Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. IX ZR 493/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 984

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 493/00Verkündet am:18. Oktober 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO §§ 15, 17; [X.]G[X.] §§ 398, 415a)Die Vertragsübernahme durch einen [X.] kann unter § 17 KO fallen.b)Zu den Wirkungen einer Konkurseröffnung, wenn der spätere [X.] Verträge veräußert hat und nicht alle Vertragspartner der [X.] durch den Erwerber bis zur Konkurseröffnung zuge-stimmt haben.[X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - [X.] LG München I- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die beiderseitigen Rechtsmittel werden - unter deren Zurck-weisung im rigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mrz 2000 teilweise aufgehobenund das der 21. Zivilkammer des [X.] vom28. April 1999 in [X.] bis V des Tenors teilweisrt undinsoweit wie folgt neu gefaût:Der [X.]eklagte wird verurteilt, der [X.] [X.] Auskunft zu er-teilen, in welchem Umfang er im gescftlichen Verkehr zu [X.] des [X.] das in den angefochtenen Urteilen wieder-gegebene Schreiben vom 2. Juni 1998 versandt hat.Es wird die Verpflichtung des [X.] zum Ersatz des Scha-dens festgestellt, welcher der [X.] dadurch entstanden istoder noch entstehen wird, [X.] der [X.]eklagte in dem Schreibenvom 2. Juni r allen Adressaten [X.] hat, War-tungsentgelte stsofort ausschlieûlich und ungekrzt [X.] M. zu. Ferner wird die Verpflichtung des [X.] zum Ersatz des Schadens festgestellt, welcher der [X.]dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, [X.] der [X.] in dem genannten [X.] den Adressaten,- 3 -die dem Übergang der [X.] zum 27. Mai 1998zugestimmt hatten, [X.] hat, die zwischen der [X.] und [X.] am 11. Februar 1998 getroffene [X.] gegenstandslos, er empfehle, direkt und unmittelbar mit [X.] M. einen neuen Wartungsvertrag abzuschlieûen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Kosten der ersten Instanz trt die [X.] zu 1/5 und [X.] zu 4/5.Die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trt die [X.] zu 1/3und der [X.]eklagte zu 2/3.Von Rechts [X.]:Die [X.] kaufte durch schriftlichen [X.]gegen ein Entgelt in [X.] 14 Mio. DM von der [X.] (im folgenden: [X.] o[X.]) mindestens 2.600 Vertr, die diese mit ihren Kundenr die Wartung von Aufzugsanlagen geschlossen hatte. [X.] verpflichtete sich,die Wartungsvertrf die [X.] mit Wirkung zum 1. Mrz 1998 zr-- 4 -tragen und die dazu notwendige Zustimmung der Vertragspartner einzuholen.Mit Schreiben vom Februar und Mrz 1998 wiesen die [X.] und [X.] dieKunden auf die Übertragung der Wartungsvertrin. Am 27. Mai 1998 [X.] der Konkurs r das Vermr [X.] erffnet und der [X.]eklagte, der zu-vor als Sequester ttig gewesen war, zum Konkursverwalter bestellt. Der [X.] lehnte mit Schreiben vom selben Tag den Eintritt in den [X.] ab. Mit Rundschreiben vom 2. Juni 1998 teilte er [X.]"ihm bekannten [X.] seinen Entschluû mit, in die bestehendenWartungsvertrr Gemeinschuldnerin einzutreten. Er schrieb unter ande-rem, die zwischen der [X.] und der Gemeinschuldnerin getroffene [X.] vom 11. Februar 1998 sei gegenstandslos; Vertragspartner der [X.] sei er bzw. die von ihm mit der Durchfrung von Reparaturenund Wartung beauftragte [X.], der auch ab sofort [X.] ungekrzt die Wartungsentgelte zust.Die [X.] sieht in dem Rundschreiben ein wettbewerbswidriges [X.] sowie einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausge-ten Gewerbebetrieb. Mit ihrer Klage begehrt sie noch die Feststellung [X.] des [X.] fr die Sc, die ihr dadurch entstanden [X.] noch entstehen werden, [X.] der [X.] (ehemaligen) [X.] der [X.] behauptet hat, die von dieser und der [X.] [X.] 1998 getroffene Vereinbarung sei gegenstandslos, dies gelte [X.] den angeblichen Eintritt der [X.] in bestehende Wartungspflichten, undWartungsentgelte stsofort ausschlieûlich und ungekrzt der [X.] zu, sowie [X.] er den [X.] empfohlen hat, mit die-sem Unternehmen direkt und unmittelbar einen neuen [X.] -schlieûen. [X.] verlangt die [X.] Auskunft r den Umfang der Ver-sendung des Schreibens.Das [X.] hat dem Auskunftsantrag voll stattgegeben, dem Fest-stellungsantrag indes nur mit der [X.], [X.] eine Verpflichtung zum [X.] wegen der Empfehlung, einen neuen Wartungsvertrag mit den [X.] M. abzuschlieûen, nur hinsichtlich der Kunden bestehe, die biszum 27. Mai 1998 der Übernahme der [X.] die [X.] gehabt tten. Auf die [X.]erufung beider Parteien hat das [X.] dieses Urteil dahirt, [X.] der [X.]eklagte der [X.] invollem Umfang zum Ersatz des durch das Schreiben vom 2. Juni 1998 entstan-denen und noch entstehenden Schadens verpflichtet ist. Mit seiner [X.] der [X.]eklagte die Abweisung der Klage, soweit diese noch im Streit ist.[X.]:Das zulssige Rechtsmittel hat hinsichtlich der Schadensersatzpflichtteilweise Erfolg.- 6 -A.Das [X.]erufungsgericht hat sein Urteil wie folgt [X.]: [X.] den durch die Versendung seines Schreibens vom 2. Juni 1998 der Kl-gerin entstandenen Schaden zu ersetzen, weil er sich zu Zwecken des Wett-bewerbs und in [X.] wettbewerbswidriger Weise an deren gegenwrtigeund potentielle Kunden gewandt habe. Dabei habe er rechtlich unzutreffendeAnsichtûert. Die Verûerung der Wartungsvertrie [X.]sei nicht "gegenstandslos" gewesen; auctten die Wartungsentgelte nichtder Aufzugswerke M. zugestanden. Durch diese Äuûerungen habe er die[X.] verunsichert und so mlicherweise ihr "Abspringen" bewirkt.Der [X.]eklagte habe weder die [X.], die bei Konkurserffnung [X.] bereits zugestimmt gehabt tten, noch diejenigen, diesich noch nicht entschieden gehabt tten, in der geschilderten Weise an-schreirfen. [X.] der zuletzt genannten Kunden habe ein Schwebe-zustand bestanden, weil sie der Vertragsrnahme immer noch- rckwirkend - tten zustimmen k. [X.] weder die Ablehnungder Erfllung des Verûerungsvertrages durch den [X.] noch [X.] in die Wartungsvertrtwas rt.[X.] rt die Revision, das [X.]erufungsgericht habe die rechtli-chen Wirkungen verkannt, welche die Konkurserffnung gemû §§ 15, 17 [X.] den [X.] dem [X.] habe.[X.] sei insbesondere die Ansicht, die Wartungsktten die [X.]srnahme durch die [X.] auch noch nach der Konkurserffnung [X.] Das [X.]erufungsgericht habe auûerdem ein erhebliches Mit-- 7 -verschulden der [X.] verkannt. [X.] sei der Auskunftsanspruch nicht[X.], weil die [X.] die von ihr geltend gemachten [X.] auch ohne die Angaben des [X.] zum Adressatenkreis berech-nen und geltend machen k.[X.].Die Ausfrungen des [X.]erufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-prfung nicht in vollem Umfang stand.[X.] Schadensersatz1. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, [X.] sich der [X.] durch die Mitteilung in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998, War-tungsentgelte st ab sofort ausschlieûlich und ungekrzt den [X.] zu, gemû §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht hat.a) Wie das [X.] ausgefrt hat, war diese Mitteilung des [X.]n irrefrend i.