Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 592/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15968

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180216B4STR592.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 592/15

vom
18. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 18.
Februar 2016
gemäß §
349 Abs.
2, §
309 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Münster vom 29.
September 2015 wird als unbe-gründet verworfen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorbezeichneten Urteils wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den
zur Tatzeit achtzehn Jahre und zehn Monate
alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochte-nen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der [X.]
-
3
-
wendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I.
1.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht näher [X.] und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
2.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. Das Rechtsmittel war daher gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu verwer-fen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei-dung des
angefochtenen Urteils ist zulässig

464 Abs.
3 [X.]), insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Soweit dem Angeklagten durch die Kostenentscheidung die den Ne-benklägern entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind, ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des [X.] vom 14.
Januar 2016 unbegründet.
2.
Dies gilt entgegen der Ansicht des [X.] aber auch, soweit das [X.] hinsichtlich der Kosten des Verfahrens von der Anwen-dung der §§
109 Abs.
2, 74 [X.] abgesehen hat.
2
3
4
5
6
-
4
-
Bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten-entscheidung nach §
74 [X.] ist der Senat an die insoweit getroffenen tatsäch-lichen Feststellungen des [X.]s

der
Angeklagte hatte vor der Inhaftie-rung Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis

gebunden (§
464 Abs.
3 Satz
2 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Januar 1992

1
StR
705/91, [X.]R [X.] §
74 Kosten
2). Die danach vom [X.] getroffene Ermessensent-scheidung, aus erzieherischen Gründen von §
74 [X.] abzusehen, ist nicht zu beanstanden, insbesondere ein Ermessensfehler nicht zu erkennen. Die Erwä-gung der [X.], dem Angeklagten müsse verdeutlicht werden, dass er auch finanziell für die Folgen seiner Tat einzustehen habe, ist in diesem Zu-sammenhang zulässig. Das [X.] hat ferner im Blick gehabt, dass die Kostenentscheidung nicht zu einer der Geldstrafe ähnlichen Sanktion führen darf.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
7

Meta

4 StR 592/15

18.02.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2016, Az. 4 StR 592/15 (REWIS RS 2016, 15968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15968

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