Bundespatentgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 4 Ni 80/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 612

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion und zur Durchführung des Verfahrens geeignetes Röntgenbildaufnahmesystem" – zur Frage der unzulässigen Erweiterung - Änderung des Begriffs "Hüllkurve" zum Begriff "Kurve"


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 2007 044 368

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2019 durch die [X.]in [X.] als Vorsitzende, den [X.] [X.], die [X.]innen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und den [X.] Dipl.-Chem. Univ. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2007 044 368 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] [X.] 2007 044 368 (Streitpatent), das am 17.09.2007 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion und zur Durchführung des Verfahrens geeignetes Röntgenbildaufnahmesystem“ trägt. Die Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion durch ein Röntgenbildaufnahmesystem, das einen [X.] umfasst, der eine Röntgenquelle und einen Flachdetektor trägt. Weiterhin betrifft die Erfindung ein entsprechendes Röntgenbildaufnahmesystem (vgl. Streitpatent, Abs. [0001]). Das Streitpatent umfasst in der geltenden, erteilten Fassung ([X.]) 6 [X.]atentansprüche, die sämtlich angegriffen sind und dessen nebengeordnete Ansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:

Abbildung Abbildung

Abbildung

2

Wegen der direkt oder indirekt auf den [X.]atentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 1 bis 4 und des auf [X.]atentanspruch 5 rückbezogenen Anspruchs 6 wird auf die [X.]chrift Bezug genommen.

3

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] sei ebenso wie der des Anspruchs 5 gegenüber dem [X.] der [X.] [X.] 2007 044 368 [X.] (Anlage [X.]) im Lauf des [X.]rüfungsverfahrens unzulässig erweitert worden (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 [X.]iff. 4 [X.]). [X.]udem sei die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 [X.]iff. 2, § 34 Abs. 4 [X.]). Ferner sei die Lehre des [X.] weder neu noch erfinderisch (§ 21 Abs. 1 [X.]iff. 1, §§ 3, 4 [X.]).

4

Die Klägerin stützt die Nichtigkeitsklage auf folgende Dokumente und [X.]:

5

NK1 [X.]atentschrift [X.] 2007 044 368 B4

6

NK2 Registerauszug zum Streitpatent [X.] 2007 044 368

7

[X.] Offenlegungsschrift [X.] 2007 044 368 [X.]

8

[X.] [X.]rüfungsbescheid des [X.] vom 20.03.2008

9

NK5 Eingabe der [X.] im [X.]rüfungsverfahren vom

30.06.2008

[X.] [X.]atentschrift [X.] 2006 037 564 B3

[X.] Offenlegungsschrift [X.] 2005 023 165 [X.]

[X.] Merkmalsgliederung des [X.]atentanspruch 1 des [X.]

NK9 Merkmalsgliederung des [X.]atentanspruch 5 des [X.]

[X.] Offenlegungsschrift [X.]1 53 787 [X.]

[X.] Gebrauchsmusterschrift [X.] 20 2005 021 106 U1

[X.] Offenlegungsschrift [X.]3 35 656 [X.]

[X.] Offenlegungsschrift [X.] 2003/0099328 [X.]

[X.] Übersetzung Offenlegungsschrift [X.] 2003/0099328 [X.]

[X.] zu dem Röntgenbildaufnahmesystem „Vario 3D“ aus dem Jahr 2005

NK16 Offenlegungsschrift [X.]0 57 027 [X.]

NK17 Anlagenkonvolut: Lieferscheine, [X.] zu [X.]… Vario

und [X.]… Vario 3D

[X.] [X.]… Vario und [X.]… Vario 3D, Seite 1

der Anlage NK15

[X.] Auszüge zum Begriff „Eingabe und Ausgabe“.

Die Klägerin trägt vor, der Gegenstand des erteilten [X.]atentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der ursprünglichen [X.]atentanmeldung hinaus, da das „Festlegen der Kurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem“ in Schritt a) des Anspruchs 1 in der [X.]-Schrift ([X.]) nicht offenbart sei. Ebenso werde auch das „Festlegen des [X.]unktes ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem“ in Schritt b) des Anspruchs 1 in der [X.]-Schrift ([X.]) nicht offenbart. Eine weitere unzulässige Erweiterung liege in der Änderung des Begriffs „[X.]üllkurve“ zu „Kurve“ in den Ansprüchen 1 und 5. Eine „[X.]üllkurve“ im Sinn des [X.]s sei eine Ellipse oder ein Kreis. Es werde gefordert, dass die [X.]üllkurve „den [X.]atienten umgebe“ und damit geschlossen sei. Eine Kurve sei hingegen eine bogenförmig gekrümmte Linie, die nicht notwendigerweise geschlossen sei. Linien seien unendlich. Bei den Begriffen „Kurve“ und „[X.]üllkurve“ handle es sich daher nicht um Synonyme. Im Übrigen weise auch die Verwendung beider Begriffe im Streitpatent auf unterschiedliche Bedeutungen hin.

Den mit der Klage geltend gemachten [X.] der fehlenden Ausführbarkeit (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) hat die Klägerin nach den Ausführungen des Senats hierzu im qualifizierten [X.]inweis nicht mehr weiterverfolgt.

In ihrem schriftsätzlichen Vorbringen hat die Klägerin zur Begründung fehlender Neuheit der Lehre der erteilten Ansprüche 1 bis 6 den Stand der [X.]echnik nach den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]/[X.] herangezogen. Ferner hat sie geltend gemacht, dass sich der Gegenstand des [X.] bei unterstellter Neuheit für den maßgeblichen [X.] zum [X.]rioritätszeitpunkt jedenfalls in naheliegender Weise ausgehend von [X.] in Kombination mit [X.]/ [X.] ergebe und daher nicht erfinderisch sei. Da sowohl [X.] als auch [X.]/ [X.] eine mobile Röntgendiagnostikeinrichtung mit einem C-Bogen und ein Verfahren zum Erzeugen einer 3D-Rekonstruktion beträfen, sei es für den Fachmann naheliegend, diese beiden [X.] zu kombinieren, um die Stellungen des [X.] zu berechnen. Auch die Kombination der [X.] mit seinem Fachwissen oder mit [X.] oder [X.] führe naheliegend zur angegriffenen Lehre.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Einwand der mangelnden [X.]atentfähigkeit in erster Linie auf die Druckschriften [X.], [X.]/[X.] und [X.] gestützt, die jeweils sämtliche Merkmale des erteilten [X.]atentanspruchs 1 offenbarten oder zumindest nahelegten. Entgegen dem Vortrag der [X.] in der mündlichen Verhandlung ergebe sich aus dem Streitpatent (vgl. Abs. [0010], [0026]), dass die [X.]üllkurve identisch mit der – sich aus Merkmal 1c) ergebenden – [X.] bzw. [X.] sei. Die Merkmale 1a) und 1b) seien in ihrer Abfolge austauschbar. Das Merkmal 1c) setze abweichend von der Ansicht der [X.] auch nicht zwingend voraus, dass der [X.]unkt [X.] Ausgangspunkt für die gesamte Berechnung sein müsse.

Soweit die Beklagte in sämtlichen [X.]ilfsanträgen den Begriff „Kurve“ durch den Begriff „[X.]üllkurve“ ersetzt habe, könne damit die unzulässige Erweiterung des erteilten [X.]atentanspruchs 1 nicht im Nachgang geheilt werden, da die ausgetauschten Begriffe in einem [X.]verhältnis zueinander stünden, so dass sämtliche [X.]ilfsanträge unzulässig seien. Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des BG[X.] vom 21.06.2011, X [X.]R 43/09 – Integrationselement.

Die Klägerin erachtet den von der [X.] in der mündlichen Verhandlung neu überreichten [X.]ilfsantrag 1´ für verspätet.

Im Übrigen könne der jeweilige Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 nach den [X.]ilfsanträgen 1, 1´ und 2 bis 6 auch keine [X.]atentfähigkeit begründen. So sei der jeweilige Gegenstand gemäß den [X.]ilfsanträgen 1, 1´, 2 bis 5 nicht neu gegenüber [X.], [X.]/[X.] sowie [X.] und der Gegenstand gemäß [X.]ilfsantrag 6 nicht neu gegenüber [X.] und [X.]/[X.]. Jedenfalls fehle es ausgehend von dem vorgenannten Stand der [X.]echnik an einer erfinderischen [X.]ätigkeit. Der Gegenstand gemäß [X.]ilfsantrag 4 enthalte zudem eine unzulässige [X.]wischenverallgemeinerung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] [X.]atent [X.] 2007 044 368 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem [X.]ilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 29.07.2019, dem [X.]ilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am [X.], sowie den [X.]ilfsanträgen 2 bis 6, eingereicht mit Schriftsatz vom 29.07.2019, verteidigt wird.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Anspruchssätze der o.g. [X.]ilfsanträge wird auf die Anlagen CB[X.]2A+2B bis CB[X.]7A+7B zum Schriftsatz vom 29.07.2019 ([X.]ilfsanträge 1 bis 6) sowie auf die Anlage CB[X.]13 zum [X.]rotokoll vom [X.] ([X.]ilfsantrag 1´) Bezug genommen.