[X.]. § 3 UWG - und zwar in bezug auf alle [X.] 8 -aa) Entgegen der Ansicht der Revision konnte sich der Hinweis auf die"ab sofort" gegebene Forderungszustigkeit bei [X.] nur auf Wartungsleistungen beziehen, welche die Gemeinschuldnerinoder das vom [X.] eingesetzte Unternehmen erbringen sollte. [X.] die [X.] dem Irrtum erliegen, von der [X.] zwischendem 1. Mrz und der Konkurserffnung am 27. Mai 1998 im eigenen Namenerbrachte Wartungsleistungen seien nicht ihr, sondern den Aufzugswerken M.zu verten.bb) Ungeachtet des Konkurses der Gemeinschuldnerin stand diese Ver-tung der [X.] zu.Hatten die Kunden die entsprechenden Leistungen der [X.] in [X.] entgegengenommen, diese erbringe sie im eigenen Namen "[X.] der [X.]", lag darin die stillschweigend erteilte Zustimmung zu [X.] (vgl. [X.]/[X.]usche, [X.]. 1999, Einl. zu§§ 398 ff Rn. 201; [X.]/[X.], [X.]. § 415 Rn. 5). Dann - underst recht im Falle einer ausdrcklich erteilten Zustimmung - fielen die Rechteaus den betreffenden Vertricht in die Masse, weil die Vertragsr-nahme wirksam blieb, soweit sie bis Konkurserffnung bereits vollzogen war(vgl. unten 2 a aa). Hinsichtlich der wirksam rnommenen [X.] die Gemeinschuldnerin bei Konkurserffnung nicht mehr Vertragspartnerin.Soweit es an einer Zustimmung zur Vertragsrnahme fehlt, werdendie Gegenleistungen fr die vor Konkurserffnung erbrachten Wartungslei-stungen nicht von der Erfllungswahl des [X.] betroffen. Allerdings fallen- wie die Revision mit Recht geltend macht - die entsprechenden Wartungsver-- 9 -trrundstzlich unter § 17 KO. Es handelt sich bei ihnen um auf Dauer an-gelegte, bei Konkurserffnung beiderseits noch nicht vollstig erfllte Werk-vertr. Die Gemeinschuldnerin sollte die Anlagen der Kr den27. Mai 1998 hinaus warten; jedenfalls fr diese noch zu erbringenden Lei-stungen standen die Vertungen der Kunden noch aus. Es ist indessen aner-kannt, [X.] bei gegenseitigen Vertr, die auf den Austausch teilbarer Lei-stungen gerichtet sind, vor Konkurserffnung erbrachte Leistungen des Ge-meinschuldners und deren Gegenleistungen im Falle einer Erfllungswahl [X.] nicht von § 17 KO [X.] werden. Eine vorkonkursliche Ab-tretung durch den Schuldner bleibt insofern wirksam ([X.]Z 129, 336, [X.], 25, 26 f.). Eine solche Abtretung war hier mit Wirkung zum 1. Mrz 1998erfolgt. Dies ergibt sich zum einen aus der im [X.], "bis zum [X.] smtliche vertragsgegen-stlichen Wartungsvertrim Original sowie die vorhandenen fr die lau-fende [X.]etreuung der Anlagen erforderlichen kaufmischen und technischenUnterlagen ... der Kferin zrgeben ...", und zum anderen aus der Mittei-lung der [X.] in ihrem Schreiben vom 12. Mrz 1998, bei einer Zahlung auf dasangegebene Konto der [X.] [X.] der Kunde "von bestehenden [X.] uns r aus Ihrem Wartungsvertrag entlastet".b) Der [X.]eklagte handelte schuldhaft, weil er erkennen konnte und muû-te, [X.] seine Mitteilung irrefrend war (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG). Erkannte den [X.] und die darin erfolgte Abtretung, under muûte die Rechtsprechung zur Nichtanwendung des § 17 KO im Falle vor-konkurslicher Teilleistungen [X.] 10 -c) Die Ansicht der Revision, es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, [X.]die [X.] durch