Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017, Az. 4 B 19/17

4. Senat | REWIS RS 2017, 2742

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Gegenstand

Stellplatz für Schulbusse; Bindungswirkung der TA Lärm; Anforderungen an Beweisantrag


Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine [X.]augenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen. Nach der [X.]etriebsbeschreibung dienen die Stellplätze sechs Fahrzeugen während der Schulzeit und zehn Fahrzeugen in den Ferien. Die An- und Abfahrtszeiten an den Schultagen sind jeweils 6:00 Uhr (Abfahrten), sowie ca. 8:30 Uhr (Rückkehr), 11:30 Uhr (Abfahrten), 14:00 Uhr (Rückkehr), 15:30 Uhr (Abfahrten) und 18:00 Uhr (Rückkehr). Am Tag dürfen maximal 60 [X.]us-Parkvorgänge stattfinden sowie die Motoren von maximal 30 [X.]ussen maximal 10 Minuten warmlaufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Abstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen seien gutachterlich mit 50,4 d[X.](A) berechnet worden und den Klägern in dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ([X.]) vom 26. August 1998 (GM[X.] S. 503) zumutbar. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht rücksichtslos.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 [X.] VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3

I. [X.] legt die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht dar, so dass die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 30. November 2016 - 4 [X.] 16.16 - NVwZ 2017, 563 Rn. 5).

5

[X.]führer möchten rechtsgrundsätzlich klären lassen,

inwieweit die durch die [X.] grundsätzlich allgemein festgelegte Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn Raum für weitergehende Wertungen zur [X.]eurteilung lässt, ob ein [X.]auvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

6

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Aussagen des [X.] vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - ([X.]VerwGE 145, 145 Rn. 18 f.) zur [X.]indungswirkung der [X.] im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt ([X.] f.). [X.]führer wollen Formulierungen dieses [X.] [X.]eschränkungen der [X.]indungswirkung entnehmen, die Raum für weitere Wertungen ließen. [X.] legt indes weder dar, welche "[X.]eschränkungen" sie den Ausführungen des Senats im Einzelnen entnehmen möchte, noch, welche "weitergehenden Wertungen" sie - über die von der [X.] selbst eröffneten Spielräume hinaus (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 29. November 2012 a.a.[X.] Rn. 18 a.E.) - für geboten hält. Sie strebt vielmehr die Klärung von Fragen für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen nach Art eines Lehrbuchs an. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 4).

7

Hiervon unabhängig legt die [X.]eschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Maßgeblich für die Entscheidungserheblichkeit sind die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache ist eine Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. März 1961 - 3 [X.] - [X.] 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151, vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]VerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 [X.] 36.15 - juris Rn. 12). [X.] erläutert indes weder, welche weiteren rechtlichen Maßstäbe sie für geboten hält, noch, warum das Vorhaben der [X.]eigeladenen sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz anhand dieser Maßstäbe als rücksichtslos erweisen könnte.

8

II. [X.]führer rügen eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des [X.] ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

[X.] entnimmt dem Urteil der Vorinstanz zu dem im [X.]egriff des "[X.]" enthaltenen [X.] in § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] zwei Rechtssätze, die nach ihrer Auffassung von dem Senatsurteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - ([X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 190) abweichen. Das [X.]erufungsurteil gehe von dem Rechtssatz aus, dass bei der [X.]eurteilung der Zumutbarkeit auf die [X.]egriffsbestimmungen des [X.] zurückzugreifen sei, in denen das [X.] eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren habe, wenn verschiedenartige Nutzungen aufeinanderträfen und hierbei Immissionskonflikte aufträten ([X.]). Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem genannten Senatsurteil scheidet insoweit von vornherein aus, weil der Satz aus dem angeführten Senatsurteil stammt ([X.]VerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - a.a.[X.] S. 69).

[X.] entnimmt dem Urteil des [X.] den weiteren Rechtssatz, dass die [X.] hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen abschließend sei und für eine allgemeine [X.]illigkeitsprüfung aufgrund der [X.]indungswirkung der [X.] kein Raum bestehe. Dem stellt die [X.]eschwerde Aussagen des [X.] vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - ([X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 190) gegenüber: Ob den Anforderungen des [X.]s genügt sei, hänge davon ab, was den [X.]etroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Wo die Erheblichkeitsgrenze verlaufe, richte sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (a.a.[X.] S. 69). Auf eine Divergenz führt dies nicht, weil der angeführte Rechtssatz des Senats sich zur rechtlichen [X.]edeutung der [X.] bei der [X.]estimmung der Erheblichkeitsgrenze nicht äußert.

Hiervon unabhängig war im Zeitpunkt des angeführten Senatsurteil die für das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Fassung der [X.] vom 26. August 1998 (GM[X.] S. 503) noch nicht in Kraft (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 8. Januar 2013 - 4 [X.] - [X.] 2013, 265 Rn. 5). Erst dieser auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlassenen Fassung der [X.] hat die Rechtsprechung aber den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zuerkannt ([X.]VerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - [X.]VerwGE 129, 209 Rn. 12).

III. [X.] bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 [X.] VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt.

