Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. AnwZ (B) 75/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 303

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[X.][X.] ([X.]) 75/07 vom 10. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den [X.] Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Mit [X.]escheid vom 8. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls. Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Während des Verfahrens über ihre sofortige [X.]eschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulas-sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 17. September 2008 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 20. Oktober 2008 bestandskräftig. 1 - 3 - 2. Über die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten [X.]eschwerde-verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2007 war nämlich rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Vermögensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO aufgrund ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Voll-streckungsgerichts am 8. August 2006 zu Lasten der Antragstellerin gesetzlich vermutet. Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, [X.]eschl. v. 5. Oktober 1998, [X.] ([X.]) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Darlegung ihrer Einkom-mens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über ihre [X.] und über ihre laufenden Einkünfte, hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewe-sen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Die Antrag-stellerin hat am 31. August 2007 nach Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher 2 - 4 - die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde. Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.06.2007 - [X.] 10/07 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 75/07

10.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. AnwZ (B) 75/07 (REWIS RS 2008, 303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 303

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