Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. AnwZ (B) 76/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 2498

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 76/08 vom 15. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 15. Juli 2009 beschlossen: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974 bei dem [X.]und [X.]zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Wider-rufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit [X.]eschluss des Vorstandes vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine [X.] aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungs-vertrag mit der Sozietät [X.]Rechtsanwälte in [X.]geschlossen hatte. 1 - 3 - Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über [X.]ankkonten und keinen Zugriff auf die [X.]arkasse der Sozietät. Es ist ihm verboten, [X.]argeld, Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten oder [X.] in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen Namen annehmen und auf eigene Rechnung führen. Seine Vergütung wird an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Sozietät hat für ihn eine Vermögens-schadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 [X.] • pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte die-sen [X.]etrag übersteigen, darf er nicht betreuen. Die Sozietät ist verpflichtet, jeg-liche Änderung des [X.]. Nachdem der Antragsteller auf die örtliche Zulassung bei dem Amtsge-richt N. , dem [X.] und dem [X.]verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht [X.] , dem [X.]sowie dem [X.]zugelassen. 2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der gegen den [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch [X.]eschluss des [X.] vom 16. November 2007 zurückgewiesen worden. Sowohl die An-tragsgegnerin als auch der [X.] haben eine (abstrakte) Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des Antragstellers im [X.]riefkopf und auf dem [X.] der Sozietät aufgeführt ist. Während des [X.]eschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geei-nigt, dass der Name des Antragstellers im [X.]riefkopf und auf dem [X.] 3 - 4 - der Sozietät erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" ver-sehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] gestellt.
I[X.] Analog § 91a ZPO (vgl. [X.]GHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter [X.]erück-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussich-ten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. [X.]GHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; [X.]VerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechts-fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. [X.]GH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; [X.]eschl. v. 7. Oktober 2008 - XI Z[X.] 24/07, [X.], 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog § 91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Wider-ruf der Zulassung eines in [X.] geratenen Anwalts abgesehen werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen [X.]eschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr 4 - 5 - Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermes-sen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Ganter Ernemann Schmidt-Ränsch [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 26/07 -

Meta

AnwZ (B) 76/08

15.07.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2009, Az. AnwZ (B) 76/08 (REWIS RS 2009, 2498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.