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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 29. Oktober 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegner - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 4. September 2009 (1 W 2103/09) wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Das [X.] hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen den [X.] versagt, das [X.] die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. [X.] richtet sich der Antragsteller mit seiner als Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde". 2 Die Entscheidung des [X.] ist mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bun-desgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochte-nen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, 3 - 3 - das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. [X.], [X.] vom 8. November 2004 - [X.] - NJW-RR 2005, 294 f). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2009 - 8 O 1086/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 W 2103/09 -
Meta
29.10.2009
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. III ZB 73/09 (REWIS RS 2009, 867)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 867
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