Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 2 StR 200/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15899

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100118U2STR200.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR
200/17

vom
10. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der
2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Januar 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl

als Vorsitzender,

die [X.]innen
am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2016
a) in den [X.], 3 und 4 der Urteilsgründe im Schuld-spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des besonders
schweren Raubes in zwei Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen
schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den [X.], 3 und 4 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Bestimmung des [X.] aufgehoben; [X.] bleiben die zugehörigen Feststellungen auf-rechterhalten.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

schweren Raubes in 2
Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und DieGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) so-1
-
4
-
wie den [X.] von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeord-net.
Dagegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte
und
auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützte Revision der Staatsanwalt-schaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.
Das [X.] hat, soweit für die Entscheidung bedeutsam, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. a) Der Angeklagte entschloss sich am Abend des 9. Januar 2015, am folgenden Morgen eine Spielhalle in K.

zu überfallen; er plante, gegen anwe-
sende Angestellte erforderlichenfalls körperliche Gewalt einzusetzen oder Dro-hungen auszusprechen, um die in der Spielhalle aufgestellten Spielautomaten aufbrechen und das darin befindliche Bargeld entwenden zu können. Als [X.] wollte er ein Messer und ein [X.] verwenden. Er stellte sein Fahrzeug, in dem er die Tatwerkzeuge

Klingenlänge von rund zehn bis zwölf Zentimetern sowie ein rund 50 Zentimeter langes [X.] aus Metall

deponiert hatte, in der Nähe der Spielhalle ab; anschließend verbrachte er die Nacht in verschiedenen Bars in der [X.] von K.

und konsumierte Alkohol und Rauschgift.
Am Morgen des 10. Januar 2015 begab er sich zu seinem Fahrzeug, nahm Messer und [X.] an sich und betrat die Spielhalle. Nachdem er sich zunächst unter einem Vorwand einen Überblick verschafft und wieder ent-fernt hatte, kehrte er kurze [X.] später zurück, bestellte bei der Spielhallenauf-sicht, der Zeugin Kr.

, eine Tasse Kaffee
und begab sich in den hin-
2
3
4
5
-
5
-
teren Teil der Spielhalle. Als die Zeugin ihm den Kaffee dorthin brachte und sich von ihm abwandte, hielt ihr der Angeklagte in Umsetzung seines Tatentschlus-
die Geschädigte einzuschüchtern und den ungehinderten Aufbruch der [X.] sowie die Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen. Sodann führte er die Geschädigte, die verspürte, dass ihr ein Gegenstand in den Rücken ge-drückt werde, jedoch nicht erkannte, dass es
sich dabei um ein [X.] handelte, in eine Ecke der Spielhalle, zwang sie, sich niederzuknien und forder-den Spielautomaten, brach mithilfe des [X.] insgesamt vier [X.] auf, entnahm das darin befindliche Bargeld und floh mit der Tatbeute

rund 1.275 [X.]

vom Tatort. Die Geschädigte litt infolge des Überfalls meh-rere Wochen unter Angstzuständen und Schlafstörungen
(Fall 1 der [X.]).
b) Am Abend des 23. Mai 2015 entschloss sich der Angeklagte erneut, eine Spielhalle in K.

zu überfallen
und dabei ebenso wie im Fall 1 der Urteils-
gründe vorzugehen. Er parkte sein Fahrzeug in der Nähe der Spielhalle, be-suchte in der Nacht verschiedene Bars, konsumierte Alkohol und Kokain, begab sich am Morgen des 24. Mai 2015 zu seinem Fahrzeug, nahm das im Fahrzeug deponierte [X.] an sich und betrat die Spielhalle, um sein
Vorhaben um-zusetzen. Dort begab er sich zunächst auf die Toilette, konsumierte ein Gramm Kokain nasal, kehrte in die Spielhalle zurück und näherte sich der Zeugin [X.]

