X.]e[X.]htskraftwirkung des [X.]evisionsurteils ni[X.]ht entgegen. Maßgebli[X.]h ist, ob die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung denselben [X.]treitgegenstand wie die gemäß § 174 Abs. [X.] begehrte Änderung betrifft (s. zum Ganzen [X.]-Urteile vom 7. Februar 1990 I [X.] 145/87, [X.]E 161, 387, [X.] 1990, 1032, unter [X.] der Gründe; vom 26. November 1998 IV [X.] 66/97, [X.]/NV 1999, 788, unter [X.] der Gründe, und vom 19. Dezember 2006 VI [X.] 63/02, [X.]/NV 2007, 924, unter [X.] der Gründe; vom 14. [X.]anuar 2010 IV [X.] 55/07, [X.]/NV 2010, 1075; vom 12. [X.]anuar 2012 IV [X.] 3/11, [X.]/NV 2012, 779). Dies wäre zu verneinen. Die Höhe der Betriebsvermögensmehrungen oder -minderungen aus einer fortgeführten Ergänzungsbilanz ist eine selbständig anfe[X.]htbare Feststellung (s. [X.]-Urteil vom 31. [X.]uli 1974 I [X.] 226/70, [X.]E 113, 428, [X.] 1975, 236), die in den angefo[X.]htenen [X.]n der [X.]treitjahre bislang ni[X.]ht enthalten ist. Ihr Ansatz oder Ni[X.]htansatz war weder [X.]treitgegenstand des [X.]evisionsverfahrens no[X.]h Gegenstand der Vorents[X.]heidung.

5. Die Kostents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O. Die Kostenents[X.]heidung der Vorents[X.]heidung bleibt für die re[X.]htskräftig dur[X.]h das [X.] bes[X.]hiedenen Klagen der sonstigen Beteiligten des [X.]evisionsverfahrens trotz Aufhebung der Vorents[X.]heidung bestehen.

Meta

VIII R 47/12

27.10.2015

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 11. Oktober 2012, Az: 11 K 4736/07 F, Gerichtsbescheid

§ 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1990, § 16 Abs 2 EStG 1990, § 18 Abs 3 EStG 1990, § 158 BGB, § 174 Abs 4 AO, § 110 Abs 2 FGO, § 24 UmwStG 1995

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.10.2015, Az. VIII R 47/12 (REWIS RS 2015, 3303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3303

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