Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. 3 StR 81/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 755

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[X.]/02vom12. November 2002in der [X.] gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. November 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte in den [X.], 31 und 33 der Anklage verurteilt worden ist; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskassezur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß die Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusensvon Ausländern in 15 Fällen, davon in 14 Fällen in Tatein-heit mit Zuhälterei schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihresRechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen "gewerbsmäßiger Beihilfe zueinem Vergehen nach § 92 Absatz 1 Nr. 1 und 6 [X.] in 18 Fällen,dabei in 17 Fällen tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den [X.] in Höhe von 60.000 DM angeordnet. Hiergegen richtet sich die [X.] Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren indrei Fällen (Fall 13 - Frau L. , Fall 31 - Frau E. - und Fall [X.] - Frau S. ) eingestellt.Soweit die Angeklagte im übrigen (mit Ausnahme des Falles 35 der [X.] - Frau [X.], verheiratete [X.]) auch wegen Förderung der [X.] nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, hält dieser ur-sprünglich rechtsfehlerfrei getroffene Schuldspruch der Überprüfung [X.], weil diese Strafvorschrift durch das Gesetz zur Regelung der [X.] vom 20. Dezember 2001 ([X.]) [X.] vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist. Dies ist auch noch in [X.] zu beachten (vgl. § 354 a StPO). Der [X.] hat deshalb [X.] geändert.In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat [X.] des Urteils aufgrund der [X.] keinen weiterenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Allerdings ist das [X.] nach § 92 a Abs. 1 [X.] in der Qualifikation nach § 92 a Abs. 2 Nr. 1[X.] im Schuldspruch als gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern zubezeichnen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Dies hat der [X.] bei der Ände-rung des Schuldspruchs nachgeholt.Durch die Verfahrensbeschränkung und den Wegfall des Schuldspruchswegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution werden die Einzel-strafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Das [X.] hat die Einzel-strafen jeweils dem Strafrahmen des § 92 a Abs. 2 [X.] entnommen und bei- 4 -der Strafzumessung nicht strafschärfend auf eine tateinheitliche Verwirklichungauch des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abgestellt. Durch die [X.] sind zwei Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten sowieeine Einzelstrafe von zwei Jahren entfallen. Angesichts der verbleibenden Ein-zelstrafen (viermal zweieinhalb Jahre, siebenmal zwei Jahre, dreimal ein Jahrund zehn Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) kann der [X.] aus-schließen, daß der Tatrichter eine noch geringere Erhöhung der [X.] hätte.Der Fall gibt dem [X.] Anlaß zu folgender Bemerkung: In einem Ver-fahren mit einer Vielzahl von angeklagten Taten, von denen wiederum zahlrei-che Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden worden sind, [X.] es sich im Interesse einer besseren Verständlichkeit des Urteils, die fest-gestellten und zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Taten neu zunumerieren, dabei an erster Stelle einen Bezug zu den Bezeichnungen in [X.] herzustellen und diese neue Numerierung in allen Teilen des Urteilsbeizubehalten.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 81/02

12.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. 3 StR 81/02 (REWIS RS 2002, 755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 755

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