Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. IX ZB 56/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8261

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Tenor

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2023 (Kassenzeichen                       ) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 6. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 15. September 2020 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat durch Beschluss vom 14. Juni 2023 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des [X.] vom 28. Juni 2023 ist dem Beklagten als Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [X.] in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sich der Kostenschuldner mit Eingabe vom 28. August 2023 gewandt und "Widerspruch, Beschwerde, Rechtsbehelf und Kostenerinnerung" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung behandelt und dieser in Höhe von 6 € mit der Begründung abgeholfen, dass sich die Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht richten.

II.

2

Die als Erinnerung gegen den [X.] auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 [X.]) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den [X.] ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter berufen ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

3

In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus einem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des [X.]verfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des [X.] ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem [X.] zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist ([X.], Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, [X.]/NV 2003, 1603; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 5. Auflage 2021 § 66 [X.] Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom 28. August 2023 für den [X.] in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Über eine vom Kostenschuldner ohne nähere Angaben beantragte Ratenzahlung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] nicht zu befinden.

4

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

Weinland

Meta

IX ZB 56/20

25.10.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 15. September 2020, Az: 19 W 27/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2023, Az. IX ZB 56/20 (REWIS RS 2023, 8261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8261

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