die [X.] die Forderungszustigkeit gescigtworden sei, ist unzutreffend. [X.] werden im Falle der Verletzung des§ 3 UWG in der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen an die Wahr-scheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt. Es t, [X.] nach der Le-benserfahrung der Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheitzu erwarten ist; einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht ([X.], Urt. [X.] Mai 2000 - [X.], [X.], 1402, 1403). Hier war die [X.], Kunden zu veranlassen, der [X.] zustehende Leistungen [X.], welche vor Konkurserffnung vorgenommen worden waren, nichtzu erbringen. Darin lag zumindest eine Marktverwirrung. Diese darf die Kle-rin auf Kosten des [X.] beseitigen, indem sie den Kunden die wahreRechtslage schildert (vgl. [X.], Urt. v. 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, [X.] UWG§ 1 Nr. 847 m. Anm. [X.]; [X.], in [X.]. UWG 1991 vor § 13 [X.]. 312 ff. m.w.[X.] Durch die weiter in dem Rundschreiben vom 2. Juni 1998 enthalteneErklrung, der zwischen der Gemeinschuldnerin und der [X.] [X.] und der Eintritt der [X.] in die bestehenden War-tungsverpflichtungen seien "gegenstandslos", und die Empfehlung, mit [X.] M. direkt und unmittelbar einen neuen Wartungsvertrag abzu-schlieûen, hat sich der [X.]eklagte nur in eingeschr[X.]m Umfang gemû §§ 3,13 Abs. 6 Nr. 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht.a) [X.] ist der [X.]eklagte, soweit das Rundschreiben an [X.] gerichtet wurde, die im Zeitpunkt der Konkurserffnung am 27. Mai 1998- 11 -dem Eintritt der [X.] anstelle der Gemeinschuldnerin in die [X.] zugestimmt hatten.aa) [X.] diesem eingeschr[X.]n Kundenkreis stellte die be-zeichnete Erklrung eine irrefrende Ar gescftliche Verltnissei.[X.]. § 3 UWG dar. Die Angabe war geeignet, bei den [X.] un-richtige [X.] ihren Vertragspartner zu wecken und sie zu [X.] zu veranlassen, die sich zu Lasten der [X.] auswirken konnten.Der [X.] und der mit der Zustimmungserklrung der be-treffenden Kunden bewir[X.] Eintritt der [X.] in die [X.]enwirksam - und nicht "gegenstandslos" -, weil beides durch die zeitlich stereKonkurserffnung nicht berrt wurde. Allerdings fllt der [X.]ebenfalls unter § 17 KO. Es handelt sich um einen zweiseitigen [X.] dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner, dem derverbleibende Vertragspartner zustimmen muûte. Zwar wird teilweise die [X.] vertreten, Sinn und Zweck des § 17 KO erforderten nicht, im Konkurs [X.] dem [X.] dem Konkursverwalter ein Wahlrechteinzurmen, ob er den [X.] wolle oder nicht ([X.] ZIP 1999,1373, 1380). Sinn und Zweck des § 17 KO sprechen jedoch im [X.]undsatz da-fr, [X.] ein [X.] darunter fllt. Oft - so auch hier - hat ein [X.] kauflichen Chara[X.]r. [X.] [X.] er fig fr den Fall,[X.] der andere Vertragspartner nicht zustimmt, eine Erfllungsrnahme. [X.] es auch vorliegend (vgl. Ziffer 2.1.5 des [X.]es). Jedenfallsin einem solchen Falle muû der Konkursverwalter die Mlichkeit haben, die(weitere) Erfllung des Vertrages abzulehnen, wenn er sich von ihr [X.] keine Vorteile verspricht oder sogar Nachteile befrchtet. Der [X.] -nahmevertrag war bis zur Konkurserffnung von beiden Seiten noch nicht voll-stig erfllt. Wie sich aus der vereinbarten Erfllungsrnahme ergibt, war[X.] nicht lediglich gehalten, sich um die [X.]eibringung der Zustimmungserklrun-gen der [X.] zu [X.]; sie schuldete [X.] hinaus auch [X.]