Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 2 StR 7/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17752

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116B2STR7.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 7/15
vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

wegen
zu 1.: besonders schweren Raubs u.a.

zu 2. und 3.: schweren Raubs

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und
der
Beschwerdeführer
am 14.
Januar
2016 gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

Auf die Revisionen
der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
August 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten M.

wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbezie-hung von zwei früheren Urteilen und Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von fünf Monaten verhängt. Die Angeklagten [X.]

und B.

hat es jeweils wegen schweren Raubs verurteilt und gegen den Angeklagten [X.]

unter Einbeziehung eines früheren Urteils und der Strafe aus einem früheren Strafbefehl eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, gegen den Angeklagten B.

eine Freiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Die Vollstreckung der ge-gen den Angeklagten [X.]

verhängten Jugendstrafe und der gegen den [X.]
-
3
-
geklagten B.

verhängten Freiheitsstrafe hat das [X.] zur Bewäh-rung ausgesetzt. Schließlich hat es eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] betrat der Angeklagte [X.]

am 8.
Juni 2012 aufgrund eines zuvor mit den Angeklagten M.

und B.

gefassten Tatentschlusses gegen
03.50 Uhr zugleich mit dem Zeugen Be.

die Spielhalle

in W.

. Er spielte am Automaten. Um 04.05
Uhr betrat der Angeklagte M.

maskiert und mit einer Pistole bewaffnet die Spielhalle. Er rief e S.

mit der sowie mit einer Faust gegen den Kopf und stieß sie gegen den Tresen. Dann entnahm er aus der Kasse ungefähr 340 Euro Bargeld und flüchtete zu dem bereitstehenden Fluchtfahrzeug, das von dem Angeklagten B.

geführt wurde.
2. Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. Das Land-gericht hat sich vor allem auf die Aussage des Zeugen K.

gestützt und die Anwesenheit des Angeklagten [X.]

in der Spielhalle zur Tatzeit durch die Angaben der Zeugen S.

und Be.

bestätigt gesehen. Der Zeuge K.

habe bekundet, der Angeklagte B.

habe ihm am Morgen nach der Tat [X.] erzählt, er habe gemeinsam mit dem Angeklagten [X.]

und einem .

.

einen schwarzen Kassen-einsatz mit sich geführt. Nach seiner Schilderung habe er bei der Tatbegehung 2
3
-
4
-
das Fluchtfahrzeug gefahren, während [X.]

ein .

Haupttäter gewesen seien.
Das [X.] hat unter anderem auch den in [X.] ermittelnden Kriminaloberkommissar [X.]

als Zeugen vernommen, der angegeben hat, der Zeuge K.

habe ihn aus eigenem Antrieb um ein Ge-spräch
gebeten. Er, der Zeuge [X.]

, sei zunächst davon ausgegangen, dass

Gespräch habe ihm der Zeuge K.

aber von den Äußerungen des Angeklag-ten B.

zum Spielhallenüberfall berichtet.
Das [X.] hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeuge K.

erörtert und berücksichtigt, dass er in einzelnen Punkten unzutreffende Anga-ben gemacht habe. Diese hätten allerdings außerhalb des [X.] gelegen. Der Zeuge K.

neige nach dem Eindruck des Gerichts in belasten-den Situationen dazu, [X.] würden durch das übrige Beweisergebnis bestätigt. Schließlich sei .

veranlasst haben könnte, einen

II.
Die Revisionen der Angeklagten sind jeweils mit der Sachrüge begrün-det, sodass es auf die Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt. Die Beweis-erhebung des [X.] begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist lückenhaft.

4
5
6
-
5
-
1. Es ist zwar nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden, dass sich das [X.] auf die Angaben des Zeugen K.

gestützt hat, der Zeuge wegen der erhöhten Gefahr unsachlicher Einflüsse auf die Wahrnehmung, [X.] und Wiedergabe von Informationen aus zweiter Hand sowie wegen der reduzierten Möglichkeiten für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, die Informationen durch Rückfragen bei der primären Auskunftsperson zu [X.], stets einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. [X.], [X.] vom 26.
Mai 1981 -
2 BvR 215/81, [X.]E 57, 250, 292; [X.], Urteil vom 1.
August 1962 -
3 StR 28/62, [X.]St 17, 382, 385 f.). Dazu müssen auch die Aussageentstehung und Aussagemotivation möglichst genau überprüft wer-den, weil sich daraus Fehlerquellen für den Aussageinhalt ergeben können. An einer derart erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es hier.
2. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen, vor allem der damaligen Loslösung des Zeugen K.

ar [X.]

in Verbindung mit der etwaigen

Gewährung von Gegenleistungen für seine Aussage und der Erteilung einer Vertraulichkeitszusage durch den Kriminalhauptmeister A.

aus Anlass einer Lichtbildvorlage zur Täteridentifizierung, erscheint es möglich, dass der Zeuge K.

eine Vergünstigung gemäß §
46b Abs. 1 Satz
1 Nr.
1 StGB (in der vom 1.
September 2009 bis zum 31.
Juli
2013) geltenden Fassung erstrebt haben kann. Dies hätte ein Motiv dafür bilden können, sein Wissen [X.] oder umfangreicher darzustellen, als es tatsächlich vorhanden war. Auch könnten unbewusste Fehlvorstellungen bei dem [X.] bei seiner nachträglichen
Identifizierung der beteiligten Personen oder der [X.] mit den Angeklagten wirksam geworden sein; Zeugen an anderer Stelle unterstreichen eine solche Gefahr für die Feststellung o-7
8
-
6
-
tiv festzustellen, das den Zeugen K.

veranlasst haben könnte, einen oder ,
nicht ausreichend.
Wegen der [X.] der Beweiswürdigung zur Frage der [X.] durch die Angeklagten ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklagten [X.]

, dessen Anwesenheit in der [X.] zur [X.] durch weitere Zeugenaussagen belegt ist, dessen Be-teiligung an der Tat als n-kunden jedoch nur aufgrund der Angaben des Zeugen K.

festgestellt wurde.
3. [X.] wird, wenn er die Mitwirkung der Angeklagten an der Tat erneut bejahen sollte, bei seiner rechtlichen Würdigung die Art der [X.] der einzelnen Angeklagten als Täterschaft oder Teilnahme genau in den Blick zu nehmen haben.
Fischer [X.]Ott

Zeng Bartel

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Meta

2 StR 7/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 2 StR 7/15 (REWIS RS 2016, 17752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17752

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