Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. B 2 U 187/21 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 2965

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Bewilligung von PKH und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts - unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumnis der Begründungsfrist - keine Beschränkung der Prozessvertretung nur auf Einlegung der Beschwerde - (noch) keine Entscheidung über fristgemäßen Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des [X.] wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der [X.]läger wendet sich in der Hauptsache gegen die Feststellung des [X.], dass der vor dem [X.] geführte Rechtsstreit [X.] über die Gewährung von Verletztengeld durch Vergleich vom 19.10.2005 beendet ist (Urteil vom 25.10.2021).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] am 23.11.2021 unter Vorlage einer Vollmacht Beschwerde eingelegt und die Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Zuvor hatte der [X.]läger am [X.] [X.] unter Vorlage einer [X.]opie des Urteils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (P[X.]H) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

3

Innerhalb der auf Antrag bis [X.] verlängerten Beschwerdebegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte die ihm zur Einsicht übersandten Akten zurückgereicht.

4

II. 1. Das P[X.]H-Gesuch und der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt E aus [X.] sind abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie weder frist- noch formgerecht begründet worden ist. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

6

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bzw innerhalb der nach Maßgabe des § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Begründungsfrist zu begründen. Bis zum Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am [X.] ist indes keine Beschwerdebegründung eingegangen.

7

Soweit der [X.]läger die [X.]osten für seine Prozessvertretung vor dem [X.] nicht aufbringen konnte, war er jedenfalls nicht aus diesem Grund gehindert, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Denn er war bereits bei der Einlegung der Beschwerde wirksam durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG). Die Prozessvollmacht erstreckt sich grundsätzlich auf Nebenverfahren und damit auch das P[X.]H-Verfahren gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 81 ZPO ([X.] in [X.], ZPO, 34. Aufl 2022, § 81 RdNr 8 mwN). Bringt deshalb der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er auch die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde einhalten (vgl [X.] Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 198/19 B - juris RdNr 4 mwN; [X.] Beschluss vom 26.11.2020 - B 9 SB 48/20 B - juris RdNr 4 mwN). Andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO seinen Mandanten (vgl [X.] Beschluss vom 15.12.1959 - 10 RV 750/56 - [X.]E 11, 158, 160). So verhält es sich vorliegend. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat mit seiner Beschwerdeschrift ohne Vorbehalt eine Begründung der wirksam eingelegten Beschwerde angekündigt, diese indes auch bis zum Ablauf der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG verlängerten Beschwerdefrist am [X.] nicht vorgelegt. Auch der [X.]läger hat die Prozessvollmacht dem Gericht gegenüber weder eingeschränkt noch widerrufen.

8

Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund nicht zu erkennen ist. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des [X.] hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.]). Auch ist nicht ersichtlich, dass das [X.] entscheidungstragend von Rechtsprechung des [X.], des [X.] oder des [X.] abgewichen sein könnte ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] SGG). Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des [X.] bezeichnet werden könnte ([X.] des § 160 Abs 2 [X.] SGG). Im Nachhinein geltend gemachte Beschränkungen der seinem damaligen Bevollmächtigten erteilten Vollmacht ändern nichts daran, dass auch der [X.]läger selbst ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geladen war.

9

Die im Übrigen geltend gemachte Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das [X.] kann nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl [X.] Beschluss vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B - juris RdNr 14).

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

                Roos                [X.]armanski                [X.]

Meta

B 2 U 187/21 B

10.03.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Mainz, 7. Juli 2021, Az: S 5 U 67/20 WA

§ 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 2 SGG, § 73 Abs 2 S 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.2022, Az. B 2 U 187/21 B (REWIS RS 2022, 2965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2965

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