Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 512/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09 vom 16. Dezember 2009 in der Bewährungssache gegen Az.: 50 Js 205/05 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 30 Js 7375/06 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 943 AR 10/07 BewH Amtsgericht Hamburg-[X.] Az.: 1 KLs 12/06 Bew Landgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag des Landgerichts [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: Wie das Landgericht [X.] in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausführt, ist für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht Hamburg - [X.] oder das [X.] - [X.] zuständig (zum Meinungsstreit vgl. [X.] OLGSt StPO § 462 a S. 61, [X.] in KK, StPO 6. Aufl. § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13; [X.] § 462 a Rdn. 32 einerseits sowie [X.] NStZ 1983, 480; [X.] NStZ 1985, 525; [X.] NStZ-RR 2007, 30 andererseits). Während das Amtsgericht Hamburg - [X.] eine Übernahme bereits [X.] hat, ist ein Übernahmeersuchen an das [X.] bislang nicht erfolgt. Dies wird nachzuholen sein. Sollte auch das [X.] die Übernahme der Bewährungsaufsicht ablehnen, wird eine Entscheidung des [X.] als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein. 1 [X.]

Meta

2 ARs 512/09

16.12.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. 2 ARs 512/09 (REWIS RS 2009, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.