Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.01.2022, Az. 7 B 6/21

7. Senat | REWIS RS 2022, 2232

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Gegenstand

Immissionsschutzrechtlicher Feststellungsbescheid für in einer Anlage nutzbare Tierplätze


Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der diese selbst trägt.

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des [X.] vom 12. November 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens und der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin, eine [X.], wendet sich gegen einen immissionsschutzrechtlichen Feststellungsbescheid für den Schweinemastbetrieb der [X.]eigeladenen, mit dem die Zahl der zulässigen [X.] und der Großvieheinheiten festgesetzt wurde. Den [X.]escheid hatte der [X.]eklagte nach zahlreichen Anzeige- und Änderungsgenehmigungsverfahren erlassen, um die in der Anlage nutzbaren [X.] klarzustellen.

2

Das [X.] hat den Feststellungsbescheid aufgrund der als zulässig angesehenen Klage aufgehoben. Der [X.]escheid sei mangels Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]ImSchG, an dem die Klägerin zu beteiligen sei, rechtswidrig und verletze diese in ihren Rechten aus § 36 Abs. 1 [X.]auG[X.].

3

Das [X.] hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen hat keinen Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die von der [X.]eschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] - [X.] 2020, 173 Rn. 4 und vom 23. März 2021 - 4 [X.] - [X.] 2021, 660 Rn. 2).

7

a) Die [X.]eschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob eine Verletzung des gemeindlichen [X.]eteiligungsrechts aus § 36 Abs. 1 [X.]auG[X.], wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 [X.]auG[X.] im bauaufsichtlichen Verfahren oder in einem anderen Verfahren im Einvernehmen mit der [X.] entschieden wird, in [X.]etracht kommt, wenn es sich lediglich um einen Feststellungsbescheid und nicht um einen "echten" (Änderungs-)Genehmigungsbescheid handelt.

8

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

9

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage setzt bei der [X.]egrifflichkeit eines Feststellungsbescheids einerseits bzw. eines ([X.] andererseits aus. Die Anforderungen an die Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen, zu denen auch Verwaltungsakte zählen, sind in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt. Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 [X.]G[X.] nach ihrem objektiven Erklärungswert unter [X.]erücksichtigung der [X.]egleitumstände auszulegen. Abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.] 23.13 - [X.] 451.505 Einzelne Stützungsregelungen Nr. 7 Rn. 18 m.w.[X.]). Auf die bloße [X.]ezeichnung eines [X.]escheids als "Genehmigungsbescheid", "Änderungsgenehmigung" oder "Feststellungsbescheid" kommt es nicht an. Hiervon ausgehend bedarf es jeweils einer einzelfallbezogenen [X.]etrachtung, die sich inhaltlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der streitentscheidenden Norm befasst. Das [X.] ist hier bei der [X.]estimmung des objektiven Gehalts des streitgegenständlichen Verwaltungsakts zu der verbindlichen Festschreibung der Zahl von [X.] sowie der Gleichstellung des Feststellungsbescheids mit einem Verwaltungsakt, der eine nicht erforderliche Genehmigungspflicht für diese Zahl von [X.] bescheinige, gelangt. Hieran anknüpfend kommt es zu dem Ergebnis, dass die mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid für "geschützt" erklärte Veränderung der Tierplatzzahl gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 28. August 1995 ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 [X.] - [X.]ImSchG - erfordert hätte, in dem die Klägerin zu beteiligen gewesen wäre. Die vom [X.] entscheidungstragend angestellte Erwägung wird nicht von der von der [X.]eschwerde für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage berührt. Schließlich ist es in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass es einer [X.]ehörde verwehrt ist, [X.]eteiligungsrechte zu unterlaufen, indem sie eine an sich gebotene Entscheidung unterlässt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 [X.] 14.12 - [X.]E 149, 17 Rn. 26 m.w.[X.]).

b) Weiter möchte die [X.]eschwerde grundsätzlich geklärt wissen,

ob für die Prüfung der Frage, ob eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.]ImSchG vorliegt, nur die vorangegangenen immissionsschutzrechtlichen ([X.], mit denen die Zahl der [X.] ausdrücklich genehmigt worden sind, zu prüfen sind oder auch solche immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen die Zahl der [X.] in erster Linie eine notwendige [X.]erechnungsgrundlage für andere [X.]ereiche - wie z.[X.]. das Güllemanagement - darstellen.

Auch damit ist keine Frage aufgeworfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Frage lässt sich nur für den Einzelfall durch Rechtsanwendung beantworten. Es ist jeweils bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß dem in § 133 [X.]G[X.] enthaltenen Rechtsgedanken bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des [X.]escheids aus der Sicht des Adressaten abzustellen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 [X.] 35.87 - [X.]E 84, 220 <229>). Ob sich aus einer die ursprüngliche Genehmigung der Anlage ergänzenden (späteren) immissionsschutzrechtlichen Genehmigung etwas für die Frage der Wesentlichkeit einer (erneuten) Änderung ergibt, ist daher Frage des [X.] und -zusammenhangs der unterschiedlichen Genehmigungen und einer abstrakten und fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

c) Die [X.]eschwerde möchte ferner grundsätzlich geklärt wissen,

ob ein nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]ImSchG erlassener Freistellungsbescheid als Ausgangspunkt für die [X.]eurteilung der Frage in [X.]etracht kommt, ob eine Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 16 Abs. 1 [X.]ImSchG darstellt.