Die Beklagte hat eine Merkmalsgliederung des erteilten [X.]atentanspruchs 1 (Anlage CB[X.]1) vorgelegt. Im Übrigen stützt sie sich zur Begründung auf die nachfolgenden Dokumente:

CB[X.]8: [X.]usammenfassung des Aufsatzes „Grundlagen der [X.] ([X.])“ in: „Der Radiologe“, 9/2009

CB[X.]9: Urteil des BG[X.] vom 27.11.2018 – X [X.]R 41/17

CB[X.]10: [X.]ur 2 des [X.] mit handschriftlichen Eintragungen

CB[X.]11: Bahnkurve des Flachdetektormittelpunkts für [X.]#1 bis [X.] (4 Blatt)

CB[X.]12: Schematische [X.]eichnung der Lehre der [X.] (3 Blatt).

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen [X.]unkten entgegen. Die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 [X.]iff. 4 [X.]), der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 [X.]iff. 2 [X.]) sowie der mangelnden Neuheit und fehlenden erfinderischen [X.]ätigkeit (§ 21 Abs. 1 [X.]iff. 1 [X.]) seien nicht gegeben. Jedenfalls sei [X.]atentanspruch 1 in einer der Fassungen der [X.]ilfsanträge 1, 1´ und 2 bis 6 patentfähig. Im Einzelnen:

Die Beklagte widerspricht der von der Klägerin genannten, nach deren Auffassung streitpatentgemäßen Aufgabe und sieht die Auslegung des [X.] durch die Klägerin als unzutreffend. Das Streitpatent stelle sich in Abs. [0007] die Aufgabe, das Verfahren der [X.] weiterzuentwickeln und eine konkrete Anweisung zu geben, wie ein [X.] verfahren werden könne, damit man eine optimale 3D-Konstruktion erhalten könne. Diese Aufgabe löse das Streitpatent (vgl. Abs. [0008], Abs. [0009] ff. und Abs. [0015] ff.). Eine wie auch immer geartete Verbesserung des Kollisionsschutzes habe das Streitpatent dagegen nicht zur Aufgabe, ein „Nebenziel“ sei allenfalls, dass der aus dem Stand der [X.]echnik bekannte gegebene Kollisionsschutz aufrechterhalten bleiben solle.

Weiter hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, dass weder [X.]atentanspruch 1 noch [X.]atentanspruch 5 in der erteilten Fassung gegenüber dem [X.] der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert worden seien. Soweit die Klägerin meine, in der ursprünglichen Anmeldung sei im [X.]inblick auf die Verfahrensschritte a) und b) nicht offenbart, dass die Festlegung der Kurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem erfolge, sei bereits aus dem ursprünglichen Anspruchswortlaut ersichtlich, dass die Eingabe eine „Festlegung“ erfordere. Wenn die Klägerin behaupte, dass der [X.]unkt ([X.]) nunmehr, anders als in der [X.] ([X.]) beschrieben, frei festgelegt werden könne, sei dies auch so ursprungsoffenbart. Durch die geänderte Begrifflichkeit von „[X.]üllkurve“ in „Kurve“ ändere sich ebenfalls an der technischen Lehre nichts. Es handele sich somit nur um den Austausch eines philologischen Begriffs. Die patentgemäße Kurve könne sowohl eine geschlossene als auch eine nicht geschlossene sein. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur Frage der unzulässigen Erweiterung von [X.]atentanspruch 1 nach [X.]auptantrag nicht weiter vorgetragen.

Die angegriffene Lehre sei auch ausführbar sowie neu und erfinderisch. Der Gegenstand des erteilten [X.]atentanspruchs 1 nach [X.]auptantrag werde durch die [X.], [X.]/[X.] und [X.] nicht neuheitsschädlich vorweggenommen, insbesondere seien dort die Verfahrensschritte a) bis d) nicht offenbart. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte anhand der Anlagen CB[X.]10 und CB[X.]11 erläutert, dass nach der streitpatentgemäßen Lehre die [X.]üllkurve nicht identisch sei mit der [X.], was auch durch [X.]. 2 der [X.]chrift deutlich werde. Die [X.]üllkurve sei eine [X.]ilfskurve zur Berechnung der [X.]. In diesem Licht sei der Stand der [X.]echnik zu betrachten. Die [X.] offenbare zwar eine [X.], aber keine [X.]üllkurve i.S.d. [X.]; ebenso sei in [X.] kein [X.]unkt ([X.]) offenbart, von dem ausgehend eine Linie (L) angelegt werde, und keine [X.]angente, die an einer [X.]üllkurve als [X.]ilfskurve für die Berechnung angelegt werde, um dann im Schnittpunkt zwischen der Linie (L) und der [X.]angente ([X.]) die einzelnen [X.]ositionen des Flachdetektors zu berechnen (Verfahrensschritte a) bis d)). Entsprechendes gelte für die [X.]/[X.] und die [X.].

Auch der weitere von der Klägerin zitierte Stand der [X.]echnik komme dem Gegenstand des [X.] nicht näher. Keine der genannten Schriften sei neuheitsschädlich. [X.]udem könnten die [X.] aus dem Stand der [X.]echnik das Vorliegen einer erfinderischen [X.]ätigkeit nicht in [X.]weifel ziehen.

Der Austausch des Begriffs „Kurve“ durch den Begriff „[X.]üllkurve“ in den [X.]ilfsanträgen führe entgegen der Ansicht der Klägerin und bei richtigem Verständnis der BG[X.]-Entscheidung „Integrationselement“ nicht zu einer Unzulässigkeit sämtlicher [X.]ilfsanträge, da der Schutzbereich dadurch nicht erweitert werde und ein [X.] nicht vorliege.

Die jeweiligen Gegenstände der [X.]ilfsanträge seien aus den oben zum [X.]auptantrag genannten Gründen allesamt auch neu und beruhten auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit, insbesondere stünden die [X.], [X.] und [X.]/[X.] einer [X.]atentfähigkeit nicht entgegen. [X.]ilfsantrag 4 enthalte auch keine unzulässige [X.]wischenverallgemeinerung.

Der Senat hat den [X.]arteien einen frühen qualifizierten [X.]inweis vom 01.04.2019 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den [X.]arteien als Beleg für das Fachwissen folgende Druckschriften überreicht:

S1 Fachlexikon Computer, [X.] Gmb[X.], [X.] 2003, S.269, 270, 728

S2 Computer-Lexikon, Deutscher [X.]aschenbuchverlag Gmb[X.] & Co. KG, 2002, S.299.

Im Übrigen wird auf die zwischen den [X.]arteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das [X.]rotokoll der mündlichen Verhandlung vom [X.] samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da die gemäß [X.]auptantrag verteidigte erteilte Fassung des Streitpatents auf einer unzulässigen Änderung gegenüber der dem Streitpatent ursprünglich zugrundeliegenden Anmeldung beruht (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Ziff. 4 [X.]); im Übrigen wäre diese auch wegen mangelnder Neuheit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, § 3 [X.]). Die Gegenstände der [X.], 1´ und 2 bis 6 erweisen sich als nicht patentfähig, weil die jeweils beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der [X.]echnik nicht neu ist oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1, §§ 3, 4 [X.]). [X.] ist somit insgesamt für nichtig zu erklären.

[X.]

1. [X.] betrifft ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion durch ein Röntgenbildaufnahmesystem, das einen Röntgen-[X.] umfasst, der eine Röntgenquelle und einen [X.] trägt. Weiterhin ist es auf ein entsprechendes Röntgenbildaufnahmesystem gerichtet (siehe [X.] [0001]).

In der Beschreibungseinleitung führt das Streitpatent aus, dass eine 3D-Rekonstruktion und damit auch die Berechnung von Schnittbildern eines abgebildeten Bereichs eines [X.]atienten dann möglich sei, wenn Abbildungen aus unterschiedlichen Richtungen aufgenommen würden. Um einen [X.]atienten aus unterschiedlichen Richtungen aufzunehmen, werde herkömmlicherweise ein [X.] über einen Winkel von 180° in gleichmäßigen [X.] verfahren und in den jeweiligen Stellungen ein Röntgenbild aufgenommen. Liege der interessierende Bereich außerhalb des [X.]elpunkts des [X.]atienten, könne dieser [X.]elpunkt nicht wie üblich als Drehzentrum für die kreisförmige Bewegung des [X.] dienen, weil sonst die [X.] oder der Röntgendetektor gegen den [X.]atienten stoßen würde (siehe [X.] [0002]-[0003]).

Die nach dem Anmeldetag des vorliegenden [X.]atents veröffentlichte [X.] 10 2006 037 564 [X.] zeige, dass beim Erzeugen einer Bildfolge davon abgegangen werde, einen [X.] exakt auf einer Kreisbahn zu bewegen. Vielmehr werde der [X.] synchron zur Rotation kollisionsfrei so nachgeführt, dass der interessierende Objektbereich zumindest bei jedem Rotationswinkel, bei dem eine Bildaufzeichnung erfolge, innerhalb eines Strahlkegels eines Röntgenstrahlbündels des [X.] liege (siehe [X.] [0004]).

