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PDF anzeigen[X.]/08 vom 29. Oktober 2008 in dem [X.] gegen Az.: 3190 Js 34/06 [X.].: 163 [X.]/08 [X.].: 612 [X.]/07 [X.].: 1 [X.] 102/08 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 2 Ws 7/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das [X.] hat gegen die Angeklagte nach deren Verur-teilung einen Beschluss gemäß § 81 a StPO erlassen, gegen den diese Be-schwerde eingelegt hat. Nach Rechtskraft des Urteils hat das [X.] unter Hinweis auf seine nunmehr eingetretene Unzuständig-keit die noch nicht erledigte Beschwerde gemäß § 300 StPO in einen Antrag auf Aufhebung der durch das [X.] getroffenen Anordnung umgedeutet und die Sache dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zugelei-tet. Dieser hält sich für unzuständig und hat die Sache dem Senat zur Bestim-mung des zuständigen Gerichts unter Hinweis auf § 14 StPO vorgelegt. 1 Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 [X.] 527/06 = NStZ-RR 2007, 179 - ebenfalls auf Vorlage des Amtsgerichts [X.] - ausgeführt hat, liegen bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Gerichts nach § 14 StPO nicht vor. Die beteiligten Gerichte streiten nicht über ihre Zuständigkeit. Das vorlegende Amtsgericht zieht ledig-lich in Zweifel, ob das [X.] als Beschwerdegericht zur Weitergabe der Sache an das Amtsgericht befugt war. In Streit steht deshalb die inhaltliche Richtigkeit der Sachbefassung des [X.]s mit der Beschwerde der 2 - 3 - Betroffenen gegen die landgerichtlichen Anordnungen (vgl. [X.], 23). Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das [X.] in sinngemäßer Anwendung des - vom [X.] bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, wel-ches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; weitere Vorlagen durch das [X.] bei entsprechender Fallkonstellation wären daher untunlich. 3 [X.] Fischer [X.]
Meta
29.10.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. 2 ARs 467/08 (REWIS RS 2008, 1162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1162
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2 ARs 527/06 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 467/08 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 512/09 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 30/08 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 295/18 (Bundesgerichtshof)
Sachliche Zuständigkeit der Schifffahrtsgerichte
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