Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 157/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 165

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 16. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen Untreue
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 19. August 2004 in der Sitzung am 16. Dezember 2004, an denen teilgenom-men haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

Dr. [X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 19. August 2004 -

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor - in der Verhandlung vom 19. August 2004 -,

Justizangestellte - bei der Verkündung vom 16. Dezember 2004 -

als [X.] der Geschäftsstelle,

- 3 - für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 9. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 23 Fällen zu [X.] und drei Monaten sowie zu einer Ge-samtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50 • verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils. 1. Nach den Feststellungen des [X.] war dem Angeklagten aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar bekannt geworden, daß zahlrei-chen Landwirten aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-chung aus bereits abgewickelten - zuvor notleidend gewordenen - Darlehens-verhältnissen noch Rückforderungsansprüche gegen [X.] zustanden. So wurde der Vorstandsvorsitzende der insbesondere in den Jahren 1987 bis 1990 aktiv gewesenen "[X.] - und rechtlicher Interessen der [X.]", der ehemalige Landwirt [X.], in seiner Rückforderungsangelegenheit von dem Angeklagten, der dieser [X.] im Jahre 1988 selbst beigetreten war, vertreten. Bereits ab dem [X.] informierte der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte [X.] als [X.] des Vereins betroffene Landwirte über die Rechtsprechungsänderung. Im Jahre 1992 kamen der Angeklagte und [X.]dann überein, daß dieser sich unter Ausnutzung seiner "Vertrauensstellung" die Rückforderungsansprüche einzelner Landwirte abtreten und die für die Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen aushändigen lassen sollte. Die Landwirte sollten keine Kosten zu tragen haben, im Falle des Erfolges der Rückforderung aber eine Quote von 50 bis 60 % des jeweiligen [X.] erhalten. Unentschlossenen Landwirten sollte [X.] in einem gesonderten schriftlichen [X.] eine Mindestsumme garantieren. Der Angeklagte hingegen sollte die [X.] der Landwirte prüfen, gegebenenfalls weitere Recherchen anstellen und die Rückforderungsansprüche - sofern erfolgversprechend - im Namen der Landwirte gegenüber den Banken geltend machen. Hierfür ließ sich [X.] von den Landwirten Rechtsanwaltsvollmachten auf den Angeklagten unterzeich-nen. Die erwirkten [X.] sollte der Angeklagte an [X.] weiter-leiten, dem die Auszahlung gegenüber den Landwirten entsprechend der [X.] oblag. Die Gewinne aus der geschilderten Tätigkeit wollten sich der Angeklagte und [X.]hälftig teilen. Dementsprechend schloß [X.] zwischen Oktober 1992 und August 1993 in den abgeurteilten 23 Fällen Abtretungsvereinbarungen. Dem Ange-klagten gelang es, von darlehensgebenden Banken Beträge zwischen 12.000 und 365.000 DM, insgesamt über 2,3 Millionen DM, zu erlangen, die er verein-- 6 - barungsgemäß - teilweise nach Abzug seines Honorars - an [X.][X.].
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB angesehen. Er habe seine ihm gegenüber den Landwirten bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, die aus dem zwischen ihm und den Landwirten jeweils entstandenen Geschäftsbesorgungsverhältnis ab-zuleiten sei. Die von den Banken erhaltenen Gelder habe er nicht an [X.]auskehren dürfen, da die zwischen den Landwirten und [X.]

geschlossenen Abtretungsverträge wegen Verstoßes gegen das [X.] nich-tig und die Landwirte daher Inhaber der Forderungen gegen die Banken ge-blieben seien. Die Gelder seien deswegen an diese auszuzahlen gewesen. Den Landwirten sei durch die Weiterleitung der Gelder an [X.]ein entsprechender Vermögensschaden entstanden.
2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklag-ten nicht.
a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob zwischen dem Angeklagten und den Landwirten ein Geschäftsbesorgungs- bzw. Auftragsverhältnis zustande kam, aus dem dem Angeklagten eine durch § 266 StGB geschützte Vermö-gensbetreuungspflicht gegenüber den Landwirten erwuchs.
b) Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Angeklagte durch [X.] der erlangten Beträge an [X.]

keinen Vermö-gensnachteil der Landwirte herbeigeführt hat. [X.]

ist Inhaber der Forderungen geworden; entgegen der Auffassung des [X.] war die - 7 - geworden; entgegen der Auffassung des [X.] war die Abtretung der Rückforderungsansprüche an ihn nicht unwirksam.
Eine Unwirksamkeit der Abtretungen läßt sich nicht aus § 1 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 134 BGB herleiten. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß [X.]vor Abschluß der jeweiligen Abtretungsvereinbarungen eine irgend-wie rechtsberatende Tätigkeit gegenüber den Landwirten vorgenommen hätte. Nach den Abtretungen war bei der Einziehung der Forderungen allein der An-geklagte tätig. Dieser war als Rechtsanwalt indessen hierzu befugt. Auch auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5. Ausführungsverordnung zum [X.] vom 29. März 1938, wonach der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zur Einziehung auf eigene Rechnung erlaubnispflichtig sein sollte, läßt sich eine Unwirksamkeit der Abtretungen nicht stützen. Diese Vorschrift beruht nicht mehr auf einer dem Grundgesetz entsprechenden Ermächtigung und ist [X.] ihrerseits unwirksam, weil der Gesetzgeber weder von der Möglichkeit einer Aufnahme der vorkonstitutionellen Norm in seinen Willen Gebrauch [X.], noch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen hat (vgl. [X.], [X.]. vom 16. Juli 2003 - 6 C 27.02).
3. Das landgerichtliche [X.]eil ist demnach aufzuheben. Ein Freispruch des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil es jedenfalls möglich erscheint, daß sich der Angeklagte in dem angeklagten Sachverhalt (§ 264 Abs. 1 StPO) wegen - gemeinschaftlich mit [X.] begangener - Betrugstaten strafbar gemacht hat. Angesichts der Tatsache, daß die zum Erfolg der Rück-forderungen führende Rechtsprechungsänderung in den einschlägigen Kreisen - 8 - bereits bekanntgemacht worden war, ist schwer vorstellbar, weshalb die betrof-fenen Landwirte ohne weitergehende Täuschung über Wert oder Durchsetz-barkeit ihrer Rückforderungsansprüche Verluste bis zur Hälfte des Forde-rungswertes hätten hinnehmen sollen. Das [X.] hat vor dem Hinter-grund seiner rechtlichen Bewertung hierzu keine Feststellungen getroffen. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, den Sachverhalt auch unter diesem Aspekt aufzuklären. Angesichts der langen Verfahrensdauer, die schon in dem angefochtenen [X.]eil eine deutliche Herabsetzung der Einsatzstrafen und der Gesamtstrafen erforderlich gemacht hat, sowie des möglicherweise erheblichen weiteren Ermittlungsaufwandes könnte allerdings auch eine Ver-fahrenseinstellung nach [X.] in Betracht zu ziehen sein.
[X.]
[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 157/04

16.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. 3 StR 157/04 (REWIS RS 2004, 165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 165

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-8 U 119/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


5 StR 433/00 (Bundesgerichtshof)


1 StR 587/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen Untreue: Veruntreuung von Mandantengeldern; Eintritt des Vermögensschadens durch Zahlungseingang auf …


5 StR 34/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 276/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.