Weiter sei aus der [X.] 10 2005 023 165 [X.] [[X.]] ein medizinisches Bildgebungssystem in Kombination mit einem Kollisionsschutzverfahren für ein solches System bekannt, das ein um einen [X.]atienten bewegbares [X.]eil, dessen Bewegung durch ein Steuerungsmodul gesteuert werde, und einen optischen Sensor zur Erfassung der Oberfläche des [X.]atienten umfasse. Aus der erfassten Oberflächenkontur des [X.]atienten werde eine individuelle Schutzzone berechnet, die den jeweiligen [X.]atienten in einem gewissen Abstand umgebe. Die Bewegung des verfahrbaren [X.]eils des [X.] werde dann so gesteuert, dass die Bewegung verlangsamt oder gestoppt werde, wenn ein [X.]eil des Systems in die Schutzzone eintrete. Die Bestimmung der Oberfläche des [X.]atienten könne dabei vor dem Einsatz des [X.] erfolgen oder auch währenddessen und insbesondere auch nach einer Bewegung beziehungsweise [X.] des [X.]atienten. Durch ein solches System und Verfahren werde ein gegenüber herkömmlichen Systemen vergrößerter Bewegungsspielraum des verfahrbaren [X.]eils erreicht bei gleichzeitiger weiterhin gewährleisteter Vermeidung von Kollisionen mit dem [X.]atienten (siehe [X.] [0006]).

2. Vor diesem [X.]intergrund nennt die Streitpatentschrift die Aufgabe, das Verfahren aus der [X.] 10 2006 037 564 [X.] [[X.]] weiterzuentwickeln und eine konkrete Anweisung zu geben, wie ein Röntgen-[X.] verfahren werden könne, damit man eine optimale 3D-Rekonstruktion erhalten könne (siehe [X.] [0007]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren nach [X.]atentanspruch 1 und ein Röntgenbildaufnahmesystem nach [X.]atentanspruch 5. Diese lauten in der erteilten Fassung mit eingefügter Merkmalsgliederung und redaktionellen Korrekturen:

1 Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion durch ein Röntgenbildaufnahmesystem mit einem [X.], der eine [X.] und einen [X.] trägt, mit den Schritten:

1a Empfangen einer Eingabe zur Festlegung einer Kurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten und Festlegen der Kurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

1b Empfangen einer Eingabe zur Festlegung eines [X.]unktes ([X.]) in einem interessierenden Bereich ([X.]) und Festlegen des [X.]unktes ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

1c Berechnen einer Mehrzahl von Stellungen (S1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.], bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve ([X.]) tangential berührt,

1d Durchlaufen der in Schritt c) berechneten Stellungen (S1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') durch Verfahren des Röntgen-[X.] und jeweils automatisches Aufnehmen eines Röntgenbildes bei jeder Stellung.

5 Röntgenbildaufnahmesystem mit einem [X.], der eine [X.] und einen [X.] trägt, und mit einer Steuereinheit, die dazu ausgelegt ist:

5a eine erste Eingabe zu empfangen und aufgrund dieser ersten Eingabe eine Kurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten festzulegen,

5b eine zweite Eingabe zu empfangen und aufgrund dieser zweiten Eingabe einen [X.]unkt ([X.]) in den zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten festzulegen,

5c eine Mehrzahl von Stellungen (S1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.] zu berechnen, bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve ([X.]) tangential berührt,

5d Stellelemente für den [X.] so anzusteuern, dass die Stellungen nacheinander durchlaufen werden, um jeweils ein Röntgenbild aufzunehmen.

4. Mit den [X.]ilfsanträgen 1, 1‘ und 2 bis 6 verteidigt die Beklagte das [X.]atent in eingeschränkter Fassung.

In [X.]ilfsantrag 1 wurde gegenüber der erteilten Fassung in den Merkmalen 1a und 1c sowie 5a und 5c der Begriff „Kurve“ durch den Begriff „[X.]üllkurve“ ersetzt:

1aKurve [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten und Festlegen der Kurve [X.]üllkurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

1c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.], bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

5aKurve [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten festzulegen,

5c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.] zu berechnen, bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

Im [X.]ilfsantrag 1‘ wurde zusätzlich in [X.]ilfsantrag 1 das [X.]eilmerkmal

„indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,“

in den Merkmalen 1c

1c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.],

indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,

dass bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

5c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.] zu berechnen,

indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,

dass bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

In [X.]ilfsantrag 2 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 1 in den Merkmalen 1a

„von einer Kreisform abweichenden [X.]üllkurve“

als weiteres [X.]eilmerkmal aufgenommen.

1avon einer Kreisform abweichenden [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten und Festlegen der [X.]üllkurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

5avon einer Kreisform abweichenden [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten festzulegen,

Gemäß [X.]ilfsantrag 3 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 2 in den Merkmalen 1c

„alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden.“

1c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.], wobei alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden, dass bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

5c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.] zu berechnen, wobei alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden, dass bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

Mit [X.]ilfsantrag 4 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 3 in den Merkmalen 1a

„wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist“

1a

wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist.

5a

wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist.

Im [X.]ilfsantrag 5 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 4 das [X.]eilmerkmal aus [X.]ilfsantrag 1‘

„indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,“

in den Merkmalen 1c

1c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.], wobei alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden,

indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,

dass jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

5c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.] zu berechnen, wobei alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden,

indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,

dass jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

In [X.]ilfsantrag 6 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 5 in den Merkmalen 1a

„wobei der [X.]unkt jenseits des [X.]elpunkts eines [X.]atienten angeordnet ist,“

1aauf einem Bildschirm zur Festlegung einer von einer Kreisform abweichenden [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten und Festlegen der [X.]üllkurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist.

1bwobei der [X.]unkt jenseits des [X.]elpunkts eines [X.]atienten angeordnet ist,

5aauf einem Bildschirm zu empfangen und aufgrund dieser ersten Eingabe eine von einer Kreisform abweichenden [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten festzulegen,

wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist.

5bwobei der [X.]unkt jenseits des [X.]elpunkts eines [X.]atienten angeordnet ist,

5. Bei dem zur [X.]roblemlösung berufenen Fachmann handelt es sich um einen [X.]hysiker oder Elektroingenieur mit Masterabschluss, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Röntgengeräten zur 3D-Rekonstruktion, insbesondere von [X.]-Systemen, verfügt.

I[X.]

Die stets gebotene Auslegung eines [X.]atentanspruchs nach § 14 [X.] und seiner einzelnen Merkmale hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des [X.]atentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren (st. Rspr., BG[X.] GRUR 2011, 129 – Fentanyl-[X.][X.]S; [X.], 515-519 Schneidmesser I, m. w. N.).

Maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses (BG[X.] GRUR 2008, 878 – [X.]) – danach bei unbefangener Betrachtung den [X.]atentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt. Insoweit kann die [X.]atentschrift im [X.]inblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen (BG[X.] GRUR 1999, 909 – Spannschraube; [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf, BG[X.] GRUR 2005, 754 – Werkstoffeinstückig).

1. Das Klagepatent beansprucht ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion durch ein Röntgenbildaufnahmesystem mit einem Röntgen-[X.], der eine Röntgenquelle und einen [X.] trägt (Merkmal 1).

Nach dem Verfahrensschritt a) wird nach einer Eingabe eine „Kurve“ in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe festgelegt, wobei weder der Begriff „Kurve“ noch die „Eingabe“ näher spezifiziert sind (Merkmal 1a).

1.1. Eingaben („Input“) bei Informationssystemen sind Daten oder Signale, die das System von außen empfängt (vgl. auch [X.], [X.]. Sp. und [X.], S.299).

Der Auffassung der [X.], dass der Fachmann unter Eingabe lediglich die in der Streitpatentschrift genannten Alternativen - Eingaben, die durch den Benutzer (numerisch oder interaktiv auf dem Bildschirm) veranlasst werden, oder Eingaben, die bei Aufnahme des Betriebes eingegeben wurden und damit in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert sind – ansieht, vermag der [X.] nicht zu folgen.

1.1.1. Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns aus den geltenden Ansprüchen ergibt, ist der Sinngehalt des [X.]atentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter [X.]eranziehung der den [X.]atentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BG[X.] GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dabei sind Begriffe in [X.]atentschriften so auszulegen, dass sie in Übereinstimmung mit den Ausführungsbeispielen und der sonstigen Beschreibung des Streitpatents stehen (BG[X.] GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge).

Dabei kann der Grundsatz angewandt werden, dass jede [X.]atentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (s.o.). Dies ist regelmäßig dann notwendig, wenn die Begriffe in den Schutzansprüchen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichen (vgl. BG[X.] a.a.O. – Spannschraube, BG[X.] GRUR 2005, 754– Knickschutz).

1.1.2. Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des [X.]atentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BG[X.]Z 160, 204, 209 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung); eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des [X.]) ist dann nicht zulässig, wenn der Fachmann aus der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (B[X.] GRUR 2000, 794 – Veränderbare Daten; BG[X.] a.a.O. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BG[X.] GRUR 2007, 309, 311 - Schussfädentransport).

