Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7888

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Gegenstand

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Maßgeblicher Gegenstandswert für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei Forderung des Wiederbeschaffungsaufwands für ein beschädigtes Fahrzeug


Leitsatz

1. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

2. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.

2

Die Klägerin hatte hinsichtlich ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs den [X.] in Höhe von 7.617,48 € (Wiederbeschaffungswert von 23.697,48 € abzüglich Restwert in Höhe von 16.080 €) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten in Höhe von 1.709,96 € geltend gemacht und von der [X.] ersetzt erhalten. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 9.327,44 € ([X.] zuzüglich weiterer Kosten) hat die Beklagte an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 25.407,44 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert - ohne Abzug des [X.] - und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihr daher noch weitere 396,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese hat sie mit der Klage geltend gemacht.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger, also dem zu ersetzenden Schaden entspreche. Auf das Innenverhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Rechtsanwalt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Schaden in Höhe des [X.] des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen [X.] geltend gemacht habe.

II.

5

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des [X.] des Unfallfahrzeugs bestimmt.

6

1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.], 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 - [X.], [X.], 558, 559; vom 8. November 1994 - [X.], [X.], 348, 350; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

7

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.], [X.], 558, 559; [X.], Urteile vom 7. November 2007 - [X.], [X.], 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 - [X.], NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich ([X.], Urteil vom 13. April 1970 - [X.], NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - [X.], [X.], 558, 559; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - [X.], [X.], 521 Rn. 6; [X.], Urteil vom 13. April 1970 - [X.], NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht ([X.], Urteil vom 7. November 2007 - [X.], [X.], 1888 Rn. 13).

8

2. Die - von der Klägerin gegenüber der Beklagten nur in diesem Umfang geltend gemachte - Forderung auf Ersatz des [X.] (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des [X.], also den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Senatsurteile vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, [X.], 963 Rn. 6; vom 12. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 362, 365; vom 30. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 189, 193; jeweils mwN). Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen [X.] seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.]Z 163, 180, 185; vom 21. Januar 1992 - [X.], [X.], 457). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - [X.]/09, [X.]Z 188, 78 Rn. 8 mwN). Unabhängig davon, wie der Geschädigte - was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht (Senatsurteil vom 23. März 1976 - [X.], [X.]Z 66, 239, 246) - nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen, dass in Höhe des verbliebenen [X.] kein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - [X.], [X.]Z 163, 180, 185). Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 163, 362, 365; vom 30. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 189, 193).

b) Die von der Revision sowie von Teilen der untergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. [X.], [X.] 2015, 464 f.; [X.], [X.], 612; [X.], NJW 2015, 3798; [X.], [X.] 2014, 543; [X.], Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris) und der Literatur (z.B. [X.], [X.], 490; [X.], [X.], 609; [X.], NJW 2015, 3355; [X.], [X.], 177) vertretene Gegenansicht, dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sei der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, teilt der Senat nicht (ebenso z.B. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 S 106/16, BeckRS 2016, 113057; [X.], [X.] 2015, 363 f.; [X.], SVR 2014, 476; [X.], [X.] 2014, 351; [X.], [X.] 2013, 267; Buller/Drzisga, [X.] 2015, 521; Jaeger, [X.], 490, 492 f.; [X.], [X.] 2016, 393, 394).

