Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. VI ZR 24/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1290

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:051217UVIZR24.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

5. Dezember 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
a)
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1282 Rn. 7). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (Senatsurteile vom 11. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1155 Rn. 19; vom 18. Januar 2005 -
VI [X.]/04 [X.], 558, 559 f.).
b)
Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen [X.] Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu ei-nem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag be-gründet.
[X.], Urteil vom 5. Dezember 2017 -
VI [X.] -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. Dezember
2017
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Wellner
und Offenloch, die Richterin
Müller
und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-richts [X.] am Main
vom 11. Januar
2017
wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.
Der Kläger
war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer eines damals acht Jahre alten Pkw, eines [X.], der durch ein bei der [X.] versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Nachdem der Kläger ein Sachverständigen-gutachten zur Schadenshöhe eingeholt hatte,
beauftragte er seinen Rechtsan-
n-1
2
-

3

-

denverrechnungssätzen der [X.] in F.
enthalten waren. [X.] verwies die Beklagte den Kläger unter Vorlage eines Prüfberichts auf die Möglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Fachwerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen zu Klassen, und leistete
auf dieser Grundlage Schadensersatz
in Höhe von 3.650,59

diesem
Gegenstandswert erstattete sie zudem ä-Ersatz vorgericht-licher

verlangt. Mit der Klage macht
er die [X.].
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeän-dert, dass es
die Klage abgewiesen
hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision beantragt der
Kläger
die Wiederherstellung des amtsgerichtli-chen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass
dem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten grundsätzlich derjenige
Ge-genstandswert zugrunde zu legen sei, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspreche. Dem Schädiger könnten Rechtsanwaltskosten nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens gehe. Der
Schaden
habe
-
unter Berücksichtigung der späteren Einwendung der Beklag-ten -
von Anfang an nur in Höhe der Reparaturkosten der
Verweiswerkstatt be-3
4
-

4

-

standen. Der Zeitpunkt der Geltendmachung der Einwendung sei nicht maß-geblich. Als unstreitig gewordene Schadenshöhe sei die von der [X.] ge-leistete Zahlung anzusehen, da der Kläger die Kürzung seines Schadenser-satzanspruchs in der
Hauptsache hingenommen habe. Darauf, ob in tatsächli-cher Hinsicht die Voraussetzungen vorlägen, unter denen der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Alternativwerkstatt verweisen könne, komme es demnach nicht an.

II.
Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechts-anwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Berücksichtigung des von dem Klä-ger
hinsichtlich der Hauptforderung
hingenommenen Verweises der [X.] auf eine günstigere Fachwerkstatt bestimmt.
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich ge-wordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteile vom
18. Juli 2017 -
VI [X.],
[X.], 1282
Rn. 6; vom
10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 -
VI [X.]/04, [X.], 558, 559; vom 8. November 1994 -
VI ZR 3/94, [X.]Z 127, 348, 350; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten
Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur
solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
5
6
-

5

-

a) Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die [X.] zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innen-verhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstat-tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteile
vom 18. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1282 Rn. 7; vom 18. Januar 2005 -
VI [X.]/04, [X.], 558, 559; [X.], Urteile vom 7. November 2007 -
VIII ZR 341/06, [X.], 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem -
einsichti-gen -
Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demge-genüber nicht maßgeblich (Senatsurteil vom 18. Juli 2017 -
I [X.], [X.], 1282 Rn. 7; [X.], Urteil vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Se-natsurteile vom 18. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1282 Rn. 7; vom 18.
Januar 2005 -
VI [X.]/04, [X.], 558, 559; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 521 Rn. 6; [X.], Urteil vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im [X.] zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Senatsurteil vom 18.
Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1282 Rn. 7; [X.], Urteil vom 7. No-vember 2007 -
VIII ZR 341/06, [X.], 1888 Rn. 13).
Da es sich bei dem
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos-ten um eine Nebenforderung
handelt, deren Höhe
sich
erst bestimmen lässt, 7
8
-

6

-

wenn die Hauptforderung konkretisiert ist (Senatsurteil vom 7. Februar 2012 -
VI [X.], [X.] 2012, 180, 181), ist ihm
grundsätzlich der Ge-genstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten
oder unstreitig gewordenen
Schadenshöhe
entspricht
(Senatsurteile vom 11. Juli 2017 -
VI [X.], [X.], 1155
Rn. 19; vom 18. Januar 2005 -
VI [X.]/04,
[X.], 558, 559 f. mwN). Nimmt der Geschädigte die von [X.] er-brachte Leistung auf die Hauptforderung als endgültig hin
und stellt die Höhe der Hauptforderung nicht zur gerichtlichen Entscheidung, so ist für die Bestim-mung des dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugrunde zu legen-den Gegenstandswerts von der Berechtigung der Hauptforderung (nur) in Höhe der Erfüllungsleistung auszugehen
(vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123).
b) Entgegen
der Ansicht der Revision
hat es
auf den für den Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswert
keinen [X.] Einfluss, dass der
Geschädigte
im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei
zu einem höheren
als
dem
später
festgestellten
oder unstreitig gewordenen Betrag
begründet. Ob die Hauptforderung
in der geltend gemachten Höhe
letztlich ob-jektiv berechtigt ist, hängt nicht nur davon ab, ob die den Anspruch einschließ-lich der Anspruchshöhe begründenden
Voraussetzungen erfüllt sind
und der Anspruch, wie von der Revision formuliert, "zunächst begründet" ist, sondern auch davon, ob und inwieweit der Anspruchsgegner mit Einwendungen oder Einreden
gegen den [X.] oder die Anspruchshöhe
Erfolg hat.
So
bestimmt sich die Höhe einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatz-forderung im Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob der Geschädigte dem in dieser Regelung enthaltenen Wirtschaftlichkeitsgebot Ge-nüge leistet, zusätzlich aber auch danach, ob er einer etwaigen sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens 9
-

7

-

genügt oder
eine diesbezügliche Einwendung des Anspruchsgegners, dass dem nicht so sei, berechtigt ist. Demnach
darf
zwar
der Geschädigte, der einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten hat, diesem gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., siehe
nur Senatsurteil vom 7. Februar 2017 -
VI [X.], [X.], 504 Rn. 7 mwN).
Der Geschädigte ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB, worauf
die Revision insoweit zu Recht verweist,
we-der zu weitergehender Marktforschung verpflichtet noch dazu, die Schadensbe-hebung
oder -berechnung
von vornherein dem Schädiger oder dessen [X.] zu überlassen
(vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 -
VI
ZR 673/15, [X.], 56 Rn. 9, 11
zur
Ermittlung des [X.] des be-schädigten Fahrzeugs im
Fall der Ersatzbeschaffung). Sind aber sämtliche Vo-raussetzungen erfüllt, unter denen der Schädiger oder dessen Haftpflichtversi-cherer den Geschädigten im Hinblick auf die
Schadensminderungspflicht des
§ 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt verweisen darf
(siehe
dazu
nur
Senatsurteile
vom 7. Februar 2017 -
VI [X.], [X.], 504 Rn. 7 mwN; vom 20. Oktober 2009 -
VI [X.], [X.]Z 183, 21 Rn. 9 ff.), muss der Geschädigte
eine Kürzung der
von ihm
geltend gemachten
Hauptforderung auf Ersatz der fiktiven Reparatur-kosten
hinnehmen
und damit seiner Nebenforderung auf Ersatz der vorgericht-lichen Rechtsanwaltskosten
einen entsprechend niedrigeren Gegenstandswert zugrunde legen. Ebenso ist von dem niedrigeren Gegenstandswert auszuge-hen, wenn der Geschädigte die auf den Verweis auf die günstigere Fachwerk-statt gestützte Kürzung der Hauptforderung hinnimmt.
Da es
zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Nebenforderung
auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Höhe der [X.]
-

8

-

rung ankommt, ist es somit
entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob die auf § 254 BGB gestützte Einwendung von
[X.] vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten erhoben wird
(a.A. wohl [X.], [X.] 2016, 595 mit zust. Anmerkung [X.], [X.]
2016, 491
ff.; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der auf den Zeitpunkt der Beauftragung und den "[X.]" abstellt)
und ob der Geschädigte bis zur Erhebung der Einwendung davon ausgehen durfte, dass die im Gutachten ermittelte Schadenshöhe zutreffend ist (so aber wohl AG [X.], [X.] 2012, 91 f.). Ferner ist
unerheblich,
seit
wann
die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der
auf § 254 Abs. 2 BGB gestützten
Einwendung erfüllt waren. Schließlich
stellt der berechtigte Verweis auf eine günstigere Reparaturwerkstatt entgegen der Ansicht der Revi-sion (ebenso: [X.], [X.], 491, 492 f.; [X.], ZfS
2016, 490, 492) -
anders als
eine nachträgliche Erfüllung
-
nicht eine
teilweise Erledigung des Anspruchs dar, die in dem hier maßgeblichen Außenverhältnis
unter Umstän-den
den Gegenstandswert unberührt lässt.
2. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat der Kläger
-
bezogen auf die Hauptforderung
-
den Verweis der [X.] auf die günstigere Reparaturmöglichkeit und die damit verbundene
Kürzung des Anspruchs
auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten hingenommen.
Es kommt daher, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision nicht in Frage gestellt, nicht darauf an, ob die tatsächli-chen Voraussetzungen für einen berechtigten Verweis auf eine günstigere Fachwerkstatt vorlagen.
Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher

11
-

9

-

Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach der entsprechend reduzierten Summe der Hauptforderung in Höhe von

Galke
Wellner
Offenloch

Müller
Klein

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 06.06.2016 -
32 [X.] (27) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 11.01.2017 -
2-15 S 119/16 -

Meta

VI ZR 24/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. VI ZR 24/17 (REWIS RS 2017, 1290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 24/17 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Unerheblichkeit des Beauftragungswerts


VI ZR 465/16 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 465/16 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Forderung des …


IX ZR 187/17 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem Geschädigten im Fall der Ersatzbeschaffung zu …


VI ZR 45/19 (Bundesgerichtshof)

Umfang eines unfallbedingten Schadensersatzanspruchs


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.