Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. X E 4/12

10. Senat | REWIS RS 2012, 5294

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Gegenstand

Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein Vertretungszwang - Behauptete Ungültigkeit des GVG und des GKG


Leitsatz

NV: Gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs kann der Kostenschuldner persönlich Erinnerung einlegen. Insoweit besteht kein Vertretungszwang .

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht ([X.]) hatte durch Beschluss entschieden, dass der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), ihm Aussetzung der Vollziehung betr. verschiedener Steuerbescheide zu gewähren, abgelehnt wird. Das [X.] ließ gegen seinen Beschluss die Beschwerde nicht zu. Gleichwohl legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder [X.] § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) vertreten. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde des Kostenschuldners als unzulässig verworfen, da diese im Hinblick auf § 128 Abs. 3 [X.]O nicht statthaft und zudem der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 [X.]O nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des [X.] ([X.]) durch Kostenrechnung vom 10. April 2012 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten angesetzt. Der Kostenschuldner trägt vor, das GKG und das Gerichtsverfassungsgesetz ([X.]) seien ebenso wie mehrere andere von ihm benannte Rechtsvorschriften seit 2007 ungültig.

2

Der Kostenschuldner beantragt,
die Kostenrechnung aufzuheben.

3

[X.] beantragt,
die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

II. [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Zwar konnte der Kostenschuldner diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem [X.] kein Vertretungszwang besteht (Senatsbeschluss vom 17. November 2011 [X.], [X.]/NV 2012, 428).

6

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert ([X.]-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, [X.]/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Die Einwendungen des Kostenschuldners, das [X.] und das GKG seien ungültig, sind unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

7

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Meta

X E 4/12

26.06.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

§ 62 Abs 4 FGO, § 66 Abs 1 GKG, GKG, GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.06.2012, Az. X E 4/12 (REWIS RS 2012, 5294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5294

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