Im vorliegenden Fall ist der Begriff „Eingabe“ dem Fachmann aus seinem Fachwissen verständlich und weicht nicht vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch ab. Der Fachmann wird unter Eingaben selbstverständlich Eingaben durch den Benutzer verstehen (vgl. [X.] [0010]: „Die [X.]üllkurve kann aus zwei [X.]albellipsen bestehen, deren [X.]arameter numerisch eingegeben werden, oder die interaktiv auf einem Bildschirm durch die eingebende [X.]erson gezeichnet werden.“). Dabei liest der Fachmann bereits unterschiedliche Eingabemethoden mit (z.B. Eingaben mittels [X.]astatur für numerische Eingaben oder mittels [X.]ouch/[X.]/[X.]ointer oder Sensoreingaben). Auch ein „[X.]each-In“-Modus fällt unter eine vom Benutzer getätigte Eingabe.

Eine Einschränkung lediglich auf die zwei Ausführungsbeispiele führt zu einer unzulässigen einschränkenden Auslegung, da sich aus dem Streitpatent kein [X.]inweis auf einen Ausschluss der dem Fachmann bekannten Eingabemöglichkeiten ergibt. Dass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele des [X.]atents ausschließlich auf bestimmte Eingabemethoden Ausführungsformen beziehen, schränkt einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der [X.]atentansprüche nicht auf diese Eingabemethoden Ausführungsformen ein. Der Beschreibung ist keine Schutzbegrenzung auf bestimmte Eingabemethoden Ausführungsformen zu entnehmen.

Weiter berücksichtigt der Fachmann, dass eine Eingabe bereits nach dem Streitpatent nicht auf Benutzereingaben während der Untersuchung eingeschränkt ist, sondern auch andere Eingaben darunterfallen, wie ein Zugreifen auf im System vorhandene, während der Aufnahme des Betriebs des Systems eingegebene Daten (vgl. [X.] [0025]: „Die genaue Form der [X.]üllkurve kann in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert sein, d.h. bei Aufnahme des Betriebs desselben eingegeben werden, oder es kann durch einen Benutzer interaktiv eine Eingabe der [X.]üllkurve ([X.]) erfolgen, damit diese auf individuelle Eigenschaften des jeweiligen [X.]atienten reagieren kann.“).

Diesen im Streitpatent genannten Ausführungsbeispielen lässt sich damit entnehmen, dass bestimmte Daten, die für den Ablauf des beanspruchten Verfahrens erforderlich sind, in das System zur weiteren Verarbeitung in beliebiger Art und Weise und zu einem beliebigen Zeitpunkt eingegeben werden. Für die Lehre des Streitpatents ist es ausreichend, dass dem Röntgenbildaufnahmesystem die Daten der Kurve/[X.]üllkurve vor der Berechnung zugeführt/eingegeben werden.

1.2. Unter einer Kurve versteht der Fachmann nach seinem allgemeinen Fachverständnis eine gekrümmte Linie, die geschlossen sein kann, wobei das sich aus dem Streitpatent ergebende Verständnis vorrangig und maßgeblich ist und das Streitpatent insoweit auch – wie schon vorstehend ausgeführt - sein eigenes Lexikon begründen kann.

1.2.1. Insoweit ist vorliegend wesentlich, dass das Streitpatent selbst zwischen den verwendeten begriffen „Kurve“ und „[X.]üllkurve“ unterscheidet und hierzu in der [X.] [0009] ausführt:

„Ein erfindungsgemäßes Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge umfasst somit folgende Schritte:

a) Empfangen, durch das Röntgenbildaufnahmesystem, einer Eingabe zur Festlegung einer (geschlossenen) Kurve ([X.]üllkurve) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten (ortsfesten) Koordinaten und Festlegen der Kurve durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,“

Weiter werden in Abs. [0010] geeignete Kurven genannt:

Geeigneterweise wird man als Kurve eine solche [X.]üllkurve eingeben, die bei der üblichen Stellung des [X.]atienten in dem Röntgenbildaufnahmesystem den [X.]atienten auf jeden Fall umgibt. Die [X.]üllkurve kann aus zwei [X.]albellipsen bestehen, deren [X.]arameter numerisch eingegeben werden, oder die interaktiv auf einem Bildschirm durch die eingebende [X.]erson gezeichnet werden. Die [X.]üllkurve legt fest, bis wohin sich der [X.] bewegen kann. Umgibt die [X.]üllkurve den [X.]atienten, so bedeutet die [X.]atsache, dass der [X.] die [X.]üllkurve tangential berührt, dass der [X.] den [X.]atienten gerade nicht berührt. Dadurch wird das Ziel erreicht, dass ein Zusammenstoß des [X.]s mit dem [X.]atienten vermieden wird“.

1.2.2. [X.] unterscheidet somit zwischen dem Begriff „Kurve“ und – als engeren Begriff – einer „[X.]üllkurve“. Letztere stellt bereits nach den zitierten [X.]extstellen, aber auch unter Berücksichtigung der technisch-funktionalen Auslegung anhand des gesamten Offenbarungsgehalts des Streitpatents und widerspruchsfrei auch zur formulierten Lehre der [X.]atentansprüche eine „Kurve“ dar, welche den [X.]atienten – wie auch immer – umgibt, geeigneter Weise bei der üblichen Stellung des [X.]atienten, damit eine Kollision des Flachbilddetektors mit dem [X.]atienten vermieden wird (vgl. Abs. [0010]). Die [X.]üllkurve kann dabei eine geschlossene umgebende Kurve sein, muss es aber nicht. Sie kann in beliebiger Weise einhüllend sein, so dass sie den [X.]atienten z.B. nicht nur elliptisch – wie im [X.] [0025] beschrieben –, sondern auch als spiralförmige Kurve umschließen kann. Die [X.]üllkurve ([X.]) kann in einer komplizierteren Version aus zwei [X.]albellipsen bestehen, wobei eine den Rücken des [X.]atienten umgibt und die andere den Brustkorb, siehe Abs. [0025].

Wesentlich ist, dass sich eine [X.]üllkurve an dem orientiert, was sie umhüllt, also den Menschen z.B. in einer Standardlage als [X.]atient auf der [X.]atientenliege des [X.], was bereits dem üblichen Sprachverständnis des die Umhüllung ansprechenden [X.] „[X.]üll-“ entspricht.

Auf eine spezielle Form ist die [X.]üllkurve deshalb nicht eingeschränkt, auch wenn die Ausführungsbeispiele Ellipse oder zwei [X.]albellipsen als mögliche Formen nennen. Anderseits darf es keine beliebige Kurve sein, welche nicht in einem unmittelbaren Bezug zum umhüllten Objekt steht oder gar dem allgemeinen Fachverständnis des Begriffs „Kurve“ entspricht und deshalb den für die [X.]roblemstellung einer gewollten Verschiebung des Drehzentrums, vorteilhaft mit variablem Abstand des Detektors zur [X.], erfindungsgemäß konkret gelehrten technischen Lösungsansatz verlässt.

Die Form der [X.]üllkurve wird in das Röntgenbildaufnahmesystem eingegeben, damit diese an individuelle Eigenschaften des jeweiligen [X.]atienten angepasst werden kann, zum Beispiel kann die [X.]üllkurve ([X.]) kleiner ausfallen, wenn der [X.]atient schlank ist, und sie muss größer ausfallen, wenn der [X.]atient beleibt ist. Als technische Lehre ergibt sich damit für den Fachmann, dass er die Form der [X.]üllkurve anpassen und nach den patientenspezifischen Besonderheiten frei wählen kann.

1.2.3. An der Auslegung der in Frage stehenden Begriffe „Kurve“ und „[X.]üllkurve“ ändert auch die „Anspruchsgeschichte“ nichts. Zwar wurde im Erstbescheid der Begriff „[X.]üllkurve“ diskutiert und daraufhin die Anspruchsfassung geändert. Die Berücksichtigung der Anspruchsgeschichte ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich [X.]atentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen (BG[X.] GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich [X.]atentanspruch und Beschreibung des Streitpatents sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen.

Auch das Argument der [X.], dass der Begriff „Kurve" vom [X.]rüfer vorbehaltlos akzeptiert wurde, kann nicht überzeugen. Der [X.] hat vielmehr zu überprüfen, ob er der Auffassung des [X.]rüfers folgen kann, diese hat jedoch keine Verbindlichkeit für ein späteres Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren (analog zu BG[X.] GRUR 1998, 895 – Regenbecken).

1.2.4. Im vorliegenden Fall versteht der Fachmann die Lehre des Anspruchs 1 danach notwendigerweise infolge des verwendeten Begriffs „Kurve“ unter Berücksichtigung der in der Beschreibung gelehrten Abgrenzung zum Begriff der [X.]üllkurve, dass eine Kurve nach Anspruch 1 nicht auf eine [X.]üllkurve eingeschränkt ist. Dass sich die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsbeispiele ausschließlich auf [X.]üllkurven beziehen, schränkt den Sinngehalt der [X.]atentansprüche jedenfalls nicht ein und steht zu dieser verallgemeinerten Lehre auch nicht in Widerspruch. Eine einschränkende Auslegung unterhalb des [X.] der [X.]atentansprüche ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn der Fachmann, wie im vorliegenden Fall, der Anspruchsfassung bereits einen klar und eindeutig definierten Gegenstand entnehmen kann (BG[X.] a.a.O. – Schussfädentransport; BG[X.] a.a.O. – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

1.2.5. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Begriff „[X.]üllkurve“ gemäß den [X.]ilfsanträgen nicht um ein Aliud, sondern um ein einschränkendes Merkmal im Sinne einer konkretisierenden Auswahl. Vorliegend konkretisiert eine „[X.]üllkurve“ eine Kurve, die einen Bezug zu einem sie umhüllenden Objekt besitzt.