, die gerade im Begriff war, einen der Spielautomaten mit Münzgeld zu
befüllen. Der Angeklagte trat von hinten an sie heran, packte sie mit einer Hand vorne am Halt-spürte, dass ihr ein Gegenstand in den Rücken gedrückt wurde, jedoch nicht 6
-
6
-
erkannte, dass es sich dabei um ein [X.] handelte, auf, ruhig zu bleiben [X.] wollte durch den Einsatz dieser Drohungen etwaigen Widerstand der Geschädigten überwinden und sie einschüchtern, um den Aufbruch der Auto-maten und die Wegnahme des Bargelds zu ermöglichen. Er führte die Zeugin sodann in eine Ecke der Spielhalle, forderte sie auf, dort zu
bleiben, brach mit dem [X.] einen Spielautomaten auf und entnahm das darin befindliche Bargeld. Dabei nahm die Zeugin, die den Angeklagten beobachtete, das Brech-eisen
wahr. Der Angeklagte wandte sich einem weiteren Spielautomaten zu, den er mit Hilfe des [X.] ebenfalls aufbrach und entnahm das darin be-findliche Münzgeld. Anschließend floh er unter Mitnahme des Bargelds in Höhe von rund 2.000 [X.]
(Fall 3 der Urteilsgründe).
c) Am Abend des 21. August 2015 entschloss sich der Angeklagte erneut zum Überfall auf eine Spielhalle in K.

. Wie in den vorangegangenen Fällen
parkte er sein Fahrzeug, in welchem er das [X.] deponiert hatte,
in der Nähe der Spielhalle. Nachdem er die Nacht in verschiedenen Bars in K.

ver-
bracht und erneut Alkohol und Rauschgift konsumiert hatte, begab er sich am folgenden Morgen, dem 22. August 2015, zu seinem Fahrzeug, nahm das [X.] an sich und begab sich in die Spielhalle. Nachdem ihm die dort als Aufsichtsperson tätige Angestellte, die Zeugin S.

, Wechselgeld ausge-
händigt hatte, begab er sich alleine
in die obere Etage der Spielhalle, brach mit dem mitgeführten [X.] zwei Spielautomaten auf, nahm das darin befind-liche Bargeld in Höhe von 251 [X.] an sich und floh
(Fall 4 der Urteilsgründe).
2. Das [X.] hat in den [X.] und 3 der Urteilsgründe ange-nommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des schweren, nicht jedoch den Tatbestand des besonders schweren Raubes im Sinne des §
250 Abs. 2 Nr.
1 StGB verwirklicht habe. Er habe das [X.] nicht im Sinne des §
250 7
8
-
7
-
Abs.
2 Nr.
1 StGB verwendet. Ein Verwenden durch Drohung scheide aus, weil die beiden Tatopfer das [X.] nicht als solches zu identifizieren vermoch-ten; sie hätten nur wahrgenommen, dass der Täter ihnen irgendeinen
Gegen-stand

gegen den Rücken gehalten habe. Darüber hinaus habe der Angeklagte das [X.] auch nicht konkret gefährlich verwendet, weil er damit nur leich-ten Druck ausgeübt habe, ohne den Opfern
hierdurch Schmerzen zuzufügen. Im Fall 4 der Anklage ist das [X.] ohne nähere Begründung von einem besonders schweren Fall des Diebstahls (§
243 Abs. 1
Satz
2
Nr. 2 StGB) und
nicht von einem Diebstahl mit Waffen im Sinne des §
244 Abs.
1 Nr.
1, Buchst.
a, Var.
2) StGB ausgegangen.

II.
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft ist auf die Schuldsprüche in den Fällen
1, 3 und 4 der Urteilsgründe be-schränkt.