Die Kläger haben hilfsweise zu ihrem Sachantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum [X.]eweis der Tatsache beantragt, dass von den genehmigten Stellplätzen [X.]elästigungen oder Störungen hinsichtlich Luftverunreinigungen (Staub, Abgase, Ruß) ausgehen, die einen Grad erreichen, dass die [X.]elästigungen oder Störungen für sie unzumutbar sind ([X.]). Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag angesehen ([X.]), weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür fehle, dass es vorliegend durch die Nutzung der Grundstücke als Abstellplatz für Omnibusse zu unzumutbaren Luftverunreinigungen und Gerüchen am Anwesen der Kläger komme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 19. Januar 2017. Danach fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Werte überschritten würden, die zu gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen führen.

Auf dieser Grundlage durfte das Oberverwaltungsgericht indes nicht annehmen, dem [X.] liege eine Tatsachenbehauptung zugrunde, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins [X.]aue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" aufgestellt worden sei ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 m.w.N.). Namentlich waren die Kläger nicht gehalten, sich weiter mit der angeführten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Diese benennt zwar die "Frage der Abgasbelastung durch Dieselmotoremissionen", geht aber nicht auf die konkrete Situation und die zu erwartenden Immissionen ein, sondern beschränkt sich auf wenige, ganz allgemein gehaltene Rechtsausführungen. Zur konkreten Situation teilt sie nur mit, es sei "zu berücksichtigen, dass durch die unmittelbare Nachbarschaft eine [X.]elästigung nicht ausgeschlossen werden" könne ([X.]. 335 der Gerichtsakte). Angesichts dieses Vorbehalts ("nicht") in dem sonst wenig substantiierten Schreiben war die Stellungnahme nicht geeignet, die Annahme der Kläger als "ins [X.]aue hinein" erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsgericht von einer erheblichen [X.]elästigung durch den Ausstoß von Abgasen ausgegangen ist (dort [X.]).

Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Kläger noch. Allerdings beschränken sie sich auf den Hinweis, ein Gutachten werde ergeben, dass die Luftverunreinigungen einen Grad erreichten, der für sie unzumutbar sei. Die Annahme, Immissionen durch Luftverunreinigungen seien zumutbar oder unzumutbar, ist als Ergebnis rechtlicher Würdigung einem [X.] indes nicht zugänglich. Dem [X.]eschwerdevorbringen lässt sich aber entnehmen, dass es den Klägern um [X.]eeinträchtigungen durch die Emissionen der Fahrzeuge, insbesondere beim Warmlaufen der Motoren geht. [X.] ist in der konkreten Prozesssituation nicht verlangt: Ein Antrag auf [X.] setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der Auskunft gebenden Stelle gestellt werden, weil der Sachverständige sein Gutachten über das [X.]eweisthema ggf. aufgrund von Tatsachenermittlungen zu erstatten hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. März 2000 - 9 [X.] 518.99 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7). Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens, etwa mit [X.]ick auf bestimmte Stoffe, war hier - ausnahmsweise - entbehrlich, weil die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Stellungnahme der Fachbehörde auf jede Differenzierung verzichtet und gleichfalls nicht darlegt, welche Einwirkungen durch welche Stoffe in den [X.]ick zu nehmen und zu bewerten sein könnten.

IV. Der Senat weist zur weiteren Sachbehandlung auf Folgendes hin: Die zur Genehmigung gestellte Stellplatzfläche für Kraftomnibusse ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 [X.] [X.]. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können, ohne dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg handelt (für Parkplätze vgl. [X.], [X.], 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9a m.w.N.). Dies eröffnet den Anwendungsbereich der [X.] nach Nr. 1 [X.], die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

Nr. 7.4 der [X.] regelt die [X.]erücksichtigung von [X.]. Ursprüngliches Leitbild der [X.] sind indes gewerbliche und industrielle Anlagen, bei denen die Verkehrsgeräusche zu den Geräuschen einer Anlage hinzutreten. Von diesem Leitbild unterscheidet sich eine Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt, der die Verkehrsgeräusche zuzurechnen sein könnten. Dies könnte Anlass geben, eine Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 der [X.] durchzuführen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. Mai 2017, [X.] 3.6 [X.] Rn. 77), die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. [X.], in: [X.][X.], [X.], [X.]and IV, Stand Mai 2017, [X.] [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 3.6 [X.] Rn. 16). Die Würdigung, ob eine solche Sonderfallprüfung nach [X.].2.2 der [X.] - etwa im Hinblick auf die zeitliche gedrängte Nutzung der Anlage bei den An- und Abfahrten, die längeren Lärmpausen und die [X.] Adäquanz der Geräuschimmissionen - durchzuführen ist oder den [X.]esonderheiten des Lärms (ggf. durch Zuschläge) bei der [X.]erechnung ausreichend Rechnung getragen ist, ist Aufgabe der Tatsachengerichte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 2014 - 4 [X.] 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9). Entsprechende Erwägungen fehlen in dem angegriffenen Urteil.

Ferner dürfte zu prüfen sein, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 [X.] in [X.]etracht kommt. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem [X.]etriebsgrundstück und die Nutzung von [X.] Rechnung zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 19/17

08.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 21. März 2017, Az: 8 A 11513/16, Urteil

§ 34 Abs 1 BauGB, Nr 7.4 TA Lärm, Nr 6.7 Abs 2 S 3 TA Lärm, § 48 Abs 1 S 1 BImSchG, § 3 Abs 5 Nr 3 BImSchG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2017, Az. 4 B 19/17 (REWIS RS 2017, 2742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2742

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Referenzen
Wird zitiert von

5 K 811/17.NW

4 K 1077/17.NW

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