2. Im Verfahrensschritt b) wird ein im interessierenden Bereich liegender, eingegebener [X.]unkt durch das Röntgenbildaufnahmesystem festgelegt (Merkmal 1b), d.h. wiederum in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten definiert. Dieser [X.]unkt liegt aufgrund der medizinischen Anforderungen innerhalb des [X.]atienten und damit innerhalb der [X.]üllkurve (vgl. Abs. [0009]: “... b) Empfangen, durch das Röntgenbildaufnahmesystem, einer Eingabe zur Festlegung eines [X.]unktes in einem interessierenden Bereich (im Inneren der [X.]üllkurve) und Festlegen dieses [X.]unktes durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,”). Die Wahl des [X.]unktes liegt im Belieben des Benutzers, er wird diesen aufgrund der diagnostischen Fragestellung geeignet wählen.

Dieser Verfahrensschritt muss nicht zwangsläufig nach dem Verfahrensschritt a) liegen, da die Verfahrensschritte a) und b) nicht aufeinander aufbauen. Vielmehr wird der Fachmann die Eingabe beider [X.]arameter im Rahmen der Benutzerführung geeignet vorsehen.

3. Ausgehend von der in Verfahrensschritt a) definierten Kurve und des in Verfahrensschritt b) definierten [X.]unktes werden in Verfahrensschritt c) eine Mehrzahl von Stellungen des Röntgen-[X.] berechnet und zwar derart, dass der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve tangential berührt (Merkmal 1c).

Abbildung

3.1. Die Vorgehensweise wird anhand der [X.]. 2 des Streitpatents gezeigt und in Abs. [0026] beschrieben: “Ausgehend von dem [X.]unkt [X.] wird in eine bestimmte Richtung eine gerade [X.] gezeichnet. Nun wird diejenige [X.]angente [X.] zur [X.]üllkurve [X.] gesucht, welche genau senkrecht auf der [X.] steht. Diese [X.]angente definiert dann die Detektorstellung.”

Der [X.]unkt ([X.]) wird damit als Drehpunkt verwendet (vgl. [X.] [0011]: “Durch das erfindungsgemäße Verfahren wird es möglich, dass der [X.]unkt in dem interessierenden Bereich tatsächlich Drehpunkt ist, denn der [X.] steht ja jeweils senkrecht auf einer von dem [X.]unkt in dem interessierenden Bereich ausgehenden geraden Linie. Die unterschiedlichen geraden Linien gehen durch Drehung auseinander hervor. Es muss lediglich der Abstand des [X.]s zum [X.]unkt in dem interessierenden Bereich so angepasst werden, dass dieser die [X.]üllkurve tangential berührt.”).

Der Berechnungsalgorithmus wird in Schritt c) nicht vorgegeben, lediglich das Ergebnis kann auf die zwei im Verfahrensschritt c) angegebenen Bedingungen überprüft werden: Der [X.] muss einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') stehen und andererseits die Kurve ([X.]) tangential berühren. Dabei ist unter dem tangentialen Berühren der [X.]üllkurve durch den [X.] zu verstehen, dass die virtuelle Oberfläche des [X.]s (bzw. dessen zweidimensionale [X.]rojektion) die [X.]üllkurve tangential berührt (vgl. [X.] [0012]).

Umgibt die Kurve den [X.]atienten – die Kurve ist also eine [X.]üllkurve nach der obigen Auslegung –, so bedeutet die [X.]atsache, dass die virtuelle Oberfläche des [X.]s die [X.]üllkurve tangential berührt, dass der Detektor den [X.]atienten nicht berührt. Dadurch wird das Ziel erreicht, dass ein Zusammenstoß des [X.]s mit dem [X.]atienten vermieden wird (vgl. [X.] [0010]).

3.2. Das Merkmal 1c legt nicht fest, dass der [X.]elpunkt des [X.]s die [X.]üllkurve tangential berührt und damit auf dem [X.] zwischen Detektor, interessierenden [X.]unkt und [X.] liegt. Die Bedingung nach Merkmal 1c kann erfüllt werden, wenn die Oberfläche des [X.]s an einer beliebigen Stelle die [X.]üllkurve berührt. In diesem Fall fällt die Verbindungslinie zwischen den [X.]elpunkten des Detektors bei unterschiedlichen Stellungen (von der [X.] in der mündlichen Verhandlung als [X.] definiert) nicht mit der [X.]üllkurve zusammen. Die [X.] für die Stellungen nach [X.]. 2 des Streitpatents zeigt die in der mündlichen Verhandlung überreichte Anlage CB[X.]10 für das Ausführungsbeispiel nach dem Streitpatent und CB[X.]11 für weitere ausgewählte Beispiele mit unterschiedlichen interessierenden [X.]unkten [X.]#1 bis [X.]#4, auf die die technische Lehre des Streitpatents angewandt wurde.

Eine zur [X.]üllkurve unterschiedliche [X.] ist jedoch keine Voraussetzung für die Berechnung der Stellungen. Eine von der [X.]üllkurve abweichende [X.] ergibt sich basierend auf der Bedingung nach Merkmal 1c abhängig von einer benutzerspezifischen Wahl der Detektorstellungen.

4. [X.]) lehrt das Durchlaufen der in Schritt c) berechneten Stellungen, wobei bei jeder Stellung automatisch ein Bild aufgenommen wird (Merkmal 1d).

II[X.]

1. Der Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 sowie des nebengeordneten [X.]atentanspruchs 5 der erteilten Fassung ([X.]auptantrag) geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Ziff. 4 [X.]) und ist damit unzulässig erweitert.

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist nur das als zur Erfindung gehörend offenbart, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Gesamtheit ihrer Offenbarung unmittelbar und eindeutig als zu der zum [X.]atent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den [X.] unmittelbar und eindeutig als Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BG[X.] GRUR 2015, 249 – [X.]; BG[X.]Z 200, 63 Rn. 19 ff. m. w. N. = GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal) bzw. als mögliche Ausführungsform (zur [X.]riorität BG[X.] GRUR 2016, 50, Rn. 29 – teilreflektierende Folie).

Eine unzulässige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand des [X.]atents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergibt, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat, so wenn die [X.]inzufügung einen technischen Aspekt betrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen in seiner konkreten Ausgestaltung oder wenigstens in abstrakter Form nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BG[X.] GRUR 2013, 809 – Verschlüsselungsverfahren).

1.2. Dies ist vorliegend der Fall. In den [X.] wird an keiner Stelle der Begriff „Kurve“ verwendet, in der [X.] ist durchgängig von einer „[X.]üllkurve“ die Rede, insbesondere auch in den Abschnitten, in denen in der Streitpatentschrift der Begriff „Kurve“ verwendet wird, so in den Abs. [0008] und [0009] der [X.] (Streitpatentschrift Abs. [0009] und [0010]).

Dem wiederholt von der [X.] vorgetragenen Einwand, wonach der zusätzlich eingeführte Begriff „Kurve“ lediglich – im Sinne der [X.]atentschrift als ihr „eigenes Lexikon“ – ein Synonym für „[X.]üllkurve“ darstelle, ist nicht zu folgen.

Bereits durch das in Abs. [0010] des Streitpatents

„Geeigneterweise wird man als Kurve eine solche [X.]üllkurve eingeben, die bei der üblichen Stellung des [X.]atienten in dem Röntgenbildaufnahmesystem den [X.]atienten auf jeden Fall umgibt.“

verwendete Adverb „geeigneterweise“ wird für den Fachmann deutlich, dass wie im vorherigen Abschnitt ausführlich dargelegt, der Begriff „Kurve“ über „[X.]üllkurve“ hinausgeht.

Angesichts dessen ist die angegriffene Lehre sämtlicher erteilten [X.]atentansprüche ursprünglich nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, da auch solche Ausgestaltungen zum beanspruchten Verfahren gehören, bei denen lediglich eine Kurve – also eine gebogene Linie mit Anfangs- und Endpunkt ohne räumlichen Bezug zu einem umhüllenden Objekt – verwendet wird.

Der Gegenstand von [X.]atentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach [X.]auptantrag ist deshalb gegenüber der ursprünglich erfindungsgemäß offenbarten Lehre unzulässig verallgemeinert, so dass das Streitpatent in der geltenden Fassung keinen Bestand hat.

2. Im Übrigen wäre der Gegenstand des [X.]atentanspruchs 1 der erteilten Fassung nach [X.]auptantrag nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre für den angesprochenen Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der [X.]echnik nach [X.] und [X.]/[X.] vorweggenommen und damit nicht neu war (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Ziff. 1, § 3 [X.]).

