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PDF anzeigen[X.]/08 vom 17. Dezember 2008 in dem [X.] gegen Az.: 3190 Js 34/06 [X.].: 163 [X.]/08 [X.].: 612 [X.]/07 [X.].: 1 [X.] 102/08 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 2 Ws 7/08 [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2008 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen ei-nes offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO. [X.] Fischer Appl [X.]
Meta
17.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 ARs 467/08 (REWIS RS 2008, 154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 154
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