Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 322/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3556

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 322/12

vom
29. August
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. August 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Mai 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 6.
August 2012 dargelegten Gründen erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO). Die Strafzumessung hält dagegen -
auch unter Zugrunde-1
2
-
3
-
legung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen [X.] (vgl.
Senatsurteil vom 5.
April 2007

4
StR
5/07, [X.], 341, 342)
-
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das
[X.] hat strafschärfend berücksichtigt, dass
der Angeklagte "seit geraumer Zeit in kontinuierlicher Weise Straftatbestände begeht" und die Strafkammer "keine Anzeichen [dafür sieht], dass aufgrund des jetzigen Verfah-rens bei dem Angeklagten eine Einsicht eingetreten wäre, hieran in Zukunft
etwas zu
ändern. Insbesondere war nicht zu erkennen, dass der Angeklagte in Zukunft von dem Handel mit Betäubungsmitteln absehen wird." (UA
11).
Da der Angeklagte aber lediglich den Besitz von Haschisch und Marihuana zum [X.] eingeräumt, die Absicht der gewinnbringenden Veräußerung und damit den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedoch bestritten hat, durften ihm fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (st.
Rspr.; [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2012

3
StR
121/12, [X.], 281; Beschluss vom 25.
April 1997

3
StR
25/97, [X.]R StGB §
46 Abs.
2 Nachtatverhalten
24
mwN; Senatsbeschluss vom 13.
Juni 2000

4
StR
179/00, bei [X.] NStZ-RR 2000, 353, 362 mwN).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei der deshalb erforderlichen neuen Bemessung der
Strafe wird die
Strafkammer auch zu bedenken haben, dass die Erwägung, der
3
4
-
4
-

er Zeit in kontinuierlicher Weise [X.] den Feststellungen nicht ge-tragen wird.
Mutzbauer
Franke
Schmitt

Quentin
Reiter

Meta

4 StR 322/12

29.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2012, Az. 4 StR 322/12 (REWIS RS 2012, 3556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3556

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