2.1. Die [X.] zeigt alle Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß [X.]auptantrag.

Abbildung

Die [X.] betrifft eine mobile Röntgendiagnostikeinrichtung mit einem [X.] (6) zur automatischen Erzeugung von [X.]rojektionsaufnahmen für eine [X.]. Dabei ist in [X.]. 1 auch die [X.] ([X.] 8) und der [X.] (Röntgenstrahlenempfänger 7) gezeigt (vgl. [X.] Abs. [0001], [0011], [X.].1) [= Merkmal 1].

Um den für den Scan erforderlichen Bewegungsablauf festzulegen, sind werkseitig zwei Optionen vorgesehen, einerseits ein „elliptischer Scan“ und ein „[X.]each-In-Modus“, bei dem durch manuelle Führung des [X.] oder durch zusätzliche Bildinformationen ein möglicher Weg eingegeben wird (vgl. [X.] Abs. [0009]: „Bei den oben genannten Beispielen kann man unterscheiden zwischen Bewegungsabfolgen, die werksseitig als Option programmiert werden können (elliptischer Scan) und solchen, die der Steuerung der Röntgendiagnostikeinrichtung in einem so genannten "[X.]each-in Modus" gelernt werden müssen. Dabei ist es unerheblich, ob das [X.]ech-in durch manuelle Führung des [X.] oder durch Auswertung von anderen in die Steuerung eingegebenen Informationen, wie beispielsweise Bildinformationen einer Fernsehcamera oder Meßwerte eines Abstandsmeß-Sensors, erfolgt.“).

In beiden Optionen wird somit eine Kurve gemäß Verfahrensschritt 1a des Anspruchs 1 eingegeben. In der ersten Option werden vom Anwender beispielsweise die Scheitelpositionen definiert und vom System die elliptische [X.] des [X.] festgelegt (vgl. [X.] Abs. [0008]: „2. Die [X.] legt fest, daß das Eingangsfenster des Röntgenstrahlenempfängers sich tangential zu einer Mantelfläche eines elliptischen [X.]rismas bewegen soll. Die Festlegung der Ellipse erfolgt beispielsweise durch manuelles Anfahren der beiden Scheitelpositionen der Ellipse und Abspeichern der für diese beiden Scheitelwerte gültigen Koordinaten bzw. Meßwerte der [X.]ositionssensoren der einzelnen Verstellachsen des [X.]. Nach Festlegung der elliptischen [X.] …“). In der „[X.]each-In“-Alternative kann der vom Benutzer während des „[X.]each-In“-Laufs definierte [X.] als „Kurve“ angesehen werden (vgl. [X.] Abs. [0008]: „1. Das Eingangsfenster des Röntgenstrahlenempfängers soll im [X.] genau wie in einer von der [X.] in einem [X.]each-in-Lauf geführten Weise in geringem Abstand über die Oberfläche des [X.] geführt werden, wobei eine vorgegebene Anzahl von Röntgenprojektionsaufnahmen längs des gesamten [X.] des Bewegungsablaufes erstellt und zur weiteren Verarbeitung an den [X.] übertragen werden. …“) [= Merkmal 1a]. Auch ein Kurvenverlauf, der mittels der Kamera- oder Abstandsinformation eingegeben wird, erfüllt das Merkmal 1a gemäß Anspruch 1 (vgl. [X.] Abs. [0009]: „Dabei ist es unerheblich, ob das [X.]ech-in durch manuelle Führung des [X.] oder durch Auswertung von anderen in die Steuerung eingegebenen Informationen, wie beispielsweise Bildinformationen einer Fernsehkamera oder Meßwerte eines Abstandsmeß-Sensors, erfolgt.“). Die eingegebene Kurve nach den Alternativen der [X.] entspricht daher entgegen der Auffassung der [X.] nicht einer Bewegungsbahn des Detektors, sondern lediglich einer [X.]üllkurve, die [X.] für die Berechnung der Bahn des Detektors vorgibt [= Merkmal 1a].

Weiter wird in das System auch der zu untersuchende [X.]unkt im [X.] eingegeben (vgl. [X.] Abs. [0013]: „Ein Untersuchungsobjekt 13, das ortsfest bezüglich des Fußbodens 16 angeordnet sein soll, enthält einen Zielpunkt 17, der beispielsweise dem von einem Operateur oder einem Diagnostiker festgelegten [X.]unkt des größten Interesses entspricht.“) [= Merkmal 1b].

Abbildung

Nach der Eingabe der Kurve / des [X.]s werden mehrere, in [X.]. 3 gezeigte Stellungen des [X.]s automatisch vom System angefahren. Dabei liest der Fachmann mit, dass das System die für die [X.] nötigen Stellungen nach Eingabe des [X.]s berechnet. Dies ergibt sich beispielsweise beim elliptischen Modus daraus, dass [X.]indernisse ermittelt werden und die Stellungen des Detektors und der [X.] daraufhin angepasst werden (vgl. [X.] Abs. [0008]). Beim „[X.]each-In“-Modus wird vom Benutzer lediglich der Umriss vorgegeben (durch direkte Eingabe oder Kamera-/Abstandsinformationen). [X.]ierbei ist zwingend vom System erforderlich, die diskreten Stellungen für die Röntgenbildaufnahme zu berechnen.

Bei den berechneten Stellungen liegt – wie bereits die [X.]. 3 zeigt – der zu untersuchende [X.]unkt auf dem [X.] zwischen [X.] und [X.], der [X.] also senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie. Dass der [X.]OI im Ausnahmefall auch neben dem [X.] liegen kann, stellt lediglich eine Alternative dar, die jedoch nicht im Regelfall eintritt.

Für die per „[X.]each-In“-Modus eingegebene Oberfläche offenbart die [X.] weiter, dass der [X.] tangential zur Mantelfläche verläuft und bei [X.]indernissen radial nach außen verschoben wird (vgl. [X.] Abs. [0008]: „Es ist unerheblich, ob das Eingangsfenster des Röntgenstrahlenempfängers tangential zu der Oberfläche des [X.] verläuft. Bei Vorhandensein von [X.]indernissen kann es angebracht sein, den [X.]elpunkt des [X.] des Röntgenstrahlenempfängers nahezu unverändert zu lassen und nur die Richtung des [X.] im Raum derart zu verändern, daß die [X.] noch von dem Röntgenstrahlenempfänger erfaßt wird.“). In diesem Fall erfüllen somit nicht alle Stellungen die Anforderung nach Merkmal 1c, dies ist aber in der Fassung nach [X.]auptantrag auch nicht notwendig. Es müssen im „[X.]each-In“-Modus jedoch alle Stellungen berechnet werden, da im „[X.]each-In“-Modus lediglich eine Ortskoordinate vom Benutzer vorgegeben wird und die exakte Stellung der Röntgenquelle zusammen mit dem Fachdetektor vom System bestimmt werden muss.

Bei der Option mit der elliptischen Mantelfläche ist keine Verlagerung des [X.]s nach außen vorgesehen, vielmehr soll bei einem [X.]indernis nach dessen Umfahren der [X.] weiter fortgesetzt werden (vgl. [X.] Abs. [0008]: „Nach Festlegung der elliptischen [X.] wird von der [X.] ein [X.]robelauf ohne Röntgenstrahlung ausgelöst und bei eventuell drohenden Kollisionen von [X.]eilen des [X.] mit [X.]indernissen im Operationsfeld oder solchen unterhalb der [X.]atientenliege, der [X.]robelauf gestoppt, das [X.]indernis von der [X.] manuell umfahren und der [X.]robelauf nach Umfahren des [X.]indernisses fortgesetzt. Die Bewegungssteuerung der Röntgendiagnostikeinrichtung fügt die Ausweichmanöver der gewählten [X.] hinzu und steuert die Bewegung des [X.] im Röntgenaufnahmelauf mit Röntgenstrahlung derart, daß die [X.]indernisse umfahren werden.“). Die Aufnahmestellungen liegen damit alle tangential am elliptischen [X.] [= Merkmal 1c].

Nach Festlegen dieser Stellungen (mit Umfahren eines eventuell vorhandenen [X.]indernisses) werden diese automatisch durchlaufen und die Röntgenbilder aufgenommen (vgl. [X.] Abs. [0008]: „Die Bewegungssteuerung der Röntgendiagnostikeinrichtung fügt die Ausweichmanöver der gewählten [X.] hinzu und steuert die Bewegung des [X.] im Röntgenaufnahmelauf mit Röntgenstrahlung derart, daß die [X.]indernisse umfahren werden“) [= Merkmal 1d].

Der Fachmann kann somit alle Merkmale nach Anspruch 1 des Streitpatents der [X.] entnehmen.

2.2. Auch die [X.] offenbart die Lehre des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß [X.]auptantrag, zumindest legt sie sie dem Fachmann nahe.

In der [X.] ist ein Verfahren zum Erzeugen einer Bildfolge für eine 3D-Rekonstruktion (vgl. [X.] [X.]itel: „3D reconstruction system and method utilizing a variable X-ray source to image distance“) durch ein Röntgenbildaufnahmesystem mit einem [X.], der eine [X.] und einen [X.] aufweist, offenbart (vgl. [X.] Abs. [0032]: „Alternatively, a flat panel image detector or other x-ray receptor device may be used instead of [X.] and camera 125.“) [= Merkmal 1].

