Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 ARs 30/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5169

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[X.] vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen BtMG Az.: 4 [X.]/07 [X.] Az.: 2 Ls 14 Js 6625/04, 2 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. März 2008 beschlossen: Der Antrag des [X.], das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Betroffene war durch das [X.] und das Amtsge-richt [X.] zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis 28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der [X.]. 1 Mit Beschluss des [X.] vom 7. November 2007 wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausge-setzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht [X.] die [X.] an das [X.] ab, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. 2 Da das [X.] die Übernahme ablehnte, hat das Amtsge-richt [X.] das Verfahren gemäß § 14 StPO dem [X.] vor-gelegt mit der Bitte, das zuständige Gericht zu bestimmen. 3 I[X.] Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen. 4 - 3 - Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. [X.] NStZ 2001, 110). 5 Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt: 6 "Zuständig für die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des [X.], da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Straf-haft befand (Bewährungsheft 2 [X.], [X.] ff.). Ein vorheriges Be-fasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. [X.] StV 1984, 382). 7 Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Voll-streckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrech-nung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstin-stanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: [X.]; Körner, Betäubungsmittel-gesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71). 8 Aus dem Beschluss des [X.] vom 7. November 2007 ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher Vorschrift die Straf-aussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungsübersicht der [X.] vom 28. Dezember 2007 wie auch die [X.] weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht [X.] die Voll-streckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ausgesetzt hat. 9 Eine bindende Abgabe der [X.] durch das Amtsge-richt [X.] an das [X.] konnte nicht erfolgen, da der 10 - 4 - entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. [X.]R StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)." Dem schließt sich der Senat an. 11 [X.] [X.] Roggenbuck [X.]

Meta

2 ARs 30/08

05.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2008, Az. 2 ARs 30/08 (REWIS RS 2008, 5169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5169

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