Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 5 StR 111/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11627

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520B5STR111.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 111/20

vom
12. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2020 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schuss-waffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsent-scheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
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1. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken.
a) Das [X.] hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellun-gen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte lagerte gut 1 kg eines ursprünglichen Vorrats von 11 kg Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf in einer Nische des Balkons seiner Einzimmerwohnung. Zum Verpacken der Betäubungsmittel nutzte er ein in der Küche stehendes Laminiergerät. Im Badezimmer verwahrte er in einer Tüte [X.] dem losen und leeren Waschbeckenunterschrank einen Revolver und in ei-nem verknoteten [X.] eingewickelte Patronen verschiedener Kali-ber. Sowohl vo

Das [X.] hat daraus den Schluss gezogen, dass der Angeklagte können, und daher die Voraussetzungen des [X.] des §
30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bejaht.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt vor, wenn der Täter
diese bei der Tatbegehung bewusst gebrauchs-bereit bei sich hat. Ein Tragen am Körper ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Schusswaffe sich so in der räumlichen Nähe des [X.] befindet, dass er sich ihrer jederzeit

also ohne nennenswerten Zeit-aufwand und ohne besondere Schwierigkeiten

bedienen kann. Dies kann 2
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zwar auch der Fall sein, wenn Betäubungsmittel und Schusswaffe innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. [X.] muss das Tatgericht in einer solchen Konstellation die konkreten Um-stände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter die Schusswaffe tatsächlich jederzeit verwenden kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2019

2 [X.], [X.], 233, 234 mwN). Dies gilt umso mehr, wenn wie hier der sofortige Zugriff auf die

zudem noch nicht gebrauchsbereite

Waffe nur nach Überwindung weiterer Hindernisse möglich ist.
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht in
vollem Umfang gerecht. Zwar hat das [X.] sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch den [X.] Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und des Revolvers hinrei-chend konkret beschrieben. Sein Schluss, der Angeklagte habe das Badezim-mer und damit den Aufbewahrungsort des Revolvers von jedem anderen Ort anstanden. Es fehlt aber an den weiteren zur rechtlichen Beurteilung erforderli-chen Feststellungen dazu, welcher zeitliche Aufwand damit verbunden gewe-sen wäre, die Waffe aus dem Versteck hervorzuholen, die passenden Patronen aus dem
[X.] auszusortieren und den Revolver zu laden. Der [X.] kann ohne

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2. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung der an sich [X.] tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht wider-sprechen.
Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.01.2020 -
251 [X.]/19 (527 KLs) (23/19)
9

Meta

5 StR 111/20

12.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 5 StR 111/20 (REWIS RS 2020, 11627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11627

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21 KLs-72 Js 857/20-1/21 (Landgericht Essen)


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2 StR 294/19

5 StR 111/20

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