Abbildung

Als Aufgabe ist in der [X.] angegeben, die bekannten Nachteile vergleichbarer [X.]-Geräte zu beseitigen, die isozentrisch in immer gleichem Abstand rotieren und bei denen der [X.]atient sich in einem unterschiedlichen Abstand zwischen der [X.] bzw. dem Röntgenstrahlenempfänger befindet, wodurch er unnötig hohen Strahlendosen ausgesetzt ist (vgl. [X.] Abs. [0011]: „[X.], as shown in [X.]. 7, [X.] source 304 to [X.] remains constant. [X.]owever, as the distance 316 decreases, [X.] is positioned farther away from the patient in [X.], while the x-ray source 304 is positioned closer to the patient’s skin than necessary at certain scan angles, giving rise to unnecessarily high irradiation doses.“).

In dem Verfahren werden zumindest zwei Kurven aufgrund einer Eingabe bestimmt. So werden minimale und maximale Scanpositionen eingegeben, und das System legt mittels Extrapolation die [X.] fest (vgl. [X.] Abs. [0033]: „[X.] radial positions are defined for the x-ray emitter 123 and [X.], [X.] may then extrapolate intermediate radial positions, in relation to the center axis 133, to which the x-ray emitter 123 and [X.] are moved for each discrete scan angle over the range of motion of the C-arm 112.“). Weiter wird bei der kapazitiven Abtastung eine [X.] festgelegt, wobei ein vordefinierter Abstand oder eine [X.]oleranz vorgegeben wird (vgl. [X.] Abs. [0039]: „[X.]he mainframe 111 drives the receptor bracket 131 in a manner to attempt to retain an imaging plane of [X.] within a close tolerance, or a predefined distance, of the patient’s surface.“). Diese Vorgabe liest der Fachmann als „Eingabe“ durch den Benutzer. Auch die in der [X.] angegebene Konturkurve mit Abstand entspricht einer [X.]üllkurve nach dem Streitpatent [= Merkmal 1a].

Die Eingabe eines [X.]OI ([X.]oint of Interest) ist in der [X.] nicht explizit offenbart. In den zum offenbarten Verfahren angegebenen [X.]. 8 bis 10 ist der interessierende Bereich („reconstruction volume 302“, [X.]) mit dem Drehpunkt eingezeichnet. Dieser Drehpunkt befindet sich in der [X.]e des [X.] (vgl. [X.] Abs. [0005]: „[X.]eretofore, area-beam detector 3D x-ray imaging systems have operated by rotating an [X.] in circular paths around a central axis of rotation. [X.]he axis of rotation is positioned to be at the center of the region or volume of interest of the patient anatomy.“) und kann als [X.]unkt gemäß Verfahrensschritt b) angesehen werden.

Selbst wenn der Fachmann dies nicht unmittelbar mitlesen würde, ergibt es sich für ihn denklogisch mit seinem Fachwissen, da der Fachmann bei der [X.] davon ausgeht, dass der interessierende Bereich für die Bestimmung des Drehpunkts festgelegt wird. Die Eingabe eines [X.]unktes könnte auch indirekt aus der Eingabe der minimalen und maximalen Scanposition geschlossen werden, da durch den Schnittpunkt der [X.] der Drehpunkt und damit der interessierende [X.]unkt definiert wird [= Merkmal 1b].

Aus den Eingaben, insbesondere mit den Konturvorgaben werden eine Mehrzahl von Stellungen des [X.]s berechnet, bei denen der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem Drehpunkt in dem interessierenden Bereich ausgehenden geraden Linie steht und andererseits die Konturkurve mit zusätzlichem Abstand des [X.]atienten tangential berührt (vgl. [X.] [X.]. 8 bis 10, Abs. [0039]: „[X.]he mainframe 111 uses the position/[X.] 131 and move [X.] radially in the direction of arrow C. [X.]he mainframe 111 drives the receptor bracket 131 in a manner to attempt to retain an imaging plane of [X.] within a close tolerance, or a predefined distance, of the patient’s surface. [X.], [X.] drives the emitter bracket 127 and moves the x-ray emitter 123 radially in [X.] emitter 123 and [X.].”). Durch das in Abs. [0039] beschriebene Verfahren der maximalen Annäherung an die Kontur wird automatisch eine tangentiale Berührung mit der Kontur/[X.]üllkurve sichergestellt [= Merkmal 1c zweite Bedingung].

Abbildung

Auch in den [X.]. 8 bis 10 ist gezeigt, dass der Detektor jeweils – mit einem Sicherheitsabstand („predefined distance“) – die [X.]üllkurve tangential berührt.

Den interessierenden [X.]unkt ([X.]OI) im [X.] für die Stellungen des Detektors bei der Aufnahme zu berücksichtigen, liegt für den Fachmann unmittelbar auf der [X.]and und ist im Übrigen in den [X.]. 8 bis 10 gezeigt, bei denen der interessierende Bereich [X.] (reconstruction volume 302) mit [X.]elpunkt eingezeichnet ist und jeweils auf dem [X.] liegt [= Merkmal 1c erste Bedingung].

Bei den berechneten Stellungen werden die Röntgenbilder automatisch aufgenommen (vgl. [X.] Abs. [0041]: „[X.], the C-arm is moved to the next angular scan position and [X.] is moved radially toward or away from the patient. [X.], as the C-arm is moved from an angular position proximate a patient’s side to an angular position above the patient’s chest, [X.] becomes positioned further from the patient’s surface.“). Ebenso liest der Fachmann auch für die Ausführungsbeispiele nach den [X.]. 8 bis 10 mit, dass bei den [X.] mit den eingestellten [X.]ositionen des Detektors und der [X.] jeweils eine Bildaufnahme durchgeführt wird (vgl. [X.] Abs. [0043]-[0044]) [= Merkmal 1d].

Damit erhält der Fachmann die technische Lehre gemäß Anspruch 1 in der Fassung nach [X.]auptantrag ebenfalls aus der [X.].

3. Aufgrund der mangelnden ursprünglichen Offenbarung und [X.]atentfähigkeit kann vorliegend dahinstehen, ob die Erfindung ausführbar offenbart ist. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von der Beurteilung des [X.]s im qualifizierten [X.]inweis, wonach eine ausführbare Offenbarung gegeben ist, abzuweichen.

IV.

[X.] hat auch in den Fassungen der [X.]ilfsanträge 1, 1‘ und 2 bis 6 mangels [X.]atentfähigkeit keinen Bestand, da der jeweilige Gegenstand gegenüber dem Stand der [X.]echnik nicht neu ist oder jedenfalls nicht auf einer erfinderischen [X.]ätigkeit beruht (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1; §§ 3, 4 [X.]). Die Zulässigkeit der [X.]ilfsanträge kann somit dahinstehen.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 1 ist ebenfalls in den Druckschriften [X.] und [X.] offenbart.

In [X.]ilfsantrag 1 wurde der Begriff „Kurve“ durch den Begriff „[X.]üllkurve“ ersetzt.

1aKurve [X.]üllkurve ([X.]) in zu dem Röntgenbildaufnahmesystem definierten Koordinaten und Festlegen der Kurve [X.]üllkurve ([X.]) durch das Röntgenbildaufnahmesystem aufgrund der Eingabe,

1c1, S2, S3, ... Sn; [X.], [X.]') des Röntgen-[X.], bei denen jeweils der [X.] einerseits senkrecht auf einer von dem [X.]unkt ([X.]) in dem interessierenden Bereich ([X.]) ausgehenden geraden Linie (L, L') steht und andererseits die Kurve [X.]üllkurve ([X.]) tangential berührt,

Nach der o.g. Auslegung schränkt der Begriff „[X.]üllkurve“ den Begriff „Kurve“ ein. Eine [X.]üllkurve ist an dem orientiert, was sie umhüllt. Sie umgibt den [X.]atienten, damit eine Kollision des Flachbilddetektors mit dem [X.]atienten vermieden wird. Diese Funktion erfüllen auch die Kurven nach der [X.] und [X.].

Die Kurven der [X.] – die elliptische Kurve und die durch den „[X.]each-In“-Modus definierte Kurve – umhüllen den [X.]atienten, da sich der [X.]atient sowohl bei der elliptischen [X.] als auch bei der durch den [X.]each-In-Modus definierten Kurve im Innern dieser Kurve befindet (vgl. [X.] [X.]. 3, Abs. [0008]: „1. Das Eingangsfenster des Röntgenstrahlenempfängers soll im [X.] genau wie in einer von der [X.] in einem [X.]each-in-Lauf geführten Weise in geringem Abstand über die Oberfläche des [X.] geführt werden, …“). Zusammen mit den Ausführungen zum [X.]auptantrag sind damit auch die Merkmale 1a 1c

Dies gilt analog auch für die [X.]. Wie dort beispielsweise in den [X.]uren 8 bis 10 gezeigt, umgibt die elliptische Kurve nach der [X.] den [X.]atienten. Somit entnimmt der Fachmann auch aus der [X.] die technische Lehre einer „[X.]üllkurve“.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 1‘ ist ebenfalls durch die Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt.

