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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 16. Dezember 2009 in der Bewährungssache gegen Az.: 50 Js 205/05 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 30 Js 7375/06 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 943 AR 10/07 BewH Amtsgericht Hamburg-[X.] Az.: 1 KLs 12/06 Bew Landgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag des Landgerichts [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: Wie das Landgericht [X.] in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht Hamburg - [X.] oder das [X.] - [X.] zuständig (zum Meinungsstreit vgl. [X.] OLGSt StPO § 462 a S. 61, [X.] in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; [X.] § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie [X.] NStZ 1983, 480; [X.] NStZ 1985, 525; [X.] NStZ-RR 2007, 30 andererseits). Während das Amtsgericht Hamburg - [X.] eine Übernahme bereits [X.] hat, ist ein Übernahmeersuchen an das [X.] bislang nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das [X.] die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein. 1 [X.]
Meta
16.12.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 512/09 (REWIS RS 2009, 100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 100
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