Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 503/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 504

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 503/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen

bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
am 10. De-zember 2014
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2014 aufgehoben; die Feststellungen blei-ben aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zum räumlichen Bezug zwischen dem bereitgehaltenen [X.] und der er-worbenen Schusswaffe; diese werden aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und mit Besitz von Munition zu der Freiheitsstrafe von sechs [X.] und sechs Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materi-ellen Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
1. Die Annahme der Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge (§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils.

a) Der in Strafhaft befindliche Angeklagte entschloss sich, seinen Lebens-unterhalt nach der Entlassung (wiederum) durch Drogenhandel zu bestreiten. Um sich bei den künftigen Geschäften "abzusichern", beschaffte er sich [X.] eines Hafturlaubs einen Double-Action-Revolver sowie zugehörige [X.]. Beides beließ er zunächst im Kellerraum seiner Wohnung; nach der [X.] verwahrte er den geladenen Revolver sodann in einer Kiste im Schlafzimmerschrank, "wenn er ihn nicht bei sich trug". Zu einem unbekannten Zeitpunkt erwarb er 210
Gramm eines [X.]s, Wirkstoffanteil 22,72
Gramm, das er gewinnbringend weiterveräußern wollte und nebst Streckmittel sowie Verpackungsmaterial in dem genannten Kellerraum bereit-hielt. Konkrete, über die Beschaffung und das Bereithalten hinausgehende Akte des Handeltreibens hat das [X.] nicht feststellen können.

b) [X.] Handeltreiben im Sinne von §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe (oder den sonstigen Gegenstand) bei der Tat mit sich führt, sie also bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dies ist der Fall, wenn dem [X.] die Waffe in Griffnähe oder zumindest so zur Verfügung steht, dass ihm der Zugriff hierauf ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist (vgl. nur [X.], Ur-teil vom 15.
November 2007 -
4 [X.], [X.]St 52, 89, 92
f.). Setzt sich die Tat aus mehreren [X.]en zusammen, so reicht es zur Tatbestandser-füllung
aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem [X.] verwirk-licht ist. Als solcher kommt zwar auch das Vorrätighalten des Betäubungsmit-tels in Betracht, denn dabei handelt es sich um einen Teilakt der
eigennützigen, 2
3
4
-
4
-
auf den Betäubungsmittelumsatz
gerichteten
Tätigkeit ([X.], Urteil vom 28.
Februar 1997
-
2 [X.], [X.]St 43, 8, 10 f.). Jedoch erfordert
§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG für diesen Fall, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die Waffe zugreifen kann ([X.],
aaO S.
13; Urteil vom 22.
August 2012 -
2
StR 235/12, [X.], 150, 151). Hierzu bedarf es allerdings nicht notwendig eines unmittelbaren [X.] mit dem Betäubungsmittel unter Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe; vielmehr genügt etwa, dass der Täter sowohl die Waffe als auch das Betäubungsmittel dergestalt in Verwahrung hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich wäre (vgl. [X.], Urteil vom 22.
August 2012 -
2
StR 235/12, [X.], 150, 151).

Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen nicht die Annahme be-waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, denn sie belegen weder ein Führen der Waffe bei Gelegenheit eines [X.] mit dem [X.] noch ein Verwahren beider Gegenstände in räumlicher Nähe zueinander. Der Senat schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können.

5
-
5
-
2. Die im Übrigen rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen können [X.] bleiben.

[X.] [X.] Hubert

Schäfer Mayer
6

Meta

3 StR 503/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 3 StR 503/14 (REWIS RS 2014, 504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 504

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3 StR 503/14

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