Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7868

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180717UVIZR465.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

18. Juli 2017

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb
a)
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung ent-spricht.
b)
Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den [X.] (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschä-digtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorge-richtlicher
Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbe-schaffungswert.
[X.], Urteil vom 18. Juli 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.]
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Wellner, die Richterinnen
von [X.], Müller
und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
nimmt die
Beklagte
auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem
im Übrigen regulierten
Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet,
in Anspruch.
Die
Klägerin
hatte
hinsichtlich ihres bei dem Unfall beschädigten [X.] den Wiederbeschaffungs(Wiederbe-

so-wie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten in Höhe von

geltend gemacht
und von der [X.] ersetzt erhalten. Unter Zu-

(Wiederbeschaffungs-aufwand zuzüglich weiterer Kosten)
hat die Beklagte an die Klägerin vorgericht-1
2
-

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-

Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von swert
-
ohne Abzug des [X.] -
und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden Diese hat sie mit der Klage geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf
die
Berufung der [X.] hat das Landgericht
das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision [X.] die Klägerin
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf
gestützt, dass
der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechts-anwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforde-rung gegenüber dem Schädiger, also dem
zu ersetzenden Schaden
entspre-che. Auf das Innenverhältnis zwischen der
Geschädigten und ihrem
Rechtsan-walt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Scha-den in Höhe des [X.] des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung
auch nur den [X.] abzüglich des vorhandenen [X.] geltend gemacht habe.
3
4
-

4

-

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht
den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des [X.] des [X.] bestimmt.
1. Der dem
Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der
durch das Schadensereignis erforderlich ge-wordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB. Nach der stän-digen Rechtsprechung des [X.] (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 558, 559; vom 8. November 1994 -
VI ZR 3/94,
[X.]Z 127, 348, 350; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 -
IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadenser-eignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur sol-che, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-lich und zweckmäßig waren.
Beauftragt der Geschädigte
einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen [X.], so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die [X.] zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenver-hältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstat-tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist
(Senatsurteil vom 18. Januar 2005
-
VI [X.], [X.], 558, 559; [X.], Urteile vom 7. November 2007 -
VIII ZR 341/06, [X.], 1888 Rn. 13; vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die 5
6
7
-

5

-

von einem -
einsichtigen -
Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbe-träge sind demgegenüber nicht maßgeblich ([X.], Urteil vom 13. April 1970 -
III
ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens [X.] werden (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], [X.], 558, 559;
vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 521
Rn. 6; [X.], Urteil vom 13. April 1970 -
III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätz-lich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadens-ersatzforderung entspricht ([X.], Urteil vom 7. November 2007 -
VIII ZR 341/06, [X.], 1888 Rn. 13).
2. Die
-
von der Klägerin gegenüber der [X.]
nur in diesem Umfang
geltend gemachte -
Forderung auf Ersatz des [X.] (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist berechtigt. Der für den [X.] auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Ge-genstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der
von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden
an seinem Fahrzeug
nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den
Wiederbe-schaffungswert
abzüglich des [X.], also den Wiederbeschaffungsaufwand
ersetzt
verlangen (Senatsurteile vom 27. September 2016 -
VI [X.], [X.], 56
Rn. 8; vom 1. Juni 2010
-
VI ZR 316/09, [X.], 963 Rn.
6; vom 12. Juli 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 362, 365; vom 30. Novem-8
9
-

6

-

ber 1999 -
VI [X.]/98,
[X.]Z 143, 189, 193;
jeweils mwN). Denn es ist [X.] nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem [X.] angesichts des ihm verbliebenen [X.] seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteile vom 7. Juni 2005 -
VI [X.]/04,
[X.]Z 163, 180, 185; vom 21. Januar 1992 -
VI
ZR 142/91, [X.], 457). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Ver-gleich der infolge des [X.] eingetretenen [X.] mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. nur Senatsurteil
vom 18. Januar 2011 -
VI [X.], [X.]Z 188, 78 Rn. 8 mwN). Unabhängig davon, wie der Geschädigte -
was den [X.] grundsätzlich nichts angeht (Senatsurteil vom 23. März 1976 -
VI [X.], [X.]Z 66, 239, 246) -
nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem
so
gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall fest-zustellen, dass in Höhe des verbliebenen [X.] kein Schaden entstanden ist
(vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 -
VI [X.]/04, [X.]Z
163, 180, 185).
Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 12. Juli 2005 -
VI [X.], [X.]Z 163, 362, 365; vom 30. November 1999 -
VI [X.]/98, [X.]Z 143, 189, 193).
b) Die von der Revision
sowie von Teilen der untergerichtlichen Recht-sprechung
(z.B.
[X.], [X.] 2015, 464 f.;
AG [X.], [X.], 612; [X.], NJW 2015, 3798; [X.], [X.] 2014, 543;
AG [X.], Urteil vom 25. März 2011 -
27 [X.], juris)
und der Literatur
(z.B. [X.], [X.], 490; [X.], [X.], 609; [X.], NJW 2015, 3355;
[X.],
[X.], 177)
vertretene
Gegenansicht, dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
sei
der
volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, teilt der Senat nicht
(ebenso
z.B.
LG Bonn, Urteil vom 13. Dezember 2016 -
8
S 106/16, BeckRS 2016, 113057;
AG [X.], [X.] 2015, 363 f.; [X.]
-

