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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 244/08vom 25. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Klägerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich zur Hälfte angerechnet worden sind. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das vorgenannte Urteil umgedeutet. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] 20.366,30 • und für die außergerichtlichen Kosten 22.922,68 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur [X.] nur in Höhe von 89% anzusetzen sind. - 3 -
Gründe: 1 I. Die Klägerin, die seit dem Tode ihres früher bei der [X.] versicherten Ehemannes seit dem 1. März 2006 eine Witwen-Zusatzrente beansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt, bei Er-rechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm überwiegend in der früheren [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten von insgesamt 367 Monaten in voller Höhe anzurechnen und die Ruhensbe-stimmung des § 41 Abs. 5 [X.] in ihren jeweiligen Fassungen nicht an-zuwenden. Das [X.] hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] - insoweit unter Zu-rückweisung der Klaganträge - die lediglich hälftige Anrechnung der [X.] bei der [X.] für wirksam erachtet und nur die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 [X.] in der bis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung für das [X.]. Es hat die Revision "hinsichtlich der Berufung der [X.] gegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des § 41 Abs. 5 [X.]" zugelassen.
II. Zutreffend nimmt die Klägerin an, dass diese Revisionszulas-sung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ih-res Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es [X.] sich insoweit um einen teilurteilsfähigen und mithin abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisi-onszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. [X.], 15, 18). Die diesbezüglich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer 2 - 4 -
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, aa [X.] a.F. waren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen [X.] zurückgelegt worden waren, insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung des Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Klägerin - erst nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre 1995 aufgrund der 28. Änderung der früheren Satzung der [X.] eingefügte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegen-über Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober 1995 bei der [X.] pflichtversichert waren (vgl. dazu [X.]surteil vom 27. September 2000 - [X.] - [X.], 1530). Der [X.] der Klägerin, der zu diesem geschützten Personenkreis gehört, musste sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der [X.] seiner in der ehemaligen [X.] zurückgelegten Vordienstzeiten ver-weisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht vollen Umfangs, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der vor der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung ledig-lich zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. [X.]surteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - VersR 2004, 499 unter 2 b). 3 2. Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 ([X.], 101 ff.) hat der [X.] entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des Betriebsrentensystems der [X.] in deren neue Satzung ([X.]) aufgenommenen Überleitungsvorschriften für rentennahe Versicherte (§§ 78, 79 Abs. 2 [X.]) wirksam sind. 4 - 5 -
5 Damit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den [X.] aufgeworfene Rechtsfragen grundsätzlich geklärt. So ist es verfassungs-rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die [X.] der rentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F., § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige [X.] angerechnet werden. Den renten-nahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den renten-fernen Versicherten - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von [X.] zur Besitzstandswahrung belassen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu kei-ner [X.] begründet worden und kann sich auch nicht infolge des [X.] des [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 835) gebildet haben. Das [X.] hatte viel-mehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen [X.] aus [X.] nicht zwingend geboten ist ([X.]surteil vom 24. September 2008 aaO [X.]. 54 ff.). III. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, das Berufungsgericht habe auch im Übrigen die Revision allein zugunsten der [X.] zugelas-sen. Die Berufung der [X.] hatte sich unter anderem umfassend gegen die Feststellung des [X.]s gerichtet, der Klägerin sei die Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 [X.] n.F. zu gewähren. Dem hat das [X.] teilweise statt-gegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007 für anwendbar erklärt hat. Hierdurch ist die Klägerin beschwert. Ihre da-gegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn 6 - 6 -
die Änderung des der Klägerin in diesem Punkte günstigeren landgericht-lichen Urteils ist Folge der Berufung der [X.].
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der [X.] deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der §§ 548, 549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht [X.]) Revision um und wird demnächst Termin zur mündlichen Verhand-lung anberaumen. 7 - 7 -
8 Vorsorglich weist er die Klägerin jedoch darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung der Sache den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil S. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit, bin-nen drei Wochen zu erklären, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden soll.
[X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 250/06 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 5/08 -
Meta
25.11.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2009, Az. IV ZR 244/08 (REWIS RS 2009, 405)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 405
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