Die Beschwerdeführerin hat
[X.] einen unbeschränk-ten Aufhebungsantrag gestellt. Die Begründung des Rechtsmittels ist jedoch ausschließlich auf
die als rechtsfehlerhaft beanstandete rechtliche Würdigung des [X.] in den [X.], 3 und 4 bezogen. Anhaltspunkte dafür, dass auch der Schuld-
und Strafausspruch im Fall
2 der Urteilsgründe
sowie die [X.] von dem Revisionsangriff umfasst sein sollen, sind der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün-dung, so ist unter Berücksichtigung von Nr.
156 Abs.
2 [X.] das Angriffsziel 9
10
11
-
8
-
im Wege der Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 2017

2
StR
47/17, [X.], 201; [X.], Urteile vom 11.
Juni 2014

2
StR
90/14, [X.], 285; vom 22.
Februar 2017

5
StR
545/16 und vom 6.
Juli 2017

4
StR 415/16, [X.] 2017, Nr.
8, 18). Die sonach gebotene Auslegung der Revisionsbegründung führt zur Annahme eines auf die Fälle 1, 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkten Rechtsmittels.

III.
Die beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Ang[X.] in den [X.] und 3 der Urteilsgründe den Tatbestand des besonders schweren Raubes im Sinne des §
250 Abs. 2 Nr. 1
Var.
2
StGB verwirklicht.
a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des §
250 Abs.
2 Nr.
1 Var.
2 StGB umfasst jeden [X.] Gebrauch eines objektiv ge-fährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der [X.] bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des [X.] bezogen auf den Grundtatbe-stand
des Raubes; es liegt sonach
vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein [X.] Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt ge-gen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-ben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
zu er-möglichen ([X.], Urteile vom 18. Februar 2010

3 [X.], [X.], 158 und vom 8. Mai 2008

3 [X.], [X.], 687). Das Tatopfer muss das [X.] und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen
([X.], Urtei-le
vom 18.
Februar 2010

3 [X.], aaO
und vom 8.
Mai 2008

3
[X.], aaO; Beschluss vom 17. Juni 1998

1
StR 270/98, [X.], 7); 12
13
14
-
9
-
denn eine Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1961

1
StR 288/61, [X.]St 16, 386, 387). Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von der Drohung erlangt und dadurch in eine Zwangslage versetzt wird
([X.], Beschluss vom 1.
September 2004

2 [X.], [X.], 41, 42). Nimmt das Tatopfer die Drohung des [X.] mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von §
250 Abs. 2 Nr. 1 Var.
2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt
und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (vgl. [X.],
Beschluss vom 1. September 2004

2
[X.],
aaO; [X.], Beschluss vom 8. November 2011

3 StR 316/11, [X.], 389; Beschluss vom 21. Oktober 2014

4 [X.], [X.], 13; Beschluss
vom 12.
Juli 2016

3 [X.], [X.], 26).
b) Gemessen hieran hat der Angeklagte das [X.] im Sinne des §
250 Abs. 2 Nr. 1
Var.
2
StGB verwendet. Indem der Angeklagte beiden Tatop-fern

bemächtigte
und sie zugleich aufforderte, seinen Anweisungen zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen Folge zu leisten, verwendete der Angeklagte bei der Tat ein gefährliches Werkzeug.
Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die
Tatopfer das
vom Angeklagten bewusst verdeckt in ihrem Rücken eingesetzte Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnahmen und deshalb nicht erkannten, dass es sich dabei um ein [X.] handelte. Anders als in anderen von den Strafsenaten des [X.] entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2007

4 [X.], [X.], 332
mit [X.]. Kudlich [X.] 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007

4 [X.], [X.], 85; Beschluss vom 5. Juni 2007

4 [X.], [X.] 2007, 163; 15
16
-
10
-
Beschluss vom 8. Juli 2008

3 [X.], [X.], 342 und Urteil vom 15.
August 2007

5
StR 216/07, [X.], 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen [X.] aus Metall

ebenso wie bei einem [X.] ([X.], Beschluss vom 4.
September 1998

2 StR 390/98, [X.], 15), einem Besenstiel ([X.], Beschluss vom 20. Mai 1999

4 StR 168/99,
[X.], 355), einem Schraubendre-her ([X.], Urteil vom 18. Februar 2010

3 [X.], [X.], 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens ([X.], Beschluss vom 21. November 2001

2 [X.], [X.], 108, 109)

um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag-
oder Stichwerkzeug (vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2014

