Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 StR 334/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7898

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten [X.]ist ergänzend auszuführen:

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Präzisierung des „Alter[s] des Verfahrens“ als eines strafbestimmenden mildernden Umstands (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Vorgespräch vom 1. Februar 2023 die Feststellung des [X.], das Verfahren gegen ihn sei erst im April 2021 eingeleitet worden ([X.]), statt mit der Beanstandung der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) allein mit einer Inbegriffs- (§ 261 StPO für den Fall, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist) oder mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO für den gegenteiligen Fall) hätte angreifen müssen. Die Verfahrensbeanstandung versagt jedenfalls deswegen, weil, was der Beschwerdeführer nicht verkennt, das genannte Schreiben zur Bekanntgabe des Strafverfahrens nicht die beiden verfahrensgegenständlichen Betrugstaten aus dem Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 zu Lasten des Geschädigten [X.]       umfasst, sondern allein frühere Taten betrifft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, „die abgeurteilten Tatvorwürfe“ seien gleichwohl „am [X.] bereits zum Gegenstand dieses mehrere Tatvorwürfe umfassenden Verfahrens gemacht worden“ (Revisionsbegründung S. 48), fehlt hierzu jeglicher Aktenbeleg (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte er auch die [X.] aus dem April 2021 mitteilen müssen.

Jäger     

      

Bellay     

      

Fischer

      

Bär     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 334/23

18.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 11. Mai 2023, Az: 6 KLs 320 Js 168951/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 StR 334/23 (REWIS RS 2023, 7898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7898

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