Im [X.]ilfsantrag 1‘ wurde zusätzlich in [X.]ilfsantrag 1 das [X.]eilmerkmal

„indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,“

in Merkmal 1c

2.1. Wie bereits zum [X.]auptantrag dargelegt, sind nach den Druckschriften [X.] und [X.] die Stellungen derart gewählt, dass der [X.] die [X.]üllkurve tangential berührt. Dies bedeutet ebenfalls, dass der [X.] eine [X.]angente der [X.]üllkurve bildet, also eine [X.]angente bestimmt wurde, die mit dem [X.] übereinstimmt.

Weiter muss aufgrund der Abbildungsanforderungen der interessierende [X.]unkt ([X.]) auf dem [X.] zwischen [X.] und [X.] liegen. Dieser [X.] steht senkrecht auf der Oberfläche des [X.]s und ist damit senkrecht zur [X.]angente der [X.]üllkurve. Auf diesen Bedingungen basiert somit die Berechnung der Stellungen nach der [X.] und [X.], da einerseits die tangentiale Berührung aufgrund der Anforderungen der maximalen Annäherung (in [X.] Abs. [0008], [X.] Abs. [0039]), und andererseits die Lage des [X.]OI auf dem [X.] erfüllt werden muss.

Daraus, dass diese Anforderungen je nach eingegebener [X.]üllkurve erfüllt werden müssen, folgt denklogisch auch, dass die Aufnahmestellungen basierend auf diesen Anforderungen für die jeweilige [X.]üllkurve und den [X.]OI bestimmt werden müssen. Damit muss ein [X.] – also eine gerade Linie zwischen [X.] und [X.] –, auf dem sich der interessierende [X.]unkt befindet, bestimmt werden. Weiter muss eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt werden, damit der [X.] die [X.]üllkurve auch tangential berührt. Da der [X.] senkrecht auf dem [X.] steht, muss somit die Berechnung nach den Kriterien in Merkmal 1c

Das Merkmal kann somit weder gegenüber der technischen Lehre der [X.] noch gegenüber der technischen Lehre der [X.] eine erfinderische [X.]ätigkeit begründen, da es sich für den Fachmann zwangsläufig aus den geometrischen Anforderungen der tangentialen Berührung und der Abbildungsgeometrie von [X.], [X.]OI und [X.] ergibt.

2.2. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung am [X.] eingereichte [X.]ilfsantrag 1´ als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen sei, ist dem nicht zu folgen.

Die durch das 2009 in [X.] getretene [X.]atentrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]atRModG) erfolgte Neufassung des § 83 [X.] und die damit in das [X.] eingeführten [X.]räklusionsregeln sehen grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Voraussetzung hierfür ist nach § 83 Abs. 4 [X.], dass das Vorbringen unter Versäumung der nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist erfolgt, die betroffene [X.]artei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des [X.]ermins zur mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Insbesondere ist hierfür stets erforderlich, dass der neue Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die unmittelbar in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des [X.]atentrechts, Bl[X.]MZ 2009, 307, 315; B[X.], Urteil vom 20.11.2012, 3 Ni 20/11 (E[X.]); Urteil vom 29.11.2012, 2 Ni 7/11 (E[X.]); Urteil vom 15.01.2013, 4 Ni 13/11 – Dichtungsring; Urteil vom 12.11.2013, 4 Ni 53/11 (E[X.]) – Abdeckung für eine Kühlhandelswarenlagereinheit). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor (vgl. B[X.], Urteil vom 10.03.2016 – 4 Ni 12/13 (E[X.]), Rn. 147, juris).

Vorliegend konnte der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung am [X.] überreichte neue [X.]ilfsantrag 1´ ohne weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden. Eine Vertagung des bereits anberaumten [X.]ermins zur mündlichen Verhandlung war damit nicht erforderlich. Denn der Gegenstand des [X.]ilfsantrags 1´ weist gegenüber dem [X.]ilfsantrag 1 lediglich das um ein weiteres [X.]eilmerkmal ergänzte Merkmal 1c

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung nach [X.]ilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht patentfähig.

In [X.]ilfsantrag 2 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 1 in Merkmal 1a

„von einer Kreisform abweichende [X.]üllkurve“

aufgenommen.

Nicht kreisförmige [X.]üllkurven sind wiederum den Druckschriften [X.] und [X.] zu entnehmen. So erfüllt beispielsweise der elliptische Scan der [X.] diese Anforderung. Ebenso weicht auch die [X.]üllkurve der [X.] aus einem als elliptisch angenommenen [X.]atientenkörper mit Sicherheitsabstand von einer Kreisbahn ab.

4. Gemäß [X.]ilfsantrag 3 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 2 in Merkmal 1c

„alle Stellungen der Mehrzahl an Stellungen derart berechnet werden.“

Dieses Merkmal kann eine erfinderische [X.]ätigkeit nicht begründen. Selbst bei einem „[X.]each-In“ ist – entgegen der Auffassung der [X.] – analog zu der Eingabe der [X.]üllkurve interaktiv durch den Benutzer eine Berechnung aller Stellungen des [X.], d.h. die Stellung von [X.] und Detektor, erforderlich.

Insbesondere erfordert aber auch nach [X.] der individuelle Sicherheitsabstand (420) um die [X.]atientenkontur (406) eine Berechnung aller Stellungen.

5. Mit [X.]ilfsantrag 4 wurde gegenüber [X.]ilfsantrag 3 in Merkmal 1a

„wozu die [X.]arameter der [X.]üllkurve durch eine [X.]erson nummerisch eingegeben werden oder wozu die [X.]üllkurve durch eine [X.]erson auf einem Bildschirm interaktiv gezeichnet wird, oder wozu die Form der [X.]üllkurve in das Röntgenbildaufnahmesystem einprogrammiert ist“

Die Beschränkung auf die in der Streitpatentschrift genannten drei Alternativen einer Eingabe kann keine erfinderische [X.]ätigkeit begründen. Selbst wenn die Eingabe in einer der beanspruchten Alternativen nicht offenbart wäre, ergeben sich die Eingabealternativen bereits im Rahmen fachmännischen [X.]andelns.

Ferner sind Alternativen auch im Stand der [X.]echnik offenbart: Eine „programmierte [X.]üllkurve“ zeigt die [X.] im Modus „elliptischer Scan“. Die [X.]üllkurve auf einem Display zu zeichnen, ist dem Fachmann ebenfalls bekannt, insbesondere ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens geläufig, [X.] zu verwenden, um auf den entstandenen Bildern den [X.] für den nachfolgenden Scan zu definieren. In der [X.]0 ist als Eingabemedium ein [X.]ableau oder „[X.]ouchscreen“ angegeben (vgl. [X.]0 Abs. [0026]: „Es ist ferner vorgesehen, daß vor Beginn der eigentlichen Röntgenuntersuchung in die Steuerung über [X.] der Verstellbereich des [X.] 6 in der [X.]alterung 5 und die Anzahl der innerhalb dieses Verstellbereiches aufzunehmenden Röntgenbilder eingegeben werden. Die Eingabe kann beispielsweise über ein [X.]ableau, einen [X.]ouchscreen, einen Fußschalter, über geeignete Spracheingabe- und Spracherkennungsmittel oder über Kombinationen hiervon erfolgen.“). Damit ist ebenfalls ein interaktives Zeichnen zumindest nahegelegt. Eine „numerische Eingabe“ erfolgt bei der [X.] durch Eingabe von maximalen und minimalen Scanpositionen (vgl. [X.] Abs. [0033]).

6. Im [X.]ilfsantrag 5 wurde das [X.]eilmerkmal aus [X.]ilfsantrag 1‘

„indem ausgehend von dem [X.]unkt ([X.]) eine gerade Linie festgelegt wird, wobei eine [X.]angente an die [X.]üllkurve bestimmt wird, welche gleichzeitig senkrecht zu der geraden Linie orientiert ist, so dass die Stellungen derart bestimmt sind,“

in Merkmal 1c

Bezüglich des [X.]ilfsantrags 5 gelten die Ausführungen nach [X.]ilfsantrag 1‘. Ein aus der Kombination der Merkmale aus den [X.]ilfsanträgen [X.]1‘ bis [X.]4 überraschender Effekt ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.

7. In [X.]ilfsantrag 6 wurde in Merkmal 1a

„wobei der [X.]unkt jenseits des [X.]elpunkts eines [X.]atienten angeordnet ist,“ aufgenommen.

Das zusätzliche Merkmal 1b

V.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Z[X.]O.

Meta

4 Ni 80/17

10.12.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 19. Juli 2022, Az: X ZR 47/20, Urteil

§ 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Ziff 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.12.2019, Az. 4 Ni 80/17 (REWIS RS 2019, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 612


Verfahrensgang

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Az. 4 Ni 80/17

Bundespatentgericht, 4 Ni 80/17, 10.12.2019.


Az. X ZR 47/20

Bundesgerichtshof, X ZR 47/20, 19.07.2022.


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