1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es genügt, wenn das Tatopfer

wie in den zugrunde liegenden Fällen

den Gegenstand als Drohungsmittel wahrnimmt, zutreffend davon ausgeht, dass von
ihm im Fal-le eines Einsatzes eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
ausgeht, und es
sich so in die von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt sieht.
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die Tatopfer den [X.] Gegenstand zwar wahrnahmen, jedoch nicht als [X.] zu iden-tifizieren vermochten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des [X.]s vom 1. September 2004

2 [X.], [X.], 41,
auf die sich das [X.] für seine abweichende Rechtsauffassung beruft. In der dort entschiedenen Fallkonstellation hatte das Tatopfer den vom Täter als Drohmit-tel eingesetzten Schraubenzieher überhaupt nicht bemerkt. Dann aber fehlt es

anders als in der hier vorliegenden Fallkonstellation

daran, dass das Tatop-fer Kenntnis von der Drohung erlangt. Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist sonach tragfähig belegt.
17
-
11
-
c) Der [X.] ändert die Schuldsprüche in den [X.] und 3 entspre-chend ab; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht [X.] als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der [X.]. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die [X.] auf dem Rechtsfehler beruhen. Zwar hat das [X.] in beiden Fällen minder schwere Fälle des schweren Raubes im Sinne des §
250 Abs. 3 StGB ange-nommen. Ungeachtet des Umstands, dass für
minder schwere Fälle des Absat-zes 1 und des Absatzes 2 des §
250 StGB derselbe, von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen gilt, stellt die unter §
250 Abs. 2 StGB fallende Tat nach der in dem erhöhten Mindestmaß von fünf Jahren Frei-heitsstrafe zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Vorbewertung
im Vergleich zu Taten nach Absatz 1 der Vorschrift mit einem Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe grundsätzlich das schwerer wiegende Delikt dar
(vgl. [X.], [X.] vom 21.
November 2017

4
StR 208/17). Dieser Gesichtspunkt kann bei der Gewichtung des Unrechts-
und Schuldgehalts
der Tat sowohl bei der Prüfung des minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung im enge-ren Sinne Bedeutung erlangen, auch wenn der Tatrichter die Strafe dem ein-heitlichen Strafrahmen für minder schwere Fälle des Absatzes 3 entnimmt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das [X.], wenn es von der Verwirklichung des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen wäre, auf eine höhe-re Strafe erkannt hätte (vgl. für den umgekehrten Fall [X.], Beschluss vom 7.
Januar 1999

4 [X.], [X.], 43). Der Aufhebung von [X.] bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.

2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall 4 der [X.] den Tatbestand des §
244 Abs. 1 Nr. 1, Buchst.
a StGB verwirklicht; denn der Angeklagte hat das [X.], bei dem es sich um ein gefährliches Werk-18
19
20
-
12
-
zeug im Sinne der genannten Vorschrift handelt, bei der Tat bei sich geführt; dass er es außerdem als Drohmittel einsetzt, ist für die Verwirklichung des [X.], Buchst.
a StGB nicht erforderlich. Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der in vollem Umfang geständige An-geklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.
3. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den [X.], 3 und 4 der [X.] führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Die [X.] bleibt hiervon unberührt. Sie entzieht jedoch dem [X.] Ausspruch zum teilweisen [X.] der Strafe (§
67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März 2017

3 [X.], juris; Beschluss vom 9. Dezember 2014

5 [X.], juris Rn. 4).
Die Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben, da sie von den [X.] nicht betroffen sind.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, den Ausspruch über die Anrechnung der im [X.] erlittenen [X.] (vgl. UA S.
5) in den [X.] aufzunehmen und einen An-21
22
23
-
13
-
rechnungsmaßstab zu bestimmen
(zur Notwendigkeit der Aufnahme in den Ur-teilstenor vgl. nur [X.], Beschluss vom 10. Juli 2014

1 [X.], [X.]R StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 7 mwN).

Krehl

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 200/17

10.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2018, Az. 2 StR 200/17 (REWIS RS 2018, 15899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

3 StR 556/09

3 StR 316/11

4 StR 351/14

3 StR 157/16

3 StR 475/16

1 StR 247/14

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