7

-

lenz, SVR
2014, 476; [X.], [X.]
2014, 351; [X.], [X.] 2013, 267; Buller/Drzisga, [X.] 2015, 521; Jaeger,
[X.], 490, 492 f.; [X.], [X.] 2016, 393, 394).
[X.]) Der
überwiegende Teil
der Vertreter dieser Ansicht geht -
ebenso wie die Revision -
von der
unzutreffenden
Prämisse aus, dass (jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Totalschaden)
im Unfallzeitpunkt, auf den abzustellen sei,
der Schaden in Höhe des
vollen
Wiederbeschaffungswerts
eingetreten sei, der er-zielte oder zu erzielende Restwert also
lediglich
eine nachträgliche [X.] darstelle, auf die ebenso wie auf sonstige nachträgliche Zahlungsströme nicht abgestellt werden dürfe
([X.], [X.] 2015, 464; AG [X.], [X.], 612 f.; [X.], NJW 2015, 3798, 3799; [X.], [X.] 2014, 543 f.; AG [X.], Urteil vom 25. März 2011 -
27 [X.], juris Rn.
1 f.; [X.], [X.], 490, 492; [X.], NJW 2015, 3355, 3357; [X.] [X.], 177
f.; vgl. auch Mardner, NJW 2016,
1546, 1548, der allerdings auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abstellt).
Dabei wird übersehen, dass, wie ausgeführt, im Unfallzeitpunkt in Höhe des verbliebenen [X.] schon
gar kein Schaden entstanden ist, der Schaden also
nicht erst
nachträg-lich infolge einer Kompensation, sondern
von vornherein um den Restwert [X.] ist
(ebenso [X.], [X.] 2016, 393, 394). Aus demselben Grund ist
die Annahme der Revision unzutreffend, dass der Restwert des [X.] nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers verringere (so aber [X.], Urteil vom 13.
April 1982 -
5 S 415/81,
BeckRS 2008, 14922, für den Fall einer [X.] auf Neuwagenbasis; [X.], NJW 2015, 3355,
3356).

bb)
Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem
Gegen-standswert im Außenverhältnis auszugehen
ist, wenn der
Haftpflichtversicherer
des Schädigers dem
vom Geschädigten über
einen Sachverständigen korrekt
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-

8

-

ermittelten Restwert eine
dem
Geschädigten
im Rahmen
des
§ 254 Abs. 2
Satz 1
BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem
höheren
Restwert-angebot
entgegen hält
(dazu
AG [X.] a.M., [X.] 2012, 91; Jaeger, [X.], 490, 492; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kann daher offen bleiben. An dem Grundsatz, dass der Restwert -
in der vom Geschädigten oder vom Schädiger ermittelten Höhe
-
zur Bestim-mung des Gegenstandswerts abzuziehen ist, vermag diese Fragestellung nichts zu ändern.

cc) Ob
und unter welchen Voraussetzungen
der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung
und Prüfung
des [X.] entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innen-verhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maß-geblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung
der begründeten Scha-densersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkei-ten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den [X.] Gegenstandswert erhöhen
([X.], [X.] 2013, 267; a.[X.], [X.], 609, 610; [X.], [X.], 177, 178).
[X.]) Beauftragt
ein Geschädigter -
wie dies nicht selten der Fall sein wird
-
seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung
des Gesamtschadens, ohne sich von vornherein auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes (z.B. Reparatur oder Ersatzbeschaffung) festzulegen
oder gar seine Forderung zu beziffern, so ist der Umfang dieses Auftrags ebenfalls zunächst nur für das Innenverhältnis maßgeblich.
(1) Ob es sich auf das Außenverhältnis auswirkt, wenn der Geschädigte statt der von ihm am Ende geltend gemachten Kosten der Ersatzbeschaffung
im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis auch
die höheren Kosten einer Repara-13
14
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-

9

-

tur hätte verlangen dürfen und er sich diesbezüglich von seinem Rechtsanwalt hat beraten lassen, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn etwaige Repara-turkosten hat die
Klägerin ihrem
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht zugrunde gelegt.
(2) Zur Erhöhung des Gegenstandswertes im Außenverhältnis führt im
Streitfall auch nicht die Annahme
der Revision, dass die
Klägerin anstelle des von ihr
tatsächlich geltend gemachten [X.] dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs hätte zur Verfü-gung stellen und den ungekürzten Wiederbeschaffungswert hätte verlangen dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges
Recht
besteht
(vgl.
Senatsurteil vom 14. Juni 1983 -
VI [X.], [X.], 758 f. mwN für den Fall einer Schadensabrechnung auf Neuwa-genbasis) und ob
die Geltendmachung dieses Rechts
dazu führen würde, dass sich der Gegenstandswert auf den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn nur und erst dann, wenn der Geschädigte von einem solchen
Recht
Gebrauch machte und
dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stellte, könnte
eine Forderung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts begründet
sein. Macht hingegen der Geschädigte -
wie hier die Klägerin -
gegenüber dem Schädiger
ein solches Recht nicht geltend, so vermag allein die abstrakte

16
-

10

-

Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts
keine Auswirkungen auf den im Außenverhältnis zugrunde zu legenden Gegenstandswert zu entfalten.
Galke
Wellner
von [X.]

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2016 -
70 C 63/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
13 [X.]/16 -

Meta

VI ZR 465/16

18.07.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16 (REWIS RS 2017, 7868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7868

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VI ZR 465/16

VI ZR 673/15

VI ZR 316/09

VI ZR 325/09

13 S 39/16

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