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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B4STR445.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 445/15
vom
16. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
16. Dezember
2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 3.
Juli 2015 wird -
entsprechend der Antragsschrift des [X.] -
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
bemerkt der Senat:
Unter den im vorliegenden Fall gegebenen, besonderen Umständen begegnet es
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] die Voraus-setzungen von §
5 Abs.
3 JGG nicht ausdrücklich erörtert hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 445/15 (REWIS RS 2015, 553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 553
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