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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:180216B4STR592.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 592/15
vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers
am 18.
Februar 2016
gemäß §
349 Abs.
2, §
309 Abs.
1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Münster vom 29.
September 2015 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den
zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate
alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochte-nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-1
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wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
1.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher ausge-führt und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß §
349 Abs.
2 StPO zu verwer-fen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des
angefochtenen Urteils ist zulässig
(§
464 Abs.
3 StPO), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den Ne-benklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14.
Januar 2016 unbegründet.
2.
Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts aber auch, soweit das Landgericht hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von der Anwen-dung der §§
109 Abs.
2, 74 JGG abgesehen hat.
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Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten-entscheidung nach §
74 JGG ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsäch-lichen Feststellungen des Landgerichts
der
Angeklagte hatte vor der Inhaftie-rung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis
gebunden (§
464 Abs.
3 Satz
2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9.
Januar 1992
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StR
705/91, BGHR JGG §
74 Kosten
2). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensent-scheidung, aus erzieherischen Gründen von §
74 JGG abzusehen, ist nicht zu beanstanden, insbesondere ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Erwä-gung der Strafkammer, dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Zu-sammenhang zulässig. Das Landgericht hat ferner im Blick gehabt, dass die Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
7
Meta
18.02.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 592/15 (REWIS RS 2016, 15968)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15968
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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