Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 2 StR 409/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9618

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Gegenstand

Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2011

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 [X.] schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie die Einziehung von drei [X.] angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8. September 2011 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 [X.] stehen in Tateinheit. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das [X.] zusammentreffen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, [X.], 526 f.; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzkorrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben.

4

Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das [X.] keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon [X.], Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, [X.]St 24, 268, 269 f.).

Ernemann                                         Appl                                 Berger

                          [X.]

Meta

2 StR 409/11

31.01.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Meiningen, 25. Mai 2011, Az: 533 Js 9001/10 - 1 KLs

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 2 Abs 3 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.2 WaffG, § 52 WaffG, § 52a WaffG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 2 StR 409/11 (REWIS RS 2012, 9618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9618

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 409/11

Zitiert

1 StR 574/10

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