Auch insoweit stellt sich keine Frage, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 [X.] 2.10 - ([X.] 406.25 § 15 [X.]ImSchG Nr. 8 Rn. 22) entschieden, dass eine Freistellungserklärung ausschließlich die formelle Legalität des angezeigten [X.] regelt (vgl. auch [X.], Urteil vom 7. August 2012 - 7 [X.] 7.11 - [X.] 406.25 § 15 [X.]ImSchG Nr. 9 Rn. 16). Sie stellt mit [X.]indungswirkung lediglich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist und daher weder Stilllegungsanordnungen nach § 20 Abs. 2 [X.]ImSchG ergehen noch an die formelle Illegalität anknüpfende [X.]ußgeld- oder Straftatbestände eingreifen können. Aus diesen Ausführungen folgt im Umkehrschluss, dass [X.] keine materielle (immissionsschutzrechtliche) Wirkung haben und daher für die materiell-rechtliche [X.]eurteilung der Frage, ob eine Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb eine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 16 Abs. 1 [X.]ImSchG darstellt, nicht als Ausgangspunkt in [X.]etracht kommen können. Im Übrigen gilt, dass sich der Regelungsgehalt verschiedener auf eine Anlage bezogener [X.]escheide und ihr Verhältnis zueinander aus den jeweils im Einzelfall getroffenen Entscheidungen ergibt und sich dies einer grundsätzlichen Klärung entzieht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Januar 2017 - 7 [X.] 1.16 - [X.] 406.25 § 16 [X.]ImSchG Nr. 3 Rn. 18).

d) Die [X.]eschwerde möchte schließlich grundsätzlich geklärt wissen,

ob ein etwaig fehlerhafter Feststellungsbescheid in Gänze aufzuheben ist oder auch nur eine Teilaufhebung eines solchen [X.]escheids in [X.]etracht kommt.

Damit ist keine Frage aufgeworfen, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die gestellte Frage lässt sich nur für den Einzelfall durch Rechtsanwendung beantworten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. Mai 2006 - 6 [X.] 28.06 - juris Rn. 6 ff. m.w.[X.]) und folgt im Übrigen der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein Verwaltungsakt nur "soweit" aufzuheben ist, wie er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde besteht zwischen dem [X.]erufungsurteil und dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2003 - 7 [X.] 19.02 - ([X.]E 119, 329) keine Divergenz.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO öffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26).

Daran fehlt es hier. Die [X.]eschwerde stellt nicht divergierende Rechtssätze gegenüber. Vielmehr führt sie unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2003 - 7 [X.] 19.02 - ([X.]E 119, 329 <337 f.>) aus, dass die Genehmigung in Gestalt der Änderungsanzeigen maßgeblich für die genehmigten Werte sei, und macht geltend, dass diese Rechtsprechung sich auf [X.] übertragen ließe. Mit dieser [X.]egründung genügt die [X.]eschwerde aber nicht den aufgezeigten Anforderungen an eine Divergenzrüge.

3. Schließlich liegen auch nicht die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

a) Das [X.] hat nicht verfahrensfehlerhaft eine Klagebefugnis der Klägerin und damit die Zulässigkeit ihrer Klage angenommen. Nicht jeder Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift begründet einen Verfahrensmangel. Die fehlerhafte [X.]eurteilung einer materiellrechtlichen Vorfrage stellt keinen Verfahrensfehler dar. Hat das [X.] in Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der konkret in Rede stehenden Norm ein eigenes Recht des [X.] entnommen, kann es allenfalls eine materiellrechtliche Vorfrage für die Annahme der Klagebefugnis fehlerhaft beurteilt haben. Dies führt nicht zu einem Verfahrensfehler, sondern allenfalls zu einer Frage grundsätzlicher [X.]edeutung ([X.], [X.]eschluss vom 17. November 2009 - 7 [X.] 25.09 - [X.] 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 30). Anderes würde nur bei einer Verkennung der prozessualen [X.]edeutung des § 42 Abs. 2 VwGO gelten ([X.], [X.]eschluss vom 3. August 2021 - 9 [X.] 49.20 - juris Rn. 35 f. m.w.[X.]). Dass dies der Fall wäre ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

b) Die [X.], das [X.] habe verfahrensfehlerhaft das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin angenommen, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Auch mit diesem Einwand macht die [X.]eschwerde einen materiellen Rechtsfehler und keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Im Übrigen fehlt das Rechtsschutzinteresse an einer Klage nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen ([X.], Urteile vom 17. Januar 1989 - 9 [X.] 44.87 - [X.]E 81, 164 und vom 15. Januar 1999 - 2 [X.] 5.98 - [X.] 310 § 42 Abs. 1 VwGO Nr. 1 S. 2). Derartige Umstände zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Es ist insbesondere nicht widersprüchlich, wenn die Klägerin in diesem Verfahren den Feststellungsbescheid angreift und eine Verletzung ihrer [X.]eteiligungsrechte aus § 36 Abs. 1 [X.]augesetzbuch - [X.]auG[X.] - rügt, aber parallel die Aufstellung eines vorhabenbezogenen [X.]ebauungsplans für die Anlage betreibt sowie hierzu städtebauliche Verträge mit der [X.]eigeladenen abschließt. All dies zeigt nur, dass die Klägerin mit den Mitteln des Rechts ihre kommunale Planungshoheit wahrzunehmen sucht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs 2013. Entgegen der Auffassung des [X.]s war dieser Wert nicht wegen des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids zu halbieren. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser [X.]escheid für die Klägerin einen anderen Wert darstellt als ein Genehmigungsbescheid.

Meta

7 B 6/21

03.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. November 2020, Az: 2 L 70/18, Urteil

§ 36 Abs 1 BauGB, § 133 BGB, § 16 Abs 1 S 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.01.2022, Az. 7 B 6/21 (REWIS RS 2022, 2232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2232

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