. [X.] hatte noch nicht vollstig erfllt, solange nicht alle Kunden [X.] zugestimmt hatten, und demgemû hatte die [X.] [X.] noch nicht (vollstig) bezahlt. Auch insoweit gilt jedoch das [X.] den [X.]: Soweit ein unter § 17 KO fallender [X.] auf teilbare Leistungen gerichtet ist und der Schuldner vor Konkurserff-nung bereits Teilleistungen erbracht hat, werden diese und die entsprechendenGegenleistungen nicht von § 17 KO berrt. Ob ein bernahmevertrag auchdann von § 17 KO [X.] wird, wenn er in der Form eines "dreiseitigen Vertragsim engeren Sinne" geschlossen wird (vgl. hierzu [X.]Z 96, 302, 307; 137, 255,259; [X.], Urt. v. 18. Oktober 1995 - [X.], [X.], 128, 131; v.3. Dezember 1997 - [X.], [X.], 391, 392; [X.]/[X.]usche, Einl.zu § 398 ff Rn. 201), ist hier nicht zu entscheiden.bb) In dem angegebenen Umfang hat der [X.]eklagte ebenfalls wenigstenseinen Marktverwirrungsschaden verursacht. Das Schreiben war geeignet, Kun-den, welche die Vertragsrnahme durch die [X.] schon vor der [X.] genehmigt hatten, zu irritieren und zum "Abspringen" zu veran-lassen. Auch insofern hat der [X.]eklagte schuldhaft gehandelt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1Satz 1 UWG; vgl. oben 1 [X.]) Der [X.] ist un[X.]. Da die Kunden dieVertragsrnahme durch die [X.] auch stillschweigend - z.[X.]. durch [X.] von Wartungsleistungen seitens der [X.] (s.o. 1 a) - geneh-- 13 -migen konnten, brauchte sich die [X.] nicht auf die Aufforderung des [X.]n einzulassen, diejenigen Kunden zu benennen, die bis zur Konkurser-ffnung der Vertragsrnahme ausdrcklich zugestimmt [X.]) Soweit das Rundschreiben an Kunden adressiert war, die dem ber-gang der [X.] zur Konkurserffnung am 27. Mai 1998 nochnicht zugestimmt hatten, scheidet eine Schadensersatzpflicht jedenfalls man-gels Verschuldens (vgl. § 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 UWG) des [X.]) Der [X.]eklagte ist davon ausgegangen, [X.] die [X.] dieVertragsrnahme durch die [X.] nach Konkurserffnung nicht mehr wr-den genehmigen k. Dies war mlicherweise objektiv falsch.(1) Allerdings hat der erkennende Senat in stiger Rechtsprechungausgesprochen, [X.] die [X.] aus beiderseits noch nicht er-fllten gegenseitigen Vertr- vorbehaltlich bereits erbrachter Teilleistungenund der entsprechenden Gegenansprche (vgl. oben 1 a bb) - mit der Erff-nung eines Konkursverfahrens mit [X.] der Konkursmasse "er-lschen" und durch die Erfllungswahl des Konkursverwalters "neu" entstehen([X.]Z 106, 236, 241 ff.; 116, 156, 158; 129, 336, 338; 135, 25, 26). Danachtten die Wartungsvertr, deren bernahme von den Kunden nicht [X.] genehmigt worden war, wegen § 15 KO nicht mehr rtra-gen werden [X.]) Indes [X.] die von den Kunden auszusprechende Genehmigungrckwirkende [X.] gehabt haben (vgl. [X.]/[X.], § 415 [X.]G[X.] Rn. 76;MchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 4. Aufl. § 415 Rn. 17). Es ist anerkannt, [X.] die- 14 -Genehmigung einer vor Konkurserffnung vorgenommenen genehmigungsbe-rftigen [X.] im allgemeinen zurckwirkt. Wirddie [X.] genehmigt, ist das betreffende Rechtschon vor der Erffnung des Konkursverfahrens aus dem Verms Ge-meinschuldners ausgeschieden ([X.]Z 137, 267, 280 f; vgl. ferner [X.] 134,73, 78; [X.], Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, [X.] Nr. 2 zu § 15 KO; [X.]/[X.], [X.]. § 15 Rn. 93; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 15Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 c). Ent-sprechendes [X.] fr den hier zu entscheidenden Fall gelten, [X.] ein ber-nahmevertrag zwischen dem eintretenden und dem ausscheidenden Vertrags-partner abgeschlossen wird und der verbleibende Vertragspartner erst nachErffnung des Konkurses r das Verms ausscheidenden [X.]) Andererseits ist Voraussetzung der Rckwirkung einer Genehmi-gung, [X.] im Zeitpunkt ihrer Vornahmrhaupt noch eine genehmigungsf-hige Verf- oder, wie hier, ein genehmigungsfiger bernahmevertrag -vorliegt. Dies t davon ab, welche Rechtswirkungen die Konkurserffnungauf den bernahmevertrag hat. Sind - gemû der Senatsrechtsprechung - diegegenseitigen [X.] aus dem bernahmevertrag, soweit [X.] nicht erfllt waren, mit Konkurserffnung erloschen und mangels Erfl-lungsverlangens des [X.] auch nicht wieder aufgelebt, [X.] das Erl-schen der [X.] einer Änderung oder Aufhebung des bernah-mevertrages [X.]. § 415 Abs. 1 Satz 3 [X.]G[X.] gleichstehen. Dann lieûe sich [X.] vertreten, eine Zustimmung des Vertragspartners zu einer [X.] durch einen [X.] sei nicht mehr mlich ([X.]/[X.],§ 415 [X.]G[X.] Rn. 65), auch wenn der bernahmevertrag bis zur [X.] -nung in dinglicher Hinsicht so weit vollzogen war, wie das von seiten der [X.]spartner rhaupt mlich und zur Erfllung erforderlich war. Es kommthinzu, [X.] der [X.]eklagte Erfllung der [X.] hatte, so [X.]die beiderseitigen [X.] (soweit es an Leistungen vor Konkurs-erffnung fehlte) nach der Rechtsprechung des Senats "neu" [X.] wor-den waren.bb) Wenn der [X.]eklagte bei dieser Sach- und Rechtslage davon ausging,nach Konkurserffnung sei eine Zustimmung der Vertragspartner zu der [X.] die [X.] nicht mehr mlich, so ist ihm diesnicht als Verschulden vorzuwerfen, auch wenn die Rechtsfrage - was hier einerEntscheidung nicht bedarf - anders zu beantworten sein sollte.I[X.] [X.] [X.]eklagte ist zu Recht zur Auskunft verurteilt worden. Eine Aus-kunftspflicht besteht nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den [X.] es mit sich bringen, [X.] der [X.]erechtigte inentschuldbarer [X.] [X.]estehen und Umfang seines Rechts im [X.] ist, [X.] er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchsnotwendigen Auskfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann [X.] Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu [X.] (vgl. nur [X.], aaO vor § 13 [X.] Rn. 401).- 16 -Da die [X.] nicht wissen kann, welche Kunden dem [X.] [X.] waren, und auch nicht, welche von den ihm bekannten Kunden er nichtangeschrieben hat ("nahezu alle" sind nicht alle), besteht das [X.]rfnis nachAuskunft nach wie vor. Dem Auskunftsanspruch ist - wie sich aus den Ausfh-rungen zu I.1. ergibt - auch in vollem Umfang und nicht nur insoweit zu ent-sprechen, als er die Kunden betrifft, die bis zur Konkurserffnung der [X.] bereits zugestimmt hatten.[X.] die Verurteilung des [X.] zu Recht erfolgt ist, wird [X.], [X.] der [X.]eklagte nicht perslich, sondern als Amtswalter der Massehaftet. Das entspricht dem [X.]en Willen der [X.].Kreft [X.]FischerRichter am [X.]undesgerichtshofDr. [X.] ist am 31. [X.] aus dem aktiven Dienstausgeschieden und daher ver-hindert, seine Unterschrift bei-zufen. Kreft Ganter

Meta

IX ZR 493/00

18.10.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. IX ZR 493/00 (REWIS RS 2001, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 984

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