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PDF anzeigen[X.] vom 14. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. Dezember 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 8. der Ur-teilsgründe nicht wegen - tateinheitlich begangenen - uner-laubten Führens, sondern wegen unerlaubten Besitzes von Munition verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten im Fall II. 8. der Urteilsgründe we-gen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Füh-ren von Munition und mit unerlaubtem Führen eines Gegenstandes im Sinne von § 2 Abs. 3 [X.] verurteilt. Das unerlaubte Führen von Munition ist indes in § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b [X.] nicht unter Strafe gestellt. Strafbar sind nur der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Munition. Die [X.] ergeben, dass der Angeklagte Munition unerlaubt besessen hat. Der [X.] - hat den Schuldspruch deshalb geändert. Die - gemessen an der Gefährlichkeit der Schusswaffe milde - Einzelstrafe bleibt davon unberührt. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). [X.] von [X.] [X.]
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14.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. 3 StR 133/09 (REWIS RS 2009, 2518)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2518
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