aa) Der überwiegende Teil der Vertreter dieser Ansicht geht - ebenso wie die Revision - von der unzutreffenden Prämisse aus, dass (jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) im Unfallzeitpunkt, auf den abzustellen sei, der Schaden in Höhe des vollen [X.] eingetreten sei, der erzielte oder zu erzielende Restwert also lediglich eine nachträgliche Kompensation darstelle, auf die ebenso wie auf sonstige nachträgliche Zahlungsströme nicht abgestellt werden dürfe ([X.], [X.] 2015, 464; [X.], [X.], 612 f.; [X.], NJW 2015, 3798, 3799; [X.], [X.] 2014, 543 f.; [X.], Urteil vom 25. März 2011 - 27 C 230/10, juris Rn. 1 f.; [X.], [X.], 490, 492; [X.], NJW 2015, 3355, 3357; [X.] [X.], 177 f.; vgl. auch Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der allerdings auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abstellt). Dabei wird übersehen, dass, wie ausgeführt, im Unfallzeitpunkt in Höhe des verbliebenen [X.] schon gar kein Schaden entstanden ist, der Schaden also nicht erst nachträglich infolge einer Kompensation, sondern von vornherein um den Restwert reduziert ist (ebenso [X.], [X.] 2016, 393, 394). Aus demselben Grund ist die Annahme der Revision unzutreffend, dass der Restwert des Unfallwagens nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers verringere (so aber [X.], Urteil vom 13. April 1982 - 5 S 415/81, BeckRS 2008, 14922, für den Fall einer Abrechnung auf Neuwagenbasis; [X.], NJW 2015, 3355, 3356).

bb) Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegen hält (dazu [X.], [X.] 2012, 91; Jaeger, [X.], 490, 492; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kann daher offen bleiben. An dem Grundsatz, dass der Restwert - in der vom Geschädigten oder vom Schädiger ermittelten Höhe - zur Bestimmung des [X.] abzuziehen ist, vermag diese Fragestellung nichts zu ändern.

cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des [X.] entfaltet, zu einer Erhöhung des [X.] im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen ([X.], [X.] 2013, 267; a.A. [X.], [X.], 609, 610; [X.], [X.], 177, 178).

dd) Beauftragt ein Geschädigter - wie dies nicht selten der Fall sein wird - seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Gesamtschadens, ohne sich von vornherein auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes (z.B. Reparatur oder Ersatzbeschaffung) festzulegen oder gar seine Forderung zu beziffern, so ist der Umfang dieses Auftrags ebenfalls zunächst nur für das Innenverhältnis maßgeblich.

(1) Ob es sich auf das Außenverhältnis auswirkt, wenn der Geschädigte statt der von ihm am Ende geltend gemachten Kosten der Ersatzbeschaffung im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis auch die höheren Kosten einer Reparatur hätte verlangen dürfen und er sich diesbezüglich von seinem Rechtsanwalt hat beraten lassen, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn etwaige Reparaturkosten hat die Klägerin ihrem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht zugrunde gelegt.

(2) Zur Erhöhung des Gegenstandswertes im Außenverhältnis führt im Streitfall auch nicht die Annahme der Revision, dass die Klägerin anstelle des von ihr tatsächlich geltend gemachten [X.] dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs hätte zur Verfügung stellen und den ungekürzten Wiederbeschaffungswert hätte verlangen dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Recht besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 - [X.], [X.], 758 f. mwN für den Fall einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis) und ob die Geltendmachung dieses Rechts dazu führen würde, dass sich der Gegenstandswert auf den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn nur und erst dann, wenn der Geschädigte von einem solchen Recht Gebrauch machte und dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stellte, könnte eine Forderung in Höhe des vollen [X.] begründet sein. Macht hingegen der Geschädigte - wie hier die Klägerin - gegenüber dem Schädiger ein solches Recht nicht geltend, so vermag allein die abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts keine Auswirkungen auf den im Außenverhältnis zugrunde zu legenden Gegenstandswert zu entfalten.

[X.]     

      

[X.]     

      

von Pentz

      

Müller     

      

[X.]     

      

Meta

VI ZR 465/16

18.07.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bayreuth, 21. September 2016, Az: 13 S 39/16

§ 249 Abs 2 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16 (REWIS RS 2017, 7888)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3588 MDR 2017, 1240-1241 REWIS RS 2017, 7888


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 465/16

Bundesgerichtshof, VI ZR 465/16, 18.07.2017.


Az. 13 S 39/16

LG Bayreuth, 13 S 39/16, 21.09.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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