Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.04.2016, Az. III B 16/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 13076

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Gegenstand

Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz: kein Vertretungszwang, Besetzung der Richterbank, Unzulässigkeit


Leitsatz

1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO gilt nicht für eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde.

2. NV: Die Entscheidung über eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden worden ist, ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte.

3. NV: Eine Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des BFH, mit dem über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entschieden wurde, ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

I. Nachdem der Senat den Antrag des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Kostenschuldner) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte, erhob der Kostenschuldner eine Anhörungsrüge. Der Senat verwarf die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 9. November 2012 III S 23/12 als unzulässig und legte dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auf. Mit Kostenrechnung vom 3. Dezember 2012 setzte die Kostenstelle des [X.] ([X.]) Gerichtskosten von 50 € an.

2

Die dagegen eingelegte Erinnerung wies der Senat durch Beschluss vom 11. Februar 2013 III E 2/13 zurück, weil der Kostenschuldner keine Einwendungen gegen die Kostenrechnung vorgebracht hatte und diese auch keine Rechtsfehler aufwies.

3

Die gegen den Beschluss vom 11. Februar 2013 erhobene Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG) verwarf der Senat mit Beschluss vom 27. März 2013 III S 10/13 als unzulässig.

4

Den am 3. Mai 2013 beim [X.] eingegangen Antrag des Kostenschuldners vom 30. April 2013, den Beschluss vom 27. März 2013 aufzuheben sowie "PKH mit Revision zu bewilligen", verwarf der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 III B 128/13 als unzulässig, weil Beschlüsse, mit denen über eine Anhörungsrüge entschieden wird, unanfechtbar sind.

5

Gegen die darauf mit Kostenrechnung vom 23. Januar 2014 festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 50 € ([X.] zum GKG Nr. 6502 a.[X.]) wandte sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung vom 27. Januar 2014, die der Senat durch Beschluss vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 zurückwies.

6

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 26. Januar 2015. Der Kostenschuldner trägt vor, der Senat gehe zu Unrecht davon aus, dass er die Prozesskosten tragen könne, und verweist auf Verfahren beim [X.] und beim [X.]; dort sei Gerichtskostenbefreiung gewährt worden. Die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig, da für die Angehörigen ein Grad der Behinderung 100 festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

7

II. [X.] ist unzulässig.

8

1. Die Entscheidung ergeht durch den Senat in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung angeordneten Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da der Senat bereits über die Erinnerung mit drei Richtern entschieden hatte. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter kommt schon deshalb nicht in Betracht (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

9

2. Vor dem [X.] müssen sich Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Dies gilt jedoch gemäß § 66 Abs. 5 GKG nicht für Beschwerden gegen Beschlüsse, mit denen über eine Erinnerung entschieden wurde (vgl. [X.]-Beschluss vom 21. Juni 2012 [X.], [X.]/NV 2012, 1618, betr. Erinnerung).

3. [X.] ist unzulässig, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Darüber hinaus ist eine Beschwerde auch ausgeschlossen, weil das Beschwerdegericht das jeweils nächsthöhere Gericht ist (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GKG). Beim [X.] handelt es sich jedoch um das höchste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, so dass der mit der Beschwerde bezweckte [X.] nicht eintreten kann.

[X.] ist auch deshalb unzulässig, weil der Wert des [X.] 200 € übersteigen muss (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die streitigen Kosten, über die durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2014 III E 1/14 entschieden wurden, betragen jedoch lediglich 50 €.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

III B 16/15

13.04.2016

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 3. Dezember 2014, Az: III E 1/14, Beschluss

§ 10 Abs 3 FGO, § 62 Abs 4 FGO, § 66 Abs 3 S 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.04.2016, Az. III B 16/15 (REWIS RS 2016, 13076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13076

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Referenzen
Wird zitiert von

B 5 SF 2/21 S

B 6 SF 9/19 S

B 13 SF 2/17 S

B 2 U 2/21 S

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