Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010, Az. V ZR 244/09

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6380

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Gegenstand

Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem landwirtschaftlichen Grundstück gegen den ehemaligen Pächter auf Beseitigung einer Bodenkontamination: Abwägung bei Einwand eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Unzumutbarkeit des Aufwandes


Leitsatz

In die Abwägung, ob ein Anspruch wegen einer Bodenkontamination nach § 275 Abs. 2 oder § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, müssen mögliche Ansprüche Dritter einbezogen werden .

Tenor

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines 7.110 qm großen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks im [X.]. Das Grundstück ist mit einem Nießbrauch für die Klägerin zu 2 belastet. Mit [X.] verpachtete die Klägerin zu 2 das Grundstück für den Zeitraum vom 22. August 2002 bis zum 31. Dezember 2008 für 327,17 € jährlich dem Beklagten zur Nutzung für eine Baumschule.

2

Der Beklagte nutzte das Grundstück nur anfänglich zu diesem Zweck, später baute er auf ihm Futtermais an. 2004 gestattete er einem [X.], auf das Grundstück [X.] auszubringen. Das von der mit [X.] verbundenen Firma [X.] ([X.]) hierzu mehrfach angelieferte Material war zumindest teilweise mit perfluorierten Tensiden ([X.]), industriellen Abfallprodukten, vermischt. [X.] kommen in der Natur nicht vor. Sie werden von Pflanzen aufgenommen und sind krebserregend.

3

Die Entnahme von unmittelbar oder mittelbar zum Verzehr bestimmten Früchten aus dem Grundstück wurde behördlich verboten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 an die Klägerin zu 2 erklärte der Beklagte daraufhin, das Pachtverhältnis außerordentlich zu kündigen, weil das Grundstück nicht mehr zu bewirtschaften sei. Zum Schutz der Bevölkerung wurde die Entnahme von Trinkwasser aus dem nahe gelegenen [X.] eingestellt. Der Kreis legte mit erheblichem Aufwand ein Drainagesystem an, das die [X.] auffangen und ihre Ausfilterung ermöglichen soll.

4

Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Zustand des Grundstücks wieder herzustellen, der ohne dessen Verunreinigung mit [X.] bestünde. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der von dem [X.] uneingeschränkt zugelassenen Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. § 1065 [X.] i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] seien zwar gegeben. Der [X.] sei Störer im Sinne von § 1004 [X.]. Er habe die Ausbringung des [X.]-verseuchten Materials verursacht und sei daher grundsätzlich verpflichtet, die eingetretene Verseuchung des Grundstücks rückgängig zu machen.

6

Die Klage scheitere jedoch daran, dass die Beseitigung der [X.] aus dem Grundstück mit einem Aufwand verbunden sei, der außer Verhältnis zu dem Interesse der [X.] stehe, so dass der [X.] die Leistung nach § 275 Abs. 2 [X.] verweigern könne. Ohne die Verseuchung betrage der Wert des Grundstücks etwa 10.000 €. Wegen des Nießbrauchs habe die Verseuchung nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Klägerin zu 1 geführt. Die Klägerin zu 2 könne das Grundstück zwar auf die Dauer von voraussichtlich etwa 40 Jahren nicht mehr nutzen und erleide eine Einbuße zwischen 20.000 und 30.000 €. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei indessen ein Bodenaustausch erforderlich, der zu Kosten von etwa 720.000 €, jedenfalls aber einem Vielfachen des Verkehrswerts des Grundstücks, führe. Eine erfolgreiche Inanspruchnahme durch den [X.] bräuchten die [X.] nicht zu fürchten, weil der [X.] vorrangig den [X.]n und [X.] in Anspruch nehmen müsse und die Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Hand den [X.] als [X.] nicht unbegrenzt aufgebürdet werden dürften. Ihre Zustandsverantwortlichkeit werde durch Art. 14 GG auf den Wert des Grundstücks begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2 aus §§ 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheitere schon daran, dass der [X.] keine Kenntnis von der Belastung der ausgebrachten Stoffe mit [X.] gehabt habe und sich das Verhalten der Firma [X.] nicht zurechnen zu lassen brauche. Im Ergebnis dasselbe gelte für eine Haftung des [X.]n aus unerlaubter Handlung.

II.

7

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Der [X.] ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 [X.]. Als solcher ist er gegenüber beiden [X.] grundsätzlich verpflichtet, die [X.] aus dem Grundstück zu entfernen (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, [X.], NJW 1996, 845, 846 m.w.N.).

9

Auch gegenüber dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann § 275 Abs. 2 [X.] ein Recht zur Leistungsverweigerung gewähren (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, [X.], 3122; Urt. v. 23. Oktober 2009, [X.], [X.], 174, 175). So kann es sich verhalten, wenn die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs zu einem Aufwand führt, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Grundsätze von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Voraussetzungen hierfür sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt ([X.], [X.], 12. Aufl., § 275 Rdn. 28; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 275 Rdn. 34; [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2009], § 275 Rdn. 121).

Die insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der [X.] behauptet, die in den Boden eingebrachten [X.] seien nur im Wege eines Bodenaustauschs aus dem Grundstück zu entfernen. Demgegenüber haben die [X.] unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, die Sanierung des Bodens sei in situ möglich. Diese Behauptung durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Die Art der notwendigen Sanierung und die mit dieser verbundenen Kosten sind den [X.] nicht bekannt. Es steht ihnen offen, die hierzu von dem [X.]n erhobenen Behauptungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zu einer irgendwie gearteten Substantiierung ihres Bestreitens sind sie nicht gehalten.

b) Bei der Feststellung des [X.] der [X.] kann nur dann auf den Wert des Grundstücks abgestellt werden, wenn feststeht, dass sich das Interesse der [X.] an dem geltend gemachten Anspruch in der Wiederherstellung des Grundstücks erschöpft. Dass es sich so verhält, hat der [X.] darzustellen.

Die [X.] sind nach § 4 Abs. 2, 3 [X.] verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von [X.] aus dem Grundstück zu ergreifen und dessen Boden zu sanieren. Soweit der [X.] zum Schutz von Grundwasser, M. und [X.] im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden und weiterhin tätig ist, sind die [X.] dem [X.] grundsätzlich zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Das kann bei der Bestimmung des Interesses der [X.] an der von ihnen gegen den [X.]n geltend gemachten Forderung nicht außer Betracht bleiben, solange der [X.] die [X.] von ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem [X.] nicht freigestellt hat. Das ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Ersatzanspruch des [X.]es im Hinblick darauf nicht unbeschränkt ist, dass den [X.] die Verseuchung des Grundstücks nicht vorgeworfen werden kann ([X.] 102, 1, 20 ff.) und der [X.] und [X.] dem [X.] vorrangig haften. Letzteres führt schon deshalb nicht weiter, weil der [X.] behauptet, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Sanierung des Grundstücks und der angrenzenden, ebenso von ihm gepachteten und beeinträchtigten Grundstücke zu tragen, [X.] sei "wegen Insolvenz nicht mehr greifbar".

c) Bei der von § 275 Abs. 2 [X.] gebotenen Abwägung des [X.] des Gläubigers gegen den mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 [X.] ferner das Verschulden des Schuldners zu berücksichtigen. Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des [X.]n an der Verseuchung des Grundstücks verneint hat, ist das angefochtene Urteil unvollständig und nicht frei von Rechtsfehlern.

Die Tatsache, dass der [X.] die [X.]-Verseuchung des ausgebrachten Materials nicht kannte, erlaubt nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass den [X.]n an der Verseuchung des Grundstücks kein Verschulden trifft.

[X.] hat mehr als 4.000 t "Biodünger" auf das Grundstück und die angrenzenden Flächen aufgebracht. Die Anlieferung und die Aufbringung erfolgten für den [X.]n kostenfrei. Das lässt die Vermutung zu, dass es [X.] nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Materials, sondern um die Deponierung großer Mengen entsorgungsbedürftigen Abfalls ging, für die [X.] von dritter Seite bezahlt wurde. Für einen unbefangenen Betrachter muss gegenüber einem solchen Geschäftsmodell Vorsicht geboten sein. Feststellungen dazu, dass das Einverständnis zur Aufnahme solcher Massen von einem, wie der [X.]n behauptet, ihm noch nicht einmal bekannten Lieferanten der einem Landwirt gebotenen Sorgfalt entspricht, sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

2. Der bisherige Vortrag des [X.]n erlaubt es auch nicht, den geltend gemachten Anspruch zu verneinen, soweit er von der Klägerin zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben wird.

a) Der [X.] hatte nach der Beendigung des Pachtverhältnis das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bis zur Rückgabe entspricht, § 596 Abs. 1 [X.]. Das ist nicht geschehen. Darin liegt die von dem Berufungsgericht vermisste Pflichtverletzung. Folglich ist der [X.] der Klägerin zu 2 grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ([X.], Urt. v. 27. November 2009, [X.] 11/09, [X.] 2010, 76). Anders liegt es nur, wenn ihm die Verletzung seiner Pflicht nicht vorgeworfen werden kann, § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dass es sich so verhält, ist von dem [X.]n darzulegen und zu beweisen. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit ([X.], Urt. v. 15. Februar 2009, [X.], [X.], 2298, 2299). Auf die von dem Berufungsgericht für notwendig erachtete Substantiierung des Vortrags der Klägerin zu 2 kommt es daher nicht an.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, dem [X.]n sei das Verhalten von [X.] im Verhältnis zu der Klägerin zu 2 nicht zuzurechnen. Für das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder Pächter sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen ([X.], Urt. v. 15. April 1969, [X.], [X.] 1969, 601, 602; Urt. v. 15. Mai 1991, [X.], NJW 1991, 1750, 1752; [X.], 133, 134; [X.]/[X.], aaO, § 278 Rdn. 18; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 278 Rdn. 32; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 278 Rdn. 97). So liegt es mit dem Verhalten Dritter, die der [X.] mit der Düngung des Grundstücks beauftragt oder denen er die Ausbringung von Dünger gestattet hat. Dass [X.] und/oder die von diesem eingeschaltete [X.] die Gestattung des [X.]n zur Entsorgung von Giftmüll genutzt haben, unterbricht weder den Kausal- noch den Zurechnungszusammenhang. Der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer sich das Verhalten seines Lieferanten nicht zurechnen lassen muss (vgl. [X.]Z, 48, 118, 120; [X.], Urt. v. 9. Februar 1978, [X.], NJW 1978, 1157; Urt. v. 12. Dezember 2001, [X.], NJW 2002, 1565) geht schon deshalb fehl, weil der [X.] der Klägerin zu 2 nicht die für den Anbau von Mais von ihm für nützlich erachtete Düngung des Grundstücks schuldete.

c) Die Klägerin zu 2 kann wegen der Verletzung der Pflicht des [X.]n, das Grundstück in dem von § 596 Abs. 1 [X.] geforderten Zustand zurückzugeben, grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 1 [X.] Satz 1 [X.] die Beseitigung der Kontaminierung des Grundstücks verlangen. Trifft es zu, dass ersteres nur durch einen Bodenaustausch erfolgen kann und mit diesem ein Aufwand verbunden ist, der außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, führt dies gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zur Leistungsfreiheit des [X.]n, sondern dazu, dass er berechtigt ist, die Klägerin zu 2 in Geld zu entschädigen. Notwendige Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss zwar ebenso wie eine Begrenzung des Anspruchs aus §§ 1004, 1065 [X.] durch § 275 Abs. 2 [X.] im Einzelfall auf Grund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands gemessen an dem Wert des Grundstücks beantwortet werden. Dabei dürfen aber bei Schäden durch [X.] das Maß der für die Umwelt hervorgerufenen Gefahren und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme des [X.] seitens Dritter nicht außer Betracht gelassen werden ([X.], Urt. v. 27. November 2009, [X.] 11/09, aaO). Dass der [X.] oder andere Dritte wegen ihrer Einbußen oder Aufwendungen bisher keine Ansprüche gegen die Klägerin zu 2 erhoben haben, ist insoweit ohne Bedeutung, solange der [X.] die Klägerin zu 2 von einer solchen Inanspruchnahme nicht schuldbefreiend freigestellt hat.

3. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil kommt es damit nicht an. Die von dem [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu der Zurückweisung seines Vorbringens, die von den [X.] erhobenen Ansprüche könnten im Hinblick auf die Maßnahmen des [X.]es nicht erfüllt werden, erhobene [X.] bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Rüge nicht auf einen bestimmten Vortrag des [X.]n verweist, wonach das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die dazu in Bezug genommene Anlage ist nicht von dem [X.]n, sondern von den [X.] vorgelegt worden.

III.

Der [X.] durfte nach dem bisherigen Verlauf des Berufungsverfahrens davon ausgehen, dass sein Vortrag hinreichen würde, die Klage zu Fall zu bringen. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erhält er Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens, auf dessen Grundlage dann unter Beachtung der Rechtsmeinung des Senats neu zu entscheiden sein wird.

[X.]

                 Czub                              [X.]

Meta

V ZR 244/09

21.05.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 18. Dezember 2008, Az: 5 U 104/08, Urteil

§ 249 Abs 1 S 1 BGB, § 251 Abs 2 S 1 BGB, § 275 Abs 2 S 1 BGB, § 280 BGB, § 596 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 1065 BGB, § 4 Abs 2 BBodSchG, § 4 Abs 3 BBodSchG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010, Az. V ZR 244/09 (REWIS RS 2010, 6380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6380


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 244/09

Bundesgerichtshof, V ZR 244/09, 21.05.2010.


Az. 5 U 104/08

Oberlandesgericht Hamm, 5 U 104/08, 18.12.2008.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

EnZR 39/17

V ZR 269/14

V ZR 244/09

21 U 91/14

1 W 6/20

VIII ZR 190/19

Zitiert

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