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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 445/17
vom
11. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten
V.
, K.
und S.
ge-gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezem-ber
2016 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Revision des Angeklagten Ko.
gegen das vorgenannte Ur-teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die-ser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko.
die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 ge-mäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko.
zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011
4 StR 596/11).
Mutzbauer Sander Schneider
König
Berger
1
Meta
11.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2018, Az. 5 StR 445/17 (REWIS RS 2018, 15794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15794
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 445/17 (Bundesgerichtshof)
Revision in Jugendstrafsachen: Bildung der Einheitsjugendstrafe durch das Revisionsgericht
4 StR 228/20 (Bundesgerichtshof)
Jugendstrafsache: Bildung einer Einheitsjugendstrafe
3 StR 47/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 445/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 360/17 (Bundesgerichtshof)