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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 57/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] und Prof. Dr. [X.] am 21. Oktober 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-[X.]verfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]e[X.]verfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Mit [X.]escheid vom 18. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-fortige [X.]e[X.] eingelegt. Während des [X.]e[X.]verfahrens ist gemäß der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2009 die weitere [X.] - 3 - fügung der Antragsgegnerin vom 29. April 2009, mit der diese die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender [X.]erufshaftpflicht-versicherung widerrufen hat, bestandkräftig geworden. I[X.] Das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgeg-nerin vom 18. August 2008 ist in der Hauptsache dadurch erledigt, dass die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den weiteren Wider-rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2009 bestandskräftig widerru-fen worden ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]e-schluss vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 21/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 124) [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Überprüfung eines weiteren [X.], wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist. Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schrei-ben vom 29. Juni 2009 hingewiesen worden. Die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. 2 Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. i.V.m. § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen und ihm die Er-stattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen not-wendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Denn nach dem gegenwär-tigen Sach- und Streitstand wäre die sofortige [X.]e[X.] gegen den [X.]e-schluss des [X.]s, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid vom 18. August 2008 zurückge-wiesen hat, zurückzuweisen gewesen, wenn sich die Hauptsache im vorliegen-den Verfahren nicht durch den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid vom 29. April 2009 erledigt hätte. Der Antragsteller hat in seiner sofortigen [X.]e-3 - 4 - [X.] keine Gründe vorgetragen, die eine vom [X.] abwei-chende [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] vom 18. August 2008 gerechtfertigt hätten; auch eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nicht dargetan. [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 1 [X.] 94/08 -
Meta
21.10.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. AnwZ (B) 57/09 (REWIS RS 2009, 1069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1069
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