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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 1. August 2007 in der [X.]andsache - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. August 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nicht-zulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung ([X.] ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 1 [X.][X.] Herrmann
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 2 O 209/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2003 - 2 O 209/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] ([X.]) -
Meta
01.08.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. III ZR 4/07 (REWIS RS 2007, 2583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2583
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