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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2015:161215B4STR445.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 445/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16. Dezember
2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 3.
Juli 2015 wird -
entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Voraus-setzungen von §
5 Abs.
3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 445/15 (REWIS